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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_366/2025  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung; Vollstreckung öffentlicher Urkunden, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 17. Juni 2025 (BZ 2025 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten Dr. A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) und C.________, sie hätten umfassende Kenntnis von der Vereinbarung vom 24. September 2021 zwischen ihnen und Rechtsanwalt Dr. B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) bezüglich der Abtretung eines Kaufrechts an "acht Altmeister Gemälden (X.________ Sammlung) ". Weiter erklärten sie Folgendes: 
 
"3.1 
Die verpflichteten Parteien erklären hiermit, den gesamten Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhunderttausend) inkl. Verzugszinsen seit dem 4. November 2021 in der Höhe von 5 % p.a. unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einreden gegenüber Dr. B.________ zu schulden. Sie verpflichten sich unwiderruflich und bedingungslose [sic], den gesamten Betrag inkl. Verzugszins bis spätestens am 31. Januar 2023 auf das von [sic] Gläubiger (Dr. B.________) angegebene Bankkonto zu bezahlen. 
3.2 
Anerkennung der direkten Vollstreckung  
Für den Betrag von CHF 3'500'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen fünfhunderttausend) inkl. Verzugszinsen von 5 % ab dem 4.11.2021 anerkennen die verpflichteten Parteien für sich und ihre Rechtsnachfolger die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO." 
 
B.  
 
B.a. Am 10. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller beim Betreibungsamt Y.________ gegen den Gesuchsgegner ein Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 3'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021. Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx erhob der Gesuchsgegner am 2. August 2024 Rechtsvorschlag.  
Am 27. August 2024 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, ihm sei in der erwähnten Betreibung im Umfang von Fr. 3'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter die definitive Rechtsöffnung wie beantragt. 
 
B.b. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners ab.  
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil und die Rechtsöffnung seien aufzuheben. 
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner von der definitiven Rechtsöffnung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, dem Beschwerdegegner sei zu Unrecht definitive Rechtsöffnung erteilt worden. 
 
2.1. Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung in der Urkunde genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Es ist Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, zu prüfen, ob die ihm vorgelegte öffentliche Urkunde die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO erfüllt. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann die betriebene Person im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung - neben der Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) - weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel oder fehlende Fälligkeit. Obwohl die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gemäss Gesetz als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, hat sie somit nicht die gleiche Durchschlagskraft wie ein gerichtlicher Entscheid. Demgegenüber zeigt sich die im Vergleich zu einem provisorischen Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchschlagskraft im erforderlichen Beweismass für die Befreiung des Schuldners: Während die provisorische Rechtsöffnung bereits durch sofort glaubhaft gemachte Einwendungen des Betriebenen verhindert werden kann (Art. 82 Abs. 2 SchKG), erfordert die Abwendung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Art. 347 ZPO sofort (voll) beweisbare weitere Einwendungen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Ein sofortiger Beweis dürfte in den meisten Fällen nur mit Urkunden gelingen, auch wenn Art. 81 Abs. 2 SchKG im Gegensatz zu Art. 81 Abs. 1 SchKG keinen Urkundenbeweis fordert (vgl. Urteil 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 mit Hinweisen, SABINE KOFMEL EHRENZELLER, ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 349 ZPO).  
 
2.2. Die Erstinstanz hatte die definitive Rechtsöffnung mit der Begründung erteilt, die eingereichte öffentliche Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Grundlagenirrtum und Nötigung geltend gemacht. Dazu hatte die Erstinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer genüge dem diesbezüglich geforderten Beweismass nicht. Weiter hatte er geltend gemacht, der beurkundende Notar D.________ sei befangen gewesen. Gemäss Erstinstanz war dies nicht sofort beweisbar im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG, zumal öffentlichen Notaren kraft ihrer hoheitlichen Funktion und ihrer Berufspflichten und Standesregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Die Erstinstanz hatte weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe in der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 eine Unterwerfungserklärung im Sinne von Art. 347 lit. a ZPO abgegeben. Zwar erscheine das vom Beschwerdeführer behauptete Finanzgeschäft aufgrund der eingereichten Urkunden zum Treuhandkonto durchaus möglich. Die in diesem Zusammenhang behauptete mündlich vereinbarte Bedingung, wonach die Parteien sämtliche Verträge unter der Prämisse abschliessen, dass der Kaufpreis später aus einem Finanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werde, ergebe sich aber weder aus den Urkunden noch sei sie anderweitig ausreichend bewiesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 liege die Vereinbarung vom 24. September 2021 samt Zusatzvereinbarung vom 21. April 2022 zugrunde. Diese Vereinbarungen seien unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Kaufpreis später aus einem Finanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werde. Denn weder er noch C.________ hätten damals über das nötige Geld verfügt, was dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner mit der Einforderung des Kaufpreises bis zur Realisierung des Finanzgeschäfts zuwarte. Damit sei die Leistungspflicht gestundet worden, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen müsse. Diese Argumentation wiederholt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht.  
 
2.3.2. Bereits die Vorinstanz erwog zutreffend, dass auch bedingte Forderungen Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 347 ff. ZPO sein können. Allerdings muss sich die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeutig ergeben. Der Beweis des Eintritts der Bedingung kann mit den üblichen Beweismitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. CLAUDIA VISINONI-MEYER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 26 zu Art. 347 ZPO; SCHMID/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher und andere [Hrsg.], 4. Auflage 2025, N. 27 zu Art. 347 ZPO).  
 
2.3.3. Bezogen auf die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz schlüssig fest, der Beschwerdeführer habe darin als Solidarschuldner mit C.________ anerkannt, dem Beschwerdegegner aus der Vereinbarung vom 24. September 2021 Fr. 3'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 zu schulden und bis spätestens 31. Januar 2023 zu bezahlen. Ferner habe er die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO anerkannt. Eine Abrede, wonach der Beschwerdegegner mit der Einforderung des Betrags zuwarten müsse, bis das vom Beschwerdeführer behauptete Finanzgeschäft realisiert sei, folge aus der öffentlichen Urkunde nicht. Vielmehr werde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Urkunde "bedingungslose" [sic] festgehalten.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz ergänzte, daran änderten die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge nichts. Er habe in der Gesuchsantwort die Parteikorrespondenz zur Edition offeriert, diese aber nicht zu den Akten gereicht. Er lege nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Gesuchsantwort hätte einreichen können. Die Erstinstanz habe sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Akten edieren zu lassen. Sie habe auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von C.________ verzichten dürfen, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei und dieses Beweismittel nicht sofort verfügbar gewesen sei. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf BGE 144 III 117. Demnach darf sich im summarischen Verfahren keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.2; 144 III 117 E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis für seine Behauptung nicht erbracht habe, wonach die Forderung bedingt sei und die Bedingung nicht eingetreten sei.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz ignoriere seine Ausführungen, dass die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 auf Druck des Beschwerdegegners in einer Weise zustande gekommen sei, die an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse.  
 
2.4.2. Dazu erwog die Vorinstanz, zum sofortigen Beweis für seine Behauptungen habe der Beschwerdeführer nur die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 und die Einvernahme von C.________ angeboten. Der öffentlichen Urkunde lasse sich aber kein Hinweis auf die behaupteten Willensmängel entnehmen. Sodann sei die Einvernahme von C.________ nicht geeignet gewesen, die Behauptungen sofort beweisbar zu machen. Eine Befragung wäre nur denkbar gewesen, wenn die Erstinstanz eine mündliche Verhandlung angeordnet hätte, was aber unterblieben sei. Eine schriftliche Auskunft von C.________ habe nicht vorgelegen. Auch die geltend gemachten Mängel der Beurkundung, insbesondere die behauptete Befangenheit des Notars D.________, hätten weder mit der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von C.________ sofort bewiesen werden können.  
Diese Erwägungen sind schlüssig und werden vom Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig ausgewiesen. 
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer verweist wie bereits vor Vorinstanz auf Ziffer 3 der Vereinbarung vom 24. September 2021. Darin sei für beide Seiten ein Vorbehalt stipuliert worden: "Sollte der Kaufvertrag zwischen der einfachen Gesellschaft C.________/A.________ und dem Nachlass E.________ sel. nicht erfüllt werden (zum Beispiel, wenn die Erben ihr Einverständnis nicht abgeben), fällt die vorliegende Vereinbarung entschädigungslos dahin." Dieser Vorbehalt gelte generell für den Fall, dass das Kaufrecht nicht ausgeübt werde, aus welchen Gründen auch immer.  
 
2.5.2. Dazu erwog bereits die Vorinstanz schlüssig, der Beschwerdeführer übersehe, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Frage der Bedingung auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruhe. Nach der Hauptbegründung habe der Beschwerdeführer nicht sofort im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG bewiesen, dass die Forderung bedingt und diese Bedingung nicht eingetreten sei. Diese Hauptbegründung sei nicht zu beanstanden. Bleibe es bei der erstinstanzlichen Hauptbegründung, erübrige es sich, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Eventualbegründung (ad Ziffer 3 des Kaufrechtsvertrags) einzugehen. Dies ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht abwegig. Im Gegenteil schützte die Vorinstanz überzeugend die erstinstanzliche Hauptbegründung, wonach der Beschwerdeführer nicht sofort beweisen konnte, dass die in der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 anerkannte Forderung bedingt ist. Damit musste sie sich nicht näher mit der erstinstanzlichen Eventualbegründung auseinandersetzen, für wen die nicht bewiesene Bedingung allenfalls gegolten hätte.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Ferner wiederholt der Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei, dass er und C.________ bei Vertragsschluss nicht über das nötige Geld für den Kauf der Altmeistersammlung verfügt hätten. Deshalb sei vereinbart worden, dass er und C.________ die Altmeistersammlung Dritten zum Kauf anbieten oder das Kaufrecht an eine Drittperson abtreten könnten. Dem Beschwerdegegner sei der Kunstvermittler F.________ aus Prag präsentiert worden. Dieser habe einen solventen Käufer gefunden. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Beschwerdegegner geweigert habe, mit F.________ in Kontakt zu treten.  
 
2.6.2. Die Vorinstanz hatte in tatsächlicher Hinsicht bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids dieselbe eingeschränkte Kognition wie das Bundesgericht (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 3.2 in fine). Denn mit der ZPO-Beschwerde kann gemäss Art. 320 lit. b ZPO nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz trat auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers nicht ein und hielt fest, er lege nur seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht prüft diesfalls frei, ob die Vorinstanz auf die gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Willkürrüge zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer müsste sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. dazu statt vieler Urteile 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5; 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1 mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen genügt er offensichtlich nicht. Er wiederholt bloss seine Behauptungen aus dem kantonalen Verfahren, beispielsweise zum Kunstvermittler F.________. Mit den vorinstanzlichen oder erstinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht hinreichend auseinander.  
 
2.7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid schützte. Die Erstinstanz erteilte in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Y.________ zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross