Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_705/2023
Urteil vom 21. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare,
B.________.
Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. September 2023 (KES 23 546 KES 23 662).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 errichtete die KESB Oberaargau für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 4. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die dagegen eingereichte und am Streitgegenstand vorbeizielende Beschwerde von A.________ nicht ein. Am 5. September 2023 wandte sich dieser an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer hat einzig den angefochtenen Entscheid mit dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk "wird abgelehnt A.________" eingereicht. Mithin mangelt es an einem Begehren in der Sache und erst recht an einer sachgerichteten Beschwerdebegründung.
3.
Bleibt die Beschwerde unbegründet, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli