Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_851/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben: 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn