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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_577/2009 
 
Urteil vom 21. Oktober 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
2. Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung des Rechtsstillstandes, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. August 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2009 gegen den vorgenannten Beschluss, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2009 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert worden ist, 
dass er in diesem Schreiben aber nichts vorbringt, was es rechtfertigte, die Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen, zumal sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der Bundesverfassung ein Anspruch ableiten lässt, aussichtslose Beschwerdeverfahren unentgeltlich führen zu können (vgl. Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007 E. 5.2), 
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden