Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 143/01 
 
Urteil vom 21. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 22. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 hat die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des 1961 geborenen N.________, welcher am 23. Oktober 1994 und 24. März 1995 zwei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Unfälle erlitten hatte, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (17 %) abgelehnt. Auf Beschwerde des N.________ hin zog die IV-Stelle diese Verfügung lite pendente in Wiedererwägung und sprach ihm, bei einem auf den 23. Oktober 1995 (Ablauf der Wartezeit) festgelegten Invaliditätseintritt (Rentenfall), eine bis zum 29. Februar 1996 befristete ganze Invalidenrente zu (Mitteilung des Beschlusses vom 10. Februar 1999). Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde, soweit N.________ darin die Verpflichtung der Invalidenversicherung zur Ausrichtung der ganzen Rente über Ende Februar 1996 hinaus beantragte, mit der Feststellung, dass ihm noch bis 31. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe, teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Entscheid vom 27. April 2000). In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Gerichtsentscheid vom 27. April 2000 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Urteil vom 2. Oktober 2000). 
B. 
Nach dem Beizug von Akten der SUVA hob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 1998 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, N.________ habe mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 bis 30. März 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Januar 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 auf unbestimmte Zeit bis zum allfälligen Vorliegen eines Revisionsgrundes eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 124 V 322 Erw. 3b mit Hinweisen) und zur Bedeutung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 125; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d und AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbestritten, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen. 
 
Gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 22. Januar 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 26. Oktober 1998 trägt der Versicherte vor, er sei über Ende März 1998 hinaus weiterhin voll invalid, weil er ohne Eingliederung - die bisher nicht abschliessend durchgeführt worden sei - kein Invalideneinkommen in der vom kantonalen Gericht angenommenen Höhe erzielen könne; solange sich an diesem Zustand nichts ändere, fehle es an einem Revisionsgrund nach Art. 41 IVG, welcher zur Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anlass geben könnte. 
2.2 Es ist richtig, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 1997 berufliche Massnahmen für sechs Monate zugesprochen worden sind, und zwar in Form eines zweiphasigen Arbeitstrainings im Bereich Metallbearbeitung, zuerst in der Abteilung für berufliche Eingliederung der Klinik X.________, anschliessend in der Firma M.________ AG. Die erste Phase absolvierte der Versicherte vom 16. Februar bis 17. April 1998, wogegen, da die M.________ AG ihr Angebot zurückgezogen hatte, der zweite Teil des Arbeitstrainings nicht realisiert werden konnte, weshalb die IV-Stelle im Rahmen der Überwachung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bericht vom 9. Juni 1998 vorschlug, der Beschwerdeführer solle sich ab 20. April 1998 für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen RAV melden. Falls er einen Arbeitgeber finden sollte, sei eine nochmalige Unterstützung im Sinne einer Einarbeitung (gemäss der bereits verfügten zweiten Phase) angebracht. Bezüglich der beruflichen Massnahmen hielt die IV-Stelle in einer Notiz vom 28. August 1998 fest, dass dem Versicherten die bereits erteilte Kostengutsprache für ein viermonatiges Arbeitstraining zu belassen sei; er könne diese Kostengutsprache wahrnehmen, sobald er einen entsprechenden Ausbildungsplatz gefunden habe. Sofern er sonst eine Arbeitsstelle finde, könnte auch eine Einarbeitungszeit übernommen werden. Die nochmalige Einschaltung der Berufsberatung erübrige sich, weil eine eigentliche Umschulung nicht nötig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ohne solche eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu verrichten, wenn er eine entsprechende Stelle finde, wobei ihm die Arbeitslosenversicherung behilflich sein werde. 
2.3 Mit der Anerkennung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung noch bis Ende März 1998 gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist dem Beschwerdeführer eine genügend lange Zeit eingeräumt worden, in deren Verlaufe er sich von den Folgen der beiden versicherten Unfälle erholen und auf die Wiederaufnahme einer seiner verbleibenden Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit vorbereiten konnte, wozu er auf Grund der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten war. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten klare Anhaltspunkte, welche auf fehlende Kooperation schliessen lassen (Anfrage der Sachbearbeiterin der IV−Stelle vom 28. April 1997 über die berufliche Abklärung vom 10. Februar bis 7. März 1997 in Y.________). Spätestens ab Anfang April 1998 war der Beschwerdeführer in der Lage, 80 % seines hypothetischen Lohnes als Hilfsheizungsmonteur durch eine der aktenmässig ausgewiesenen Tätigkeiten zu verdienen. Mit den verbleibenden Unfallfolgen, d.h. der eingeschränkten Gehfähigkeit, insbesondere auf unebenem Gelände, ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zumutbar, was eine Einkommenserzielung in der von der Vorinstanz angenommenen Höhe erlaubt. Die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vorgebrachten Einwände sind zu pauschal, indem sie sich auf die Behauptung beschränken, die Erzielung eines Einkommens von Fr. 3500.- pro Monat sei nicht realistisch. Damit wird die von der Invalidenversicherung verfügte und vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung, welche verglichen mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung praktisch zum gleichen Ergebnis führt (zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung: BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen), nicht in Frage gestellt, sodass sich Weiterungen erübrigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: