Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_851/2013
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Urteil vom 21. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben:
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn