Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_313/2022
Urteil vom 21. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Beriger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Pung,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. Februar 2022
(VB.2021.00758).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1968) ist italienischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit ab. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2021 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
B.
Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 wurde ihm wegen seiner Schulden gegenüber der Zürcher Justiz im Umfang von Fr. 14'892.70 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Verfahrenskosten sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 6. Dezember 2021 setzte seine Rechtsvertreterin das Verwaltungsgericht telefonisch darüber in Kenntnis, dass die von ihm in Auftrag gegebene Zahlung des Kostenvorschusses durch die Post wieder retourniert und deshalb ein Nachforschungsauftrag eingeleitet worden sei. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der Einzahlungsbestätigung zu den Akten. Am 14. Dezember 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin telefonisch beim Verwaltungsgericht, ob eine anderweitige Bankverbindung zur Zahlung der Kaution bestehe, woraufhin diese informiert wurde, dass die Zahlung nach wie vor auf das in der Präsidialverfügung genannte Konto und mit der angegebenen IBAN-Nummer zu erfolgen habe. Mit Telefonat vom 11. Januar 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin betreffend den Eingang der erneut veranlassten Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2022 wurde festgehalten, dass die Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.-- immer noch nicht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts eingegangen sei. A.________ wurde eine Frist von 10 Tagen zum Nachweis der seinerseits korrekt erfolgten und fristgerechten Einzahlung der Kaution angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Verfügung vom 26. April 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid betrifft ein Begehren eines italienischen Staatsbürgers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Damit wird in vertretbarer Weise ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch geltend gemacht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario).
1.2. Der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses ist zulässig, obwohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Tritt die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, ist vor Bundesgericht nur die Anfechtung des Nichteintretens möglich. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falls zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (Urteile 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3; 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 1.2).
Gegenstand des Verfahrens bildet nicht die materielle Bewilligungsfrage, sondern allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Nicht eingetreten werden kann daher auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen sei.
1.3. Da alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Übrigen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht prüft - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) - kantonales Recht nur auf Bundesrechtsverletzung hin (namentlich Willkür). Frei prüft das Bundesgericht die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG; BGE 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).
3.
3.1. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 5. November 2021 eine 20-tägige Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angesetzt. Die Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 8. November 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer vermochte den Nachweis für eine Bezahlung der Kaution innert der bis zum 29. November 2021 laufenden Frist nicht zu erbringen.
3.2. Die Vorinstanz hielt weiter fest, auf dem am 7. Dezember 2021 als Beleg für die Zahlung eingereichten Empfangsschein mit Datum vom 23. November 2021 seien die Angaben zur IBAN-Nummer nicht ersichtlich. Die Zahlung sei zudem von der Post retourniert worden. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise bestritten. Soweit er vorbringt, dass er bei der Zahlung vom 23. November 2021 sämtliche notwendigen Angaben, wie IBAN-Nummer und vorinstanzliches Geschäftszeichen angegeben habe, ist unklar, ob sich sein Vorbringen auf den bei der Vorinstanz eingereichten Empfangsschein oder die später bei der Post beschaffte und mit der Beschwerde dem Bundesgericht eingereichte Kopie des Einzahlungsscheins bezieht. Sollte sich sein Vorbringen auf den der Vorinstanz eingereichten Empfangsschein beziehen, so fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Auf die rein appellatorische Kritik ist nicht einzugehen. Die vom 20. April 2022 datierende und als "Zahlungsbestätigung" bezeichnete Kopie des Einzahlungsscheins, auf der die IBAN- sowie die vorinstanzliche Verfahrensnummer ersichtlich sind, wurde erst vor Bundesgericht eingereicht (vgl. nicht nummerierte Beschwerdebeilagen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu diesem Vorbringen gegeben haben soll. Es handelt sich daher um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), das im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die bei der Post beschaffte Kopie des Einzahlungsscheins bezieht, vermag es daher ebenfalls nichts an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu ändern. Es ist folglich davon auszugehen, dass bis zum 29. November 2021 keine Kautionszahlung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und bei der Zahlung vom 23. November 2021 die Angabe der IBAN-Nummer fehlte.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei willkürlich und widerspreche dem Gerechtigkeitsgedanken, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll. Seine Ausführungen genügen daher dem Rügeerfordernis (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorn E. 2.1) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Zahlung vom 23. November 2021 sei fristwahrend gewesen und die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, wenn sie den Prozesskostenvorschuss als nicht rechtzeitig bezahlt ansehe. Zudem hätte sie dem Beschwerdeführer aus Fairnessgründen eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses ansetzen müssen.
5.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.1; 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen). Nur in Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, insbesondere nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 1C_206/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1; 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2). Die Kantone sind daher nicht verpflichtet, eine Art. 62 Abs. 3 BGG oder Art. 101 Abs. 3 ZPO analoge Bestimmung ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen (Urteil 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.3. Wird der Betrag dem Konto der Behörde in der Folge nicht gutgeschrieben, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zu den bundesrechtlichen Prozessgesetzen (VwVG, ZPO) ferner zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtsuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (Urteil 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3 mit Hinweisen). So hob das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Falle einer geringfügigen Abweichung bei der IBAN-Nummer (unter anderem) deshalb auf, weil von der Post habe erwartet werden dürfen, dass sie sich vor der Rücksendung des Geldes nach der genauen Nummer erkundige, zumal ihr sowohl der Absender als auch der Empfänger bekannt gewesen seien (vgl. Urteil 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 6). Auch schadeten geringfügige Abweichungen bei den Adressangaben nicht (vgl. Urteil 9C_636/2009 vom 26. November 2009 E. 5). In einem anderen Fall wurde entschieden, dass aufgrund der korrekten Kontonummer und Adresse das Gericht als Zahlungsempfänger identifizierbar gewesen sei. In einem solchen Fall dürfe von der Empfängerbank erwartet werden, dass sie die Zahlung korrekt zuordne (vgl. Urteil 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.4). Ähnlich wurde in einem Fall entschieden, in dem gegenüber der Post unter korrekter Angabe der IBAN-Nummer der Zahlungsempfänger unrichtig bezeichnet wurde (vgl. Urteil 9C_101/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.2).
5.4. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er bei der retournierten Einzahlung vom 23. November 2021 die IBAN-Nummer aufgeführt hatte (vgl. vorn E. 3). Dass sonstige Angaben auf dem Empfangsschein zur Identifizierung des Zahlungsempfängers hätten dienen können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Da somit davon auszugehen ist, dass die zur Identifizierung des Empfängers und korrekten Ausführung der Zahlung notwendigen Angaben bei der Einzahlung am Postschalter fehlten, ist das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten im Lichte der Rechtsprechung zum Bundesrecht (vgl. vorn E. 5.3) dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Vorinstanz handelte daher nicht überspitzt formalistisch, wenn sie die Zahlung vom 23. November 2021 nicht als fristwahrend erachtete. Weiter wurde weder ein Fristerstreckungsgesuch gestellt noch um Fristwiederherstellung ersucht (vorinstanzlicher Beschluss E. 1.6), was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorn. E. 5.2) über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen informiert und ihm vor dem Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör gewährt (vgl. hierzu BGE 139 III 364 E. 3.2.3). Eine Nachfristansetzung muss vom kantonalen Verfahrensrecht nicht vorgesehen werden (vgl. vorn E. 5.2) und war im vorliegenden Fall auch nicht angezeigt. Die Vorinstanz ist daher nicht in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie auf die Beschwerde mangels fristgerechter Leistung der Kautionszahlung nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer keine Nachfrist angesetzt hat.
6.
Auf die Eventualbegründung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzlicher Beschluss E. 2) und die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 ff.) braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Beriger