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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_368/2025  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Erbengemeinschaft B.________ sel., 
bestehend aus: 
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung; Vollstreckung öffentlicher Urkunden, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 17. Juni 2025 (BZ 2024 149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit öffentlicher Urkunde vom 21. Dezember 2022 erklärten Dr. A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) und E.________, sie hätten umfassende Kenntnis vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 über dreizehn Kunstwerke aus der "X.________ Altmeister Sammlung" und die "Asiatika Sammlung, Möbel, Einrichtungsgegenstände, etc." aus dem Nachlass von B.________ sowie dem Nachtrag vom 21. April 2022 betreffend Einzelheiten der Vertragserfüllung.  
Sodann erklärten sie, dass sie den Kaufpreis von Fr. 6'824'716.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 gegenüber dem Nachlass von B.________, vertreten durch den Willensvollstrecker, schulden und die Summe vollständig spätestens bis 31. Januar 2023 samt Verzugszins auf das vom Willensvollstrecker angegebene Konto überweisen würden. Für den Fall der Nichtleistung wurde Folgendes festgehalten: 
 
"3.2 
Kommen die verpflichteten Parteien dieser Zahlungspflicht bis zum 31. Januar 2023 nicht vollständig nach, ist der Willensvollstrecker berechtigt - dies ohne weitere Ansetzung einer Nachfrist - gegenüber den verpflichteten Parteien von den beiden Kaufverträgen vom 24. September 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 ohne Kostenfolge für den Nachlass zurückzutreten. 
Macht der Willensvollstrecker von diesem Rücktrittsrecht, erstmals ausübbar ab 1. Februar 2023, Gebrauch, verpflichten sich Dr. A.________ und E.________ (als Solidarschuldner), dem Nachlass als Entschädigung für die Nichterfüllung der vorerwähnten Verträge zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von pauschal CHF 3'000'000.00 (in Worten: Schweizer Franken drei Millionen) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem Tag, nachdem der Willensvolls trecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibebrief oder Mail den Rücktritt erklärt hat, zu bezahlen." 
 
A.b. Mit Schreiben vom 4. April 2023 trat der Willensvollstrecker für den Nachlass von B.________ vom Kaufvertrag vom 24. September 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 zurück und verlangte den in der Urkunde festgelegten Betrag von Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2023.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. Juli 2024 stellte der Willensvollstrecker beim Betreibungsamt Z.________ gegen den Gesuchsgegner ein Betreibungsbegehren über Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024. Gegen den am 15. Juli 2024 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Z.________ erhob der Gesuchsgegner am 2. August 2024 Rechtsvorschlag.  
Die Erbengemeinschaft von B.________ besteht aus C.C.________ und D.C.________ und wird durch den Willensvollstrecker Dr. F.________ vertreten. Sie ersuchte am 6. August 2024 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der erwähnten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024. 
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 erteilte der Einzelrichter die definitive Rechtsöffnung wie beantragt. 
 
B.b. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil und die Rechtsöffnung seien aufzuheben. 
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner von der definitiven Rechtsöffnung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, der Erbengemeinschaft von B.________ sei zu Unrecht definitive Rechtsöffnung erteilt worden. 
 
2.1. Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung in der Urkunde genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Es ist Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, zu prüfen, ob die ihm vorgelegte öffentliche Urkunde die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO erfüllt. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG). Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann die betriebene Person im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung - neben der Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) - weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel oder fehlende Fälligkeit. Obwohl die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gemäss Gesetz als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, hat sie somit nicht die gleiche Durchschlagskraft wie ein gerichtlicher Entscheid. Demgegenüber zeigt sich die im Vergleich zu einem provisorischen Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchschlagskraft im erforderlichen Beweismass für die Befreiung des Schuldners: Während die provisorische Rechtsöffnung bereits durch sofort glaubhaft gemachte Einwendungen des Betriebenen verhindert werden kann (Art. 82 Abs. 2 SchKG), erfordert die Abwendung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Art. 347 ZPO sofort (voll) beweisbare weitere Einwendungen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Ein sofortiger Beweis dürfte in den meisten Fällen nur mit Urkunden gelingen, auch wenn Art. 81 Abs. 2 SchKG im Gegensatz zu Art. 81 Abs. 1 SchKG keinen Urkundenbeweis fordert (vgl. Urteil 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2 mit Hinweisen, SABINE KOFMEL EHRENZELLER, ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.] 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 349 ZPO).  
 
2.2. Die Erstinstanz hatte die definitive Rechtsöffnung mit der Begründung erteilt, die eingereichte öffentliche Urkunde sei vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Grundlagenirrtum und Nötigung geltend gemacht. Dazu hatte die Erstinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer genüge dem diesbezüglich geforderten Beweismass nicht. Weiter hatte er geltend gemacht, der beurkundende Notar I.________ sei befangen gewesen. Gemäss Erstinstanz war dies nicht sofort beweisbar im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG, zumal öffentlichen Notaren kraft ihrer hoheitlichen Funktion und ihrer Berufspflichten und Standesregeln eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Auch bedingte Forderungen könnten Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde sein, wobei sich aber die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeutig ergeben müsse. Bei dieser Sachlage sei eine behauptete mündliche aufschiebende Bedingung nicht zu berücksichtigen. Konventionalstrafen seien als in einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde festgehaltene geschuldete Leistung zulässig.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz geltend, der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 liege der Kaufvertrag vom 24. September 2021 samt Nachtrag vom 21. April 2022 zugrunde. Diese seien unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Kaufpreis später aus einem Finanzgeschäft des Beschwerdeführers bezahlt werde. Denn weder er noch E.________ hätten damals über das nötige Geld verfügt, was dem Willensvollstrecker bekannt gewesen sei. Es sei mündlich und unter Zeugen vereinbart worden, dass der Willensvollstrecker mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarte, bis das Finanzgeschäft realisiert worden sei. Damit sei die Leistungspflicht gestundet worden, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen müsse. Diese Argumentation wiederholt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht.  
 
2.3.2. Bereits die Vorinstanz erwog zutreffend, dass auch bedingte Forderungen Gegenstand einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 347 ff. ZPO sein können. Allerdings muss sich die Bedingung aus der Urkunde selbst eindeutig ergeben. Der Beweis des Eintritts der Bedingung kann mit den üblichen Beweismitteln im Vollstreckungsverfahren erbracht werden (vgl. CLAUDIA VISINONI-MEYER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 26 zu Art. 347 ZPO; SCHMID/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher und andere [Hrsg.], 4. Auflage 2025, N. 27 zu Art. 347 ZPO).  
 
2.3.3. Bezogen auf die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz schlüssig fest, der Beschwerdeführer habe darin als Solidarschuldner mit E.________ anerkannt, aus dem Kaufvertrag vom 24. September 2021 und dem Nachtrag vom 21. April 2022 den Betrag von Fr. 6'824'716.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022 zu schulden und spätestens bis 31. Januar 2023 zu bezahlen. Für den Fall der Nichterfüllung der genannten Verträge habe er erklärt, einen Schadenersatz von pauschal Fr. 3'000'000.-- zu schulden, und zwar nebst Zins zu 5 % "seit dem Tag, nachdem der Willensvollstrecker als Vertreter der Verkäuferpartei per Einschreibebrief oder Mail den Rücktritt erklärt hat". Ferner habe er die direkte Vollstreckung im Sinne von Art. 347 ff. ZPO anerkannt. Eine Abrede, wonach der Willensvollstrecker mit der Einforderung des Kaufpreises zuwarten würde, bis das Finanzgeschäft realisiert worden sei, gehe aus der öffentlichen Urkunde nicht hervor. Vielmehr werde die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers in der Urkunde bedingungslos festgehalten.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz ergänzte, daran änderten die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge nichts. Er habe in der Gesuchsantwort die Parteikorrespondenz zur Edition offeriert, diese aber nicht zu den Akten gereicht. Er lege nicht dar, weshalb er diese Unterlagen nicht zusammen mit der Gesuchsantwort hätte einreichen können. Die Erstinstanz habe sich auf die sofort verfügbaren Beweise beschränken dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Akten edieren zu lassen. Sie habe auch auf die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort beantragte Einvernahme von E.________, G.________ und H.________ verzichten dürfen, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei und dieses Beweismittel nicht sofort verfügbar gewesen sei. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf BGE 144 III 117. Demnach darf sich im summarischen Verfahren keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 150 III 209 E. 3.2; 144 III 117 E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt darauf gelangte die Vorinstanz folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den sofortigen Beweis für seine Behauptung nicht erbracht habe, wonach die Forderung bedingt sei und die Bedingung nicht eingetreten sei.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 sei auf Druck des Willensvollstreckers in einer Weise zustande gekommen, die an ihrer Rechtmässigkeit und Angemessenheit zweifeln lasse. Der Beschwerdeführer hatte bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, die Parteien seien ohne vorherige Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstands in ein Büro in U.________ beordert worden, wo bereits der Notar I.________ gewartet und darauf gedrängt habe, die öffentliche Urkunde unverändert zu unterzeichnen. Die Parteien seien nicht im Detail über Inhalt und Auswirkungen der öffentlichen Urkunde aufgeklärt worden. Der Notar I.________ habe die Urkunde nicht vorgelesen und den Parteien keine Zeit eingeräumt, um sie in Ruhe zu lesen. Dem Notar habe wegen dessen Freundschaft mit dem Willensvollstrecker die gesetzlich vorgeschriebene Neutralität gefehlt.  
 
2.4.2. Dazu erwog die Vorinstanz schlüssig, der Beschwerdeführer habe diese Behauptungen in der Gesuchsantwort aufgestellt. Zum sofortigen Beweis habe er nur die öffentliche Urkunde vom 21.Dezember 2022 und die Einvernahme von E.________ angeboten. Nun lasse sich der öffentlichen Urkunde aber kein Hinweis auf die behaupteten Willensmängel entnehmen. Sodann sei die Einvernahme von E.________ nicht geeignet gewesen, die Behauptungen sofort beweisbar zu machen. Eine Befragung wäre nur denkbar gewesen, wenn die Erstinstanz eine mündliche Verhandlung angeordnet hätte, was aber unterblieben sei. Eine schriftliche Auskunft von E.________ habe nicht vorgelegen. Auch die vom Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort geltend gemachten Mängel der Beurkundung, insbesondere die behauptete Befangenheit des Notars I.________, hätten weder mit der öffentlichen Urkunde vom 21. Dezember 2022 noch mit der beantragten Einvernahme von E.________ sofort bewiesen werden können.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegner hätten ihre Schadenminderungspflicht missachtet. Dem Willensvollstrecker sei der Kunstvermittler J.________ aus Prag präsentiert worden. Dieser habe einen solventen Käufer gefunden. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Willensvollstrecker geweigert habe, mit J.________ in Kontakt zu treten.  
 
2.5.2. Die Vorinstanz erwog ohne Verletzung von Bundesrecht, die öffentliche Urkunde vom 21. Dezember 2022 erfülle die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO. Dass beim Gläubiger ein Schaden entstanden sei, werde für die Konventionalstrafe nicht vorausgesetzt. Entsprechend erübrigten sich Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Schadenminderungspflicht.  
 
2.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid schützte. Die Erstinstanz erteilte in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Z.________ zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2024.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädig ung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit der Erbengemeinschaft von B.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross