Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_705/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. September 2023 (KES 23 546 KES 23 662). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 errichtete die KESB Oberaargau für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 4. September 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die dagegen eingereichte und am Streitgegenstand vorbeizielende Beschwerde von A.________ nicht ein. Am 5. September 2023 wandte sich dieser an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat einzig den angefochtenen Entscheid mit dem darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk "wird abgelehnt A.________" eingereicht. Mithin mangelt es an einem Begehren in der Sache und erst recht an einer sachgerichteten Beschwerdebegründung. 
 
3.  
Bleibt die Beschwerde unbegründet, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli