Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_703/2022
Urteil vom 21. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2022 (VWBES.2022.286).
Sachverhalt:
Am 10. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin zuerst ärztlich und sodann am 12. August 2022 von der KESB fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 24. August 2022 ab. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe 13. September 2022) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die fürsorgerische Unterbringung; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft namentlich die Aussage bzw. das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Beiständin sei abgesetzt und sie wünsche sich eine andere Beistandsperson.
2.
Die Beschwerde hat im Übrigen ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin schildert verschiedene (offensichtlich wahnhafte) Begebenheiten, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid dargestellt sind. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, der als Quatsch bezeichnet wird, findet nicht statt oder höchstens sinngemäss, indem wahnhafte Vorstellungen und psychische Probleme pauschal in Abrede gestellt werden. Im vorinstanzlichen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die momentane Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli