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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_678/2008 
 
Urteil vom 21. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 4102 Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
N.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 14. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. Mai 2008, 
in die Stellungnahme des N.________ und in die vorinstanzlichen Akten, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. Juni 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 197.60 (inkl. Kindergeld im Sinne von Art. 23bis IVG) zugesprochen hat, 
dass, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision), der Taggeldanspruch noch nach altem Recht zu beurteilen ist, 
dass das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellt hat, dass für die Berechnung des Taggeldes des Versicherten von einem massgebenden Jahreseinkommen Fr. 87'385.85 auszugehen ist, 
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung und in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 23bis IVG dem Versicherten ein Taggeld in der Höhe von Fr. 245.55 (inkl. Kindergeld) zugesprochen hat, 
dass gemäss Art. 24 Abs. 2 IVG das Taggeld jedoch zu kürzen ist, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt, wobei nach Art. 24 Abs. 5 IVG das Bundesamt für die Ermittlung der Taggelder verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellt, 
dass, wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, gemäss den "Tabellen zur Ermittlung der nach bisherigem Recht entrichteten IV-Taggelder (Besitzstandswahrung, 5. IV-Revision)" des Bundesamtes für Sozialversicherungen bei einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 87'400.- der Taggeldanspruch auf Fr. 240.- beschränkt ist und der Taggeldbetrag daher auf diesen Wert zu kürzen ist, 
dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 23. September 2008 die Gutheissung der Beschwerde beantragt, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass es sich nicht rechtfertigt, die Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren zu ändern (vgl. auch Urteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 8), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, das Bundesgericht jedoch, wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten anders verteilen kann oder darauf verzichten kann, Kosten zu erheben, 
dass aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles es als gerechtfertigt erscheint, von einer Erhebung von Kosten Umgang zu nehmen, 
dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG zu erledigen ist, 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. Juni 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 240.- hat. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Oktober 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer