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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_961/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision eines Strafbefehls; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. August 2020 (SK 20 130). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit in der Tempo-30-Zone um 21 km/h, begangen am 15. November 2019 in Interlaken, zu einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 300.--. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. März 2020 um Revision des Strafbefehls, dies nachdem ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz angesichts des Strafbefehls einen Führerausweisentzug in Aussicht gestellt hatte. Er machte in seinem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, nicht er, sondern sein Hotelgast habe das auf ihn eingelöste Fahrzeug am 15. November 2019 gelenkt, was er nach Erhalt des Verzeigungsvorbehalts der Einwohnergemeinde korrekt mitgeteilt habe. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Revisionsgesuch am 7. August 2020 ab. 
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
3.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Die Vorinstanz anerkennt in ihrem Entscheid, dass die Mutation des Lenkers trotz rechtzeitiger Meldung des Fahrzeuglenkers durch den Beschwerdeführer mittels Formular wegen eines Fehlers des Polizeiinspektorats Interlaken zu Unrecht nicht vorgenommen wurde. Einen Revisionsgrund verneint sie dennoch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich in Kenntnis dieser Tatsache entschieden, den Strafbefehl vom 13. Januar 2020 zu akzeptieren und den mutmasslichen Lenker zur umgehenden Bezahlung der Busse zwecks Vermeidung der Freiheitsstrafe von sechs Tagen aufzufordern. 
Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde einzig aus, gegenüber dem tatsächlichen Fahrzeuglenker sei gemäss dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern bereits am 22. Mai 2020 ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden. Fraglich sei, weshalb sowohl er als Fahrzeughalter als auch der Fahrzeuglenker bestraft würden. 
Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da der Einwand offensichtlich an der Sache vorbeigeht. Gegen den Fahrzeuglenker wurde mit dem Fahrverbot in der Schweiz keine Strafe, sondern eine Administrativmassnahme ausgesprochen (vgl. zu der im SVG verankerten Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren etwa BGE 137 I 363 E. 2; Urteil 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6). Ob es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, den Beschwerdeführer mit einem administrativrechtlichen Führerausweisentzug zu sanktionieren, ist im entsprechenden Administrativverfahren durch das zuständige Strassenverkehrsamt zu prüfen. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld