Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_110/2008 /len 
 
Urteil vom 21. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.C.________, 
B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
D.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Oberamt Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 12. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008 erhobenen Beschwerden, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
 
erkennt der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer