Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_145/2022, 5D_146/2022
Urteil vom 21. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Obwalden,
vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. September und 11. Oktober 2022 (BZ 22/015).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 139.55 nebst Zins (Verfahren RÖ 22/030/II). Gleichentags erteilte es im Verfahren RÖ 22/031/II die definitive Rechtsöffnung.
Gegen beide Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2022 (Poststempel) sinngemäss Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Obwalden eröffnete die beiden Verfahren BZ 22/015 (hinsichtlich des Entscheids RÖ 22/030/II) und BZ 22/016 (hinsichtlich des Entscheids RÖ 22/031/II). Im Verfahren BZ 22/015 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2022 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- auf. Gleichentags forderte es sie auch im Verfahren BZ 22/016 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Eingabe vom 23. September 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und wandte sich gegen die Kostenvorschussverfügungen in den beiden obergerichtlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin im Verfahren BZ 22/015 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses und droht ihr an, bei nicht fristgemässer Bezahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichentags erging eine analoge Verfügung im Verfahren BZ 22/016. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und wandte sich erneut gegen die von ihr verlangten Kostenvorschüsse in den beiden obergerichtlichen Verfahren.
Am 13. Oktober 2022 hat das Obergericht die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. September und 12. Oktober 2022 samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5D_145/2022 und 5D_146/2022 (bezüglich Kostenvorschuss- bzw. Nachfristverfügung im Verfahren BZ 22/015) sowie 5D_147/2022 und 5D_148/2022 (bezüglich Kostenvorschuss- bzw. Nachfristverfügung im Verfahren BZ 22/016) eröffnet.
2.
Aus den Eingaben vom 23. September und 12. Oktober 2022 geht ein hinreichender Beschwerdewille hervor. Das Obergericht hat die Eingaben zu Recht dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
3.
Die Verfahren 5D_145/2022 und 5D_146/2022 betreffen dasselbe Rechtsöffnungsverfahren und die beiden Beschwerdeschriften gegen die beiden Zwischenverfügungen im obergerichtlichen Verfahren BZ 22/015 erfordern keine gesonderte Behandlung. Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren sind zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario).
4.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses und bei der Ansetzung der entsprechenden Nachfrist handelt es sich um Zwischenentscheide nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, die vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden können. Vorliegend ist erforderlich, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass ihr der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste sie aufzeigen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen macht sie geltend, keinen Kostenvorschuss zu schulden, und sie beruft sich unter anderem auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.
Die Beschwerden sind damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 5D_145/2022 und 5D_146/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg