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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_456/2011 
 
Urteil vom 21. Oktober 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 6. April 2011 folgendes Rechtsbegehren stellte: 
 
"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge"; 
 
dass der Einzelrichter des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Juni 2011 das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 2'200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu zahlen; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, das Verfahren sei gegenstandslos geworden, weil die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Klage den rechtmässigen Zustand wieder hergestellt habe; 
 
dass sodann der Kostenspruch unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO damit begründet wurde, dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung zu zahlen habe, weil die Einreichung der Klage pflichtgemäss erfolgt sei und die Beschwerdeführerin die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt habe; 
 
dass schliesslich im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, dass der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- betrage und sich die Gerichtsgebühr nach den §§ 4 und 7 der kantonalen Gerichtsgebührenverordnung bemesse; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 5. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Einzelrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2011 aufgefordert wurde, bis zum 31. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu zahlen; 
dass die Beschwerdeführerin eine vom 31. August 2011 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie insbesondere beantragte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Rechtsschriften vom 5. und 31. August 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin