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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_824/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG, über die im 2009 der Konkurs eröffnet wurde. Im 2012 wurde der Konkurs geschlossen und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Bereits mit Verfügung vom 25. November 2011 hatte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, welcher die B.________ AG als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, A.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der konkursiten Aktiengesellschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 685'440.05 verpflichtet. Auf Einsprache von A.________ hin reduzierte die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 auf Fr. 662'448.-. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2014 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid insofern auf, als A.________ zur Bezahlung eines Fr. 657'350.50 übersteigenden Betrages verpflichtet wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass er nicht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet sei. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht des Arbeitgebers, der Ausgleichskasse den durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldeten Schaden zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG), die subsidiäre Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15), die Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 52 Abs. 3 AHVG; BGE 131 V 425 E. 3.1 S. 427), den Eintritt (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444) und die Kenntnis des Schadens (BGE 131 V 425 E. 3.1 S. 427, 129 V 193 E. 2.1 S. 195), die Höhe des Schadens (BGE 121 III 382 E. 3bb S. 384; ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.), die Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht des Arbeitgebers (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV), den Begriff der groben Fahrlässigkeit (BGE 108 V 199 E. 2a S. 202) sowie die Aufgaben des Verwaltungsrates als Organ der Gesellschaft (Art. 716a Ziff. 1 OR) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheides erkannt, dass der Beschwerdeführer in der vorliegend relevanten Zeit bis zur Demission (Löschung der Organfunktion im Handelsregister) als Delegierter des Verwaltungsrates mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut gewesen sei. Die Vornahme und Überwachung der ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge habe damit zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört. Konkrete Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Beitragszahlung seien unterblieben. Mit seiner Untätigkeit habe der Beschwerdeführer dazu beigetragen, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstand. Bei dieser Sachlage treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden und auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Beitragszahlungspflichten und dem Eintritt des Schadens sei zu bejahen.  
 
3.2.   
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt verschiedene formelle Mängel des vorinstanzlichen und des Verwaltungsverfahrens. So macht er eine Verletzung der Pflicht der Sozialversicherungen, ihn über seine Rechte und Pflichten aufzuklären, sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Ebenso liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. In gleicher Weise erhebt er verschiedene Vorwürfe gegen die Ausgleichskasse, welche ihre verfahrensmässigen Pflichten verletzt habe.  
 
3.2.2. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer unter Beilage seines Rücktrittsschreibens vor, im Juli 2008 aus dem Verwaltungsrat der nachmaligen Konkursitin zurückgetreten zu sein. Der grösste Teil der Schadenersatzforderung falle in die Zeit, als er bereits nicht mehr dem Verwaltungsrat angehörte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er Massnahmen im Hinblick auf eine korrekte Beitragszahlung getroffen. Dies sei insbesondere aus dem Lagebericht vom 15. Juni 2008 ersichtlich. So habe er vom Mutterhaus sehr kurzfristig die Freisetzung von genügend finanziellen Mitteln und einen Sanierungsplan gefordert. Sodann habe er sich auch keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen. Die im Lagebericht aufgelisteten Massnahmen zeigten, dass er alles unternommen habe, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden konnte. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Gesellschaft habe von Juni 2009 bis 21. Mai 2010 Zahlungen von insgesamt Fr. 613'130.45 an die Ausgleichskasse geleistet. Diese Zahlungen habe die Ausgleichskasse an die Ausstände im Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 angerechnet. Dadurch habe sie Art. 87 Abs. 1 OR verletzt, wonach bei mehreren offenen Schulden Zahlungen an die jeweils zuerst betriebene oder früher verfallende anzurechnen sind. Die Ausgleichskasse hätte diese Zahlungen von Fr. 613'130.45 auf jene Beitragsschulden anrechnen müssen, die sie gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht. Denn diese seien in der Zeit von Januar 2007 bis Juni 2009, und damit früher, verfallen.  
 
4.   
 
4.1. Die formellen Rügen sind unbegründet: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Ausgleichskasse sich geweigert habe, ihn über seine Rechte und Pflichten aufzuklären, wie dies den Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG obliegt. Die Beschwerde an die Vorinstanz besteht in der Tat lediglich aus drei Sätzen. Daraus ergibt sich jedoch sinngemäss der Antrag, dass die verfügte, im Einspracheentscheid bestätigte Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen sei. Ebenso lässt sich eine äusserst kurz gehaltene Begründung dieses Rechtsbegehrens erkennen: Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Zeit als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft alles in seiner Macht Stehende unternommen zu haben, um den Schaden, welcher der Ausgleichskasse entstanden ist, abzuwenden. Damit genügt die Beschwerde knapp den gesetzlichen Anforderungen, sodass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG eine Frist zur Verbesserung anzusetzen.  
Der Beschwerdeführer hatte ferner sowohl im Einsprache- wie auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, sich allseitig zu seiner Sache zu äussern, weshalb nicht einzuleuchten vermag, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnten. Dass er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren davon abgesehen hat, entsprechende Argumente vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausgleichskasse habe im Einspracheverfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger derartiger Verfahrensmangel im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können, da die Vorinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis entscheidet, somit auch Tatfragen beurteilen kann. Wiederum hätte es am Beschwerdeführer gelegen, eine entsprechende Rüge zu erheben, was er jedoch unterlassen hat. 
 
4.2. In materieller Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf den Einwand, dass er bereits im Juli 2008 aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zurückgetreten sei. Er legt letztinstanzlich sein Rücktrittsschreiben auf und macht geltend, für den Teil der Schadenersatzforderung, der in den Zeitraum fällt, als er nicht mehr dem Verwaltungsrat angehörte, nicht zu haften. Es trifft zwar zu, dass für die Dauer der Haftung des Verwaltungsratsmitglieds der Zeitpunkt massgebend ist, in dem das Mandat tatsächlich beendet wurde (BGE 126 V 61; Urteil H 263/02 vom 6. Februar 2003). Indessen handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch bei der dazugehörigen Urkunde um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn Anlass, auf diese Tatsache hinzuweisen und das Rücktrittsschreiben als Beweismittel einzureichen, gab dem Beschwerdeführer nicht erst der vorinstanzliche Entscheid vom 30. September 2014. Vielmehr hätte er während der ganzen Dauer des Schadenersatzverfahrens auf diese Tatsache aufmerksam machen müssen. Gelegenheit dazu bestand sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Auf Grund des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind auch die Behauptungen bezüglich der angeblich getroffenen Vorkehren im Hinblick auf eine korrekte Beitragszahlung durch die Gesellschaft. Ebenfalls nicht zu prüfen ist schliesslich die erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwendung, die ab Juni 2009 bis Mai 2010 getätigten Zahlungen der Gesellschaft an die Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 613'130.45 seien von der Ausgleichskasse an den Zeitraum August 2009 bis Mai 2010 statt an die früher verfallenden Beitragsschulden vom Januar 2007 bis Juni 2009, die nunmehr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, angerechnet worden, was Art. 87 Abs. 1 OR verletze. Auch dabei handelt es sich um eine unzulässige neue tatsächliche Behauptung gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG.  
 
5.   
Zu bejahen sind mit der Vorinstanz ein grobfahrlässiges Verhalten, das Fehlen von Exkulpationsgründen sowie auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem der Ausgleichskasse durch die Nichtbezahlung der Beiträge entstandenen Schaden. Es wird in diesen Punkten auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Ausführungen zur groben Fahrlässigkeit, die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, sowie zu den Exkulpationsgründen scheitern zudem am Novenverbot des Art. 99 Abs. 1 BGG
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer