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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_686/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2015 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. September 2015, mit welcher das Gericht einen Antrag des A.________ um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat, 
in die Verfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 25. September 2015, mit welchem es die bei ihm von A.________ anhängig gemachten Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen (Prozess-Nummern EL 200.2015.656 und EL 200.2015.783) sowie Sozialhilfe (Prozess-Nummer 200.2015.666) bis zum rechtskräftigen Abschluss des am 21. September 2015 von A.________ eingereichten Ablehnungsbegehrens gegen Verwaltungsrichter B.________ sistiert und Verwaltungsrichter B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme bis 2. Oktober 2015 gegeben hat, 
in die weitere Eingabe des A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 30. September 2015, mit welcher er sich gegen die Sistierung gewandt hat, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2015, mit welchem es die Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nie um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht, die abweichende Auffassung der Vorinstanz sei nicht objektiv und voreingenommen, 
dass er weiter ausführt, der Ausgleichskasse hätte eine viel kürzere Frist zur Stellungnahme angesetzt werden können, die vorinstanzliche Rechtsverzögerung sei jedenfalls weder haltbar noch vertretbar, da er dadurch erneut in eine Notlage versetzt werde, 
dass zunächst unklar bleibt, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abweisung eines seiner Meinung nach nie von ihm gestellten Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen überhaupt beschwert sein soll, indes darauf nicht näher einzugehen ist, weil Anfechtungsobjekt eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen und die Beschwerde daher nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist ( Art. 98 BGG; SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007), 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte lediglich insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG), 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung verfassungsmässige Rechte verletze, 
dass die am 18. September 2015 erhobene - sinngemässe - Rüge, Verwaltungsrichter B.________ sei voreingenommen und befangen, letztinstanzlich bereits deswegen nicht gehört werden kann, weil das kantonale Gericht erst am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Entscheid gefällt und es somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Anfechtungsobjekt gefehlt hat (Art. 90 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle