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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.496/2003 /kil 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 2001, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2003 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhob X.________ "Einspruch gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003" und ersuchte darum, es sei ihm bis Ende Oktober 2003 "Zeit zu geben, die Begründung nach zu liefern". Die Eingabe traf am 13. Oktober 2003 beim Bundesgericht ein. 
 
Gleichentags gab das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerdefrist sei als gesetzliche Frist keiner richterlichen Verlängerung zugänglich, weshalb er seine Begehren samt Begründung innert 30 Tagen seit Empfang des angefochtenen Entscheides einzureichen habe, andernfalls auf seine Eingabe nicht eingetreten werden könne. 
 
Mit Eingabe vom 13. Oktober (Postaufgabe am 14. Oktober, beim Bundesgericht eingegangen am 16. Oktober) 2003 erhob X.________ gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. September 2003 eine begründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
2. 
2.1 Der Entscheid einer kantonalen Steuerrekurskommission kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung des streitigen Urteils aufgeführt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 1 OG). Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich erwähnt, unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Lassen die Begehren oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG). Hingegen ist eine Fristansetzung durch das Bundesgericht ausgeschlossen, wenn die Beschwerde überhaupt keine Begehren oder Begründung enthält. Diese müssen zumindest innerhalb der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 112 Ib 634 E. 2a S. 635, mit Hinweisen). 
2.2 Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 8. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer, was dem Bundesgericht bei der Abfassung des Schreibens vom 13. Oktober 2003 nicht bekannt war, bereits am 12. September 2003 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 13. Oktober 2003 ab (Art. 32 Abs. 1 und 2 OG). Die am 14. Oktober 2003 zur Post gegebene Beschwerdeschrift ist daher verspätet (vgl. Art. 32 Abs. 3 OG). Die Eingabe vom 10. Oktober 2003 ging zwar noch innerhalb der Beschwerdefrist ein, enthält aber keinerlei Begründung, sondern erschöpft sich im Begehren um Gewährung einer Nachfrist, damit die ausstehende Begründung nachgereicht werden könne. Die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 Abs. 3 OG sind damit nicht erfüllt (vgl. E. 2.1 am Ende, sowie Urteil 2A.423/1990, E. 3b, in: ASA 61 822). 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im Verfahren nach Art. 36a OG (ohne prozessuale Weiterungen und mit summarischer Begründung) - nicht einzutreten. Auf die Frage der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 145 DBG, Art. 50 StHG) braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich (Abteilung Direkte Bundessteuer) und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: