Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_477/2023
Urteil vom 21. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Bern
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023 (200 23 444 SH).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
2.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 3. Juli 2023 auf die gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 4. Mai 2023 in Sachen Sozialhilfeleistungen der Einwohnergemeinde Bern gerichtete Beschwerde vom 6. Juni 2023 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin - trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts am 27. Juli 2023 auf die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretens - in keiner ihrer zahlreichen Eingaben auch nur ansatzweise ein. Stattdessen trägt sie ausserhalb davon Liegendes vor.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel