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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_977/2021  
 
 
Urteil vom 21. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2021 (SK 20 139 + 140). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, trägt die beschwerdeführende Person (Art. 8 ZGB). Es obliegt ihr somit der Nachweis, dass sie die Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Dies gilt sowohl bei Aufgabe der Eingabe am Postschalter als auch bei Einwurf im Postbriefkasten. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in den Postbriefkasten eingeworfen, hat folglich die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Beschwerdeerhebung zu widerlegen. Ihm stehen dabei alle tauglichen Beweismittel zur Verfügung. Der entsprechende Nachweis kann insbesondere mit einem Vermerk auf dem Briefumschlag erbracht werden, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
2.  
Die zweifach (je in einem Briefumschlag) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021, welches dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. Juli 2021 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 1. September 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die sich auf beiden Briefumschlägen der Beschwerde befindlichen Poststempel datieren je vom 2. September 2021 (act. 1 und 2). Entsprechend wird vermutet, dass die Beschwerde an diesem Tag und damit verspätet der Post übergeben worden ist. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zwar vor, er habe die Beschwerde am Abend des 1. September 2021 in den Briefkasten in U.________ eingeworfen. Er benennt indessen keinerlei Beweismittel, welche diese Darstellung stützen würden. Damit gelingt es ihm nicht, die Vermutung, dass er die Beschwerde erst am 2. September 2021 der Post übergeben hat, zu widerlegen. Die Beschwerde ist folglich verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill