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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_572/2023  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 8. August 2023 (BH.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert (vgl. die Urteile 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [BGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020 und 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020).  
 
A.b. Mit Beschwerden vom 31. Oktober bzw. 14. November 2022 focht der Beschuldigte den Haftprüfungsentscheid vom 17./19. Oktober 2022 des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Bern (ZMG) bzw. den Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2022 des ZMG je beim Bundesstrafgericht an. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_1/2023).  
 
A.c. Am 20. Januar 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis 24. März 2023). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 28. Februar 2023 ab. Die vom Beschuldigten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_181/2023).  
 
A.d. Am 17. März 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 29. März 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis 24. Mai 2023). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 25. April 2023 ab. Die vom Beschuldigten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 erneut ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_277/2023).  
 
B.  
 
B.a. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Vergewaltigung, eventualiter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiteren Delikten. Gestützt darauf stellte die Bundesanwaltschaft am selben Tag beim ZMG den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 25. April 2023 ordnete das ZMG die Fortdauer der Haft in Form von Sicherheitshaft an und befristete diese vorläufig bis längstens zum 16. Oktober 2023. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 23. Mai 2023 rechtskräftig ab.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ersuchte der Beschuldigte erneut um Haftentlassung. Die Strafkammer übermittelte das Gesuch zusammen mit entsprechenden Stellungnahmen der Verfahrensleitung und der Bundesanwaltschaft vom 28. Juni 2023 an das ZMG, welches das Gesuch mit Entscheid vom 11. Juli 2023 abwies. Die vom Beschuldigten am 24. Juli 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 8. August 2023 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. September 2023 an das Bundesgericht beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 8. August 2023 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft und das ZMG verzichteten je auf inhaltliche Stellungnahmen zur Beschwerde. Die betreffenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 15. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess. 
 
2.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes betreffend Ablehnung eines Gesuches um Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 230 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht hat Beschwerden des Beschuldigten gegen Haftprüfungsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zuletzt mit Urteilen 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023, 1B_181/2023 vom 27. April 2023 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Am 17. April 2023 hat die Bundesanwaltschaft Anklage gegen ihn erhoben. Mit der vorliegenden Beschwerde an das Bundesgericht vom 8. September 2023 beantragt er erneut seine unverzügliche Haftentlassung.  
Die Vorinstanz erwägt, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift, im Wesentlichen zusammengefasst, vorgeworfen wird, er habe in den Jahren von 2000 bis 2016 in Gambia teilweise alleine bzw. mehrheitlich zusammen mit einem Täterkollektiv, bestehend aus dem damaligen Präsidenten Yahya Jammeh und Führungsmitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia, diverse schwere Verbrechen begangen. Im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung von Gambia habe er in seinen amtlichen Funktionen, anfänglich als Mitglied der Armee von Gambia, später als Generalinspektor der Polizei und zuletzt als Innenminister, teilweise alleine bzw. mehrheitlich zusammen mit dem Täterkollektiv, Menschen vorsätzlich getötet, gefoltert, vergewaltigt und ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit unrechtmässig entzogen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet ein weiteres Mal den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Dazu hat sich das Bundesgericht bereits mehrere Male ausführlich geäussert, nämlich in seinen Urteilen 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [BGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020, 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020, 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023, 1B_181/2023 vom 27. April 2023, und zuletzt im Urteil 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023. Es hat den dringenden Tatverdacht von Verbrechen (namentlich von Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB) bejaht (vgl. zit. Urteile 1B_1/2023 E. 3.1-3.10, 1B_181/2023 E. 3.1-3.2 und 1B_277/2023 E. 3.1-3.5).  
Was die rechtlichen Erwägungen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, die inkriminierten Sachverhalte und die diesbezüglichen grundsätzlichen Standpunkte der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz betrifft, kann auf die ausführlichen Erwägungen im zitierten Urteil 1B_1/2023 (E. 3.1-3.8) verwiesen werden. Daran hat sich in den vergangenen drei Monaten seit der letzten Haftprüfung durch das Bundesgericht (zit. Urteil 1B_277/2023) bzw. bis zum angefochtenen Entscheid vom 8. August 2023 nichts Wesentliches geändert. Zu verweisen ist ausserdem auf die detaillierte Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2023. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer wiederholt erneut - über weite Strecken wortwörtlich - diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten neun Urteilen geprüft und verworfen hat. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit, gewisse ihm vorgeworfene Vorfälle vor dem 1. Januar 2011 seien nicht strafbar, es bestehe kein dringender Verdacht, dass er für den den Tod von Baba Jobe, Solo Sandeng oder anderen Personen sowie für die Folterung mehrerer Personen strafrechtlich mitverantwortlich wäre, die fraglichen Straftaten seien nicht im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgt, weshalb ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB ausgeschlossen sei, die mutmasslichen Opfer seien keine politischen Häftlinge gewesen, sondern als Organisatoren bzw. Teilnehmer einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass eine ihm untergebene Person solche Straftaten verübt hätte oder dass er als Innenminister darüber informiert gewesen wäre.  
Die vom Beschwerdeführer erneut erhobene Kritik, das Bundesgericht spreche in seinen Urteilen 1B_1/2023 und 1B_181/2023 bei gewissen mutmasslichen Opfern von Polizeigewalt zu Unrecht von politischen Häftlingen, überzeugt nach wie vor nicht. Erstens widerspricht die Interpretation des Beschwerdeführers den Darlegungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, und des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns (vgl. dazu zit. Urteil 1B_1/2023 E. 3.3-3.6). Zweitens schliesst die blosse Behauptung, die mutmasslichen Opfer seien als Organisatoren einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, keineswegs aus, dass sie aus politischen Gründen inhaftiert wurden; dies umso weniger, als es sich dabei nach den Darlegungen der Bundesanwaltschaft um eine politische Demonstration der Oppositionsanhänger bzw. von politischen Gegnern der damaligen Regierung gehandelt hat. Und drittens wurden laut Anklage auch Personen gefoltert, denen der Beschwerdeführer keine Organisation einer angeblich illegalen Demonstration zur Last legt (vgl. zit. Urteil 1B_181/2023 E. 3.2). 
Zwar macht der Beschwerdeführer auch nochmals geltend, in den zitierten Bundesgerichtsurteilen 1B_181/2023 und 1B_277/2023 sei zu Unrecht erwogen worden, dass die Bundesanwaltschaft ihm eine Teilnahme an "mehrfacher" vorsätzlicher Tötung vorwerfe; richtig sei vielmehr, dass ihm "nur" der Tod von Baba Jobe und von Solo Sandeng zur Last gelegt werde. Er erläutert jedoch erneut weder, weshalb zwei unterschiedliche Tötungsvorwürfe mit zwei Opfern nicht mehrfache Tötungsdelikte beträfen, noch, inwiefern die von ihm aufgeworfenen semantischen Fragen entscheiderheblich wären.  
 
3.4. Entscheiderhebliche neue Fakten zum Haftgrund des dringenden Tatverdachtes werden in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht dargetan. Soweit diese sich mit den detaillierten Erwägungen der Urteile 1B_1/2023 (E. 3.1-3.10), 1B_181/2023 und 1B_277/2023 nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr oberflächlich auseinandersetzt, ist die Beschwerde nicht gesetzeskonform substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz BGG).  
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern sich aus der Anklageschrift vom 17. April 2023 erhebliche neue Elemente ergäben, die gegen den dringenden Tatverdacht sprächen. Ebensowenig schlägt sein Hinweis durch, dass er sich seit dem 25. April 2023 nicht mehr in Untersuchungs- sondern in Sicherheitshaft befindet. Diesbezüglich scheint er zu übersehen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) auch für die Sicherheitshaft (Art. 229-233 StPO) gilt und sich dieser Haftgrund aufgrund der Darlegungen in der Anklageschrift (S. 1-122) weiter konkretisiert hat. In den seit der Anklageerhebung ergangenen Haftprüfungen wurde im Übrigen den jeweils aktuellen Untersuchungsergebnissen Rechnung getragen, soweit sie entscheiderheblich erschienen (vgl. zit. Urteil 1B_277/2023 E. 3.1-3.5). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, alle Haftprüfungsentscheide seien identisch begründet worden und seine Argumente seien jeweils unbeachtet geblieben, finden in den Akten keine Stütze. 
 
3.5. Bei dieser Sachlage verletzt es auch kein Bundesrecht und keine Grundrechte des Beschwerdeführers, wenn die Vorinstanz unter anderem auf die in den letzten Monaten sukzessive ergangenen Haftprüfungen und auf die Anklageschrift vom 17. April 2023 verweist und nicht alle Erwägungen zu den Verdachtsgründen nochmals im Detail wiederholt. Von einer angeblich automatisierten "Absegnung" von Haftverlängerungsanträgen, wie er behauptet, kann hier keine Rede sein. Die Haftgerichte haben sich von Bundesrechts wegen nicht mehrmals hintereinander mit bereits ausführlich widerlegten Einwänden detailliert auseinanderzusetzen. Dies mussten sie hier umso weniger tun, als der Beschwerdeführer diesbezüglich weder wesentliche neue Argumente vorbringt, noch sich mit den fraglichen Erwägungen nachvollziehbar auseinandersetzt.  
Entgegen seiner Interpretation verlangen die Haftgerichte auch nicht, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld nachzuweisen hätte. Wenn er den in den Haftprüfungsentscheiden und in der Anklageschrift dargelegten dringenden Tatverdacht im Haftbeschwerdeverfahren bestreitet, trifft ihn allerdings die prozessuale Obliegenheit, sich mit den betreffenden Erwägungen nachvollziehbar auseinanderzusetzen bzw. darzulegen, welche Untersuchungsergebnisse den dargelegten Tatverdacht entkräften. Entgegen seiner Ansicht begründet auch der Umstand, dass die Haftgerichte seine über weite Strecken identischen Beschwerden mehrfach hintereinander abgewiesen haben, nicht per se den Vorwurf einer fehlenden sorgfältigen Haftprüfung. 
Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO nach wie vor bejaht, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die bisher erstandene strafprozessuale Haftdauer von unterdessen sechs Jahren und knapp acht Monaten sei unverhältnismässig, willkürlich und grundrechtswidrig. Selbst im Falle einer Verurteilung, die er für unzulässig hält, drohten ihm höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. 
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2). 
 
4.2. Was die Rüge betrifft, die bisher erstandene strafprozessuale Haft sei unverhältnismässig, beschränkt sich die Beschwerdeschrift erneut über weite Strecken darauf, rechtsdogmatische Erörterungen aus der juristischen Literatur (zu Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO) zu zitieren, ohne spezifisch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den vorliegenden Haftfall ergeben sollten. Soweit in diesem Zusammenhang keine konkreten Rügen nachvollziehbar substanziiert werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert wiederum die Erwägungen des Urteils 1B_1/2023 (E. 5.1-5.3) sowie der Urteile 1B_181/2023 und 1B_277/2023. Dort hat das Bundesgericht seine konstante Praxis zusammengefasst und bestätigt, wonach zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der bisherigen strafprozessualen Haft unter anderem der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion Rechnung zu tragen ist, die dem Beschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung voraussichtlich drohen könnte. Es erörterte die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und seine eigene Praxis zur Frage der Grundrechtskonformität mehrjähriger Haftdauern. Sodann legte es dar, dass der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig ist (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) und ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht. Es erwog auch, dass im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u. a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit war die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (zit. Urteile 1B_1/2023 E. 5.3, 1B_181/2023 E. 4.3 und 1B_277/2023 E. 4.4).  
 
4.4. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer diese Erwägungen erneut in appellatorischer Weise, indem er den Standpunkt vertritt, es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Abschätzung einer möglichen freiheitsentziehenden Sanktion. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion rechtsfehlerhaft wäre. Indem er erneut vorbringt, das Bundesgericht dürfe zum Vornherein keine solche Prognose treffen, weil es die Gesamtheit der Akten nicht kenne bzw. nicht konsultiert habe, verkennt er die Aufgabe der Haftgerichte und insbesondere diejenige des Bundesgerichtes als Beschwerdeinstanz:  
Zunächst ist es nicht die Aufgabe der Haftgerichte, eine strafrechtliche Sanktion nach Art. 47 f. StGB auszufällen und präzise zu bemessen. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO haben sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer vielmehr zu prüfen, ob die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vor dem Strafurteil in grosse Nähe einer zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt ist. Bei dieser strafprozessualen Prüfung haben die Haftgerichte weder dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen, noch müssen sie dafür sämtliche Strafakten konsultieren. Massgebend sind laut Gesetz vielmehr die relevanten Haftakten, die über die wesentlichen zu prüfenden Elemente Aufschluss zu geben haben (vgl. Art. 227 Abs. 2 und Art. 228 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Nötigenfalls hat das Haftgericht weitere sofort verfügbare Beweise zu erheben, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die besonderen Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 f. StPO; zit. Urteil 1B_277/2023 E. 4.4). 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche für die Prüfung der Haftdauer wesentlichen und nicht bereits gerichtsnotorischen Elemente der Strafakten der Vorinstanz nicht vorgelegen hätten. Erneut verkennt er zudem die Aufgabe des Bundesgerichtes, wenn er die Auffassung vertritt, dieses habe von Amtes wegen alle Strafakten zu konsultieren und daraus die massgebenden Tatsachen abzuleiten. Das Bundesgericht legt seinem Beschwerdeentscheid vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie schon in den zitierten Urteilen 1B_277/2023 (E. 4.4) und 1B_181/2023 (E. 5.3) erwähnt, wäre es daher die prozessuale Obliegenheit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, im Verfahren vor Bundesgericht substanziiert dazulegen, welche für den Haftentscheid erheblichen Tatsachen die Vorinstanz willkürlich festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Seine Behauptung, bei den mutmasslichen Opfern von Folter und Tötungsdelikten habe es sich nicht um Oppositionelle bzw. politische Häftlinge gehandelt sondern ausnahmslos um angebliche Kriminelle, überzeugt nach wie vor nicht. Auch mit diesen Vorbringen hat sich das Bundesgericht bereits in seinen Urteilen 1B_277/2023 und 1B_181/2023 (E. 3.2) abschlägig befasst. 
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht persönlich anwesend gewesen, weshalb man ihm keine qualifizierte Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. keine Grausamkeit zur Last legen könne. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in seinen amtlichen Funktionen, zunächst als Armeeangehöriger von Gambia, später als Generalinspektor der Polizei bzw. als Innenminister des Landes, mehrheitlich zusammen mit einem ihm förmlich oder faktisch unterstellten Täterkollektiv, Menschen vorsätzlich getötet, gefoltert, vergewaltigt und ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit unrechtmässig entzogen. Das Gesetz sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren (Art. 264a Abs. 1 StGB) und eine Höchststrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB) auch bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie vorsätzliche Tötung (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) oder Folter (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) vor, die keine besondere Grausamkeit zusätzlich voraussetzen. Der Vorgesetzte, der weiss, dass ihm unterstellte Personen solche Verbrechen verüben oder begehen werden und vorsätzlich oder eventualvorsätzlich keine angemessenen Massnahmen zu ihrer Verhinderung trifft, unterliegt der gleichen Strafdrohung (Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). In besonders schweren Fällen, namentlich wenn der Vorgesetzte weiss, dass die Täter grausam handeln, kann sogar auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 264a Abs. 2 i.V.m. Art. 264k Abs. 1 Satz 1 und Art. 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). 
Am 17. April 2023 hat die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Vergewaltigung, eventualiter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiteren Delikten. Wie oben dargelegt, droht dem Beschuldigten, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Die bisherige Haftdauer von sechs Jahren und knapp acht Monaten ist nach dem Gesagten noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten derzeit ernsthaft zu rechnen hat. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes wird allerdings von Gesetzes wegen gehalten sein, den bei ihr anhängigen komplexen Straffall angesichts der bereits mehrere Jahre andauernden strafprozessualen Haft zügig zu beurteilen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; vgl. zit. Urteil 1B_277/2023 E. 4.4). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Bundesgerichtsurteile vom 28. Oktober 2020 (E. 5) bzw. 30. Januar (E. 8), 27. April (E. 6) und 19. Juni 2023 (E. 5) abzuweichen. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar, 27. April und 19. Juni 2023 mit grösstenteils identischen Vorbringen abschlägig befasst hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster