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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_786/2008 
 
Urteil vom 21. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Glarus H.________ mit Verfügung vom 19. April 2007 rückwirkend ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abgewiesen hat, 
dass H.________ beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen oder einer Dreiviertelsrente beantragen und gleichzeitig auch das Begehren um Rückweisung der Sache "zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung" stellen lässt, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches und die dazu ergangene Rechtsprechung korrekt dargelegt hat, 
dass die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage nach der Koordination von Leistungen der Invalidenversicherung einerseits und der Unfallversicherung andererseits hier insofern keine Rolle spielt, als der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches in diesen beiden Sozialversicherungszweigen nicht identisch ist und der Unfallversicherer seinerseits im Zeitpunkt des Erlasses der zur Diskussion stehenden Rentenverfügung der IV-Stelle noch gar nicht über einen Rentenanspruch befunden hat, 
 
dass entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden kann, die dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. Dezember 2005 einerseits und dem Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 6. Januar 2006 andererseits entnommenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - wozu auch die Annahmen zur gesamthaft verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zählen - seien im Sinne der Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unrichtig, 
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der vorinstanzlichen Beurteilung und insbesondere den beiden erwähnten medizinischen Dokumenten zugrunde liegenden Befunde unvollständig wären, 
dass daher kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht und die gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge, insoweit die Begründungspflicht verletzt zu haben, jeglicher Rechtfertigung entbehrt, 
dass die Würdigung medizinischer Unterlagen im Übrigen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung gehört und daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung auf Grund von Art. 97 Abs. 1 BGG von vornherein entzogen ist, 
dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren schliesslich nicht von Bedeutung sein kann, ob der Zustand, wie er sich auch ohne Unfallereignis präsentieren würde, erreicht worden ist, weshalb auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, insbesondere auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), zu erledigen ist, 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse Medisuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Leuzinger Krähenbühl