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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_960/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung); Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. August 2022 (P3 22 191). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafuntersuchung am 12. Juli 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis wegen Verspätung am 17. August 2022 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.  
Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Ihr pauschaler Hinweis, es komme nicht darauf an, ob eine Beschwerde innert 10 oder 12 Tagen erhoben werde, geht offensichtlich in Verkennung der Rechtslage an der Sache vorbei. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit der gestützt auf Art. 428 StPO und den kantonalen Gebührentarif ergangenen Kostenauflage in Höhe von Fr. 200.-- geltendes Recht gemäss Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Es bleibt unerfindlich, inwiefern mit Gesetzesartikeln eine "Illegalität" geschützt werden soll. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören zudem die Ausführungen in der Beschwerde zu einer (angeblichen) Beziehung und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Beschwerdeführerin. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene vorinstanzliche Verfügung verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill