Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_593/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. September 2025 (WBE.2025.300).
Erwägungen:
1.
1.1. Dem türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1998) wurde im Rahmen des Familiennachzugs aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin am 26. Juli 2023 durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach dem Umzug des Ehepaares per 25. Mai 2024 in den Kanton Aargau bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) den Kantonswechsel und erteilte A.________ eine bis am 30. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem die Ehefrau von A.________ Ende September 2024 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Juni 2025 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 17. Juli 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 11. September 2025 ab.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Stellungnahme zur Ausreiseverfügung/Wegweisung" bezeichneten Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und bittet dieses sinngemäss um nochmalige Überprüfung des Urteils vom 11. September 2025. Dieselbe Eingabe sandte A.________ (wohl aus Versehen) an das Migrationsamt. Dieses überwies sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 (eingegangen am 20. Oktober 2025) zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.3. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 30. Juni 2025 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.
2.4. Nachdem es unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, kann er aus Art. 42 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
2.5. Unbestritten ist weiter, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
Ob der Beschwerdeführer wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, die von der Vorinstanz angewendet wurde und auf welche auch das Bundesgericht abstellt, vgl. Urteil 2C_119/2025 vom 19. März 2025 E. 5) geltend machen will, ist unklar. Jedenfalls genügen blosse Behauptungen, wonach die Wegweisung unzumutbar sei, weil sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, er ein Auto gekauft und hier Freunde habe, nicht, um rechtsgenügend darzutun, dass und inwiefern seine Wiedereingliederung in der Heimat stark gefährdet sei. Ein potenzieller Bewilligungsanspruch wird somit nicht in vertretbarer Weise dargetan.
2.6. Der Beschwerdeführer beruft sich - soweit ersichtlich - erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Beziehung mit einer neuen Partnerin, die er heiraten wolle. Es erscheint bereits fraglich, ob eine solche Argumentation, die sich auf neue Tatsachen stützt, zulässig sei (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie dem auch sei, sollte er in diesem Zusammenhang sinngemäss einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer, dessen Partnerin nach eigenen Angaben noch verheiratet ist, vorliegen sollen, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Blosse Behauptungen, wonach er seine Partnerin heiraten wolle, sobald deren Ehe geschieden worden sei, genügen nicht, um zumindest in vertretbarer Weise darzutun, dass eine hinreichend gefestigte, eheähnliche Beziehung vorliegt. Somit vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass ein potenzieller Bewilligungsanspruch aufgrund seiner Beziehung zu seiner Freundin besteht.
Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
2.7. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Ausser Betracht fällt insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, da der Beschwerdeführer sich erst seit Juli 2023 und somit seit weit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Folglich kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan.
2.8. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.
Soweit sich die Eingabe gegen die Wegweisung richtet, ist festzuhalten, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zur Verfügung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), doch setzt diese voraus, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie zum Beispiel der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; vgl. BGE 151 II 237, nicht publ. E. 1.3.3; 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen enthält die Eingabe nicht.
Ebensowenig werden Verletzungen von Parteirechten gerügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
Folglich kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov