Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_413/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Parteientschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. März 2025 (SBK.2024.321).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Strafbefehl vom 29. September 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) B.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung, alles begangen zum Nachteil von A.________, sowie wegen Drohung zum Nachteil von C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1) sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter legte sie die Verfahrenskosten fest (Dispositiv-Ziffer 3). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).
A.b. Auf Einsprache von A.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 31. August 2023 einen neuen gleichlautenden Strafbefehl, mit welchem sie den ersten Strafbefehl insoweit ergänzte, als sie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.________ auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie wiederum keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 11. September 2023 erneut Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies diesen Strafbefehl als Anklage an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.
A.c. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 fest, dass der Strafbefehl vom 31. August 2023 in Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 (Schuldsprüche, Strafe und Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Er wies den Antrag von A.________ auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Strafbefehls (Parteientschädigung) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Schadenersatzforderung verwies er auf den Zivilweg, die Genugtuungsforderung wies er ab (Dispositiv-Ziffer 3).
Dagegen erhob A.________ am 11. November 2024 Beschwerde. Dabei ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau ersetzte mit Entscheid vom 13. März 2025 Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) wie folgt:
"Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten."
Im Übrigen wies es die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. Weiter verpflichtete es sie, dem Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von Fr. 980.-- zu bezahlen.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, "auf die Beschwerde einzutreten". B.________ sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 500.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 5'952.-- zu Handen ihres Anwalts zu bezahlen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- durch die Staatskasse auszurichten. Eventualiter sei ihr hierfür die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und eine Entschädigung von Fr. 2'800.-- auszurichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter unter Anordnung einer Rückzahlungspflicht. Auf eine Parteientschädigung zugunsten von B.________ und zulasten von A.________ für das Beschwerdeverfahren sei zu verzichten, eventualiter sei diese auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 1. September 2025, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen; zur Begründung verweist sie auf den Entscheid des Obergerichts. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet mit Eingabe vom 1. September 2025 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. B.________ beantragt mit Eingabe vom 23. September 2025, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Diese Stellungnahmen wurden den jeweils anderen Parteien am 2. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Bezahlung einer Genugtuung sowie die Entschädigungsfolgen im Strafbefehlsverfahren. Damit handelt es sich um eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 139 IV 206 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, mit welchem ihr die Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung unter Auflage der Gerichts- und Parteikosten verweigert wurde (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung betreffend die Gesetzesbestimmungen zum Beschwerdeverfahren und zur Entschädigungspflicht nach StPO eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV rügt.
Gemäss Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde vor Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die korrekte Anwendung von Bundesrecht frei (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen), d.h. nicht bloss auf Willkür (vgl. zu diesem Begriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen) hin. Dem Willkürverbot kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie die Parteien nicht zur Frage der Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl angehört habe, obwohl sie in Abweichung von der ersten Instanz davon ausgehe, diese habe mangels einer gültigen Einsprache zu Unrecht über die Zivilforderungen geurteilt.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien einzig die von der Beschwerdeführerin verlangte Genugtuung und Parteientschädigung, welche beide von der ersten Instanz abgewiesen worden seien. Die von der ersten Instanz auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung sei von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden.
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Staatsanwaltschaft habe die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin im Strafbefehl vom 31. August 2023 auf den Zivilweg verwiesen. Dies stehe in Einklang mit dem bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach im Strafbefehlsverfahren nicht anerkannte Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Dass die Zivilforderung der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten nicht anerkannt worden sei, sei unbestritten.
Einsprachen gegen Strafbefehle, die vor der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen StPO-Revision erlassen worden seien, beurteilten sich gestützt auf Art. 453 Abs. 1 und 455 StPO nach bisherigem Recht. Mangels materieller Beschwer habe die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin nicht gültig Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können (aArt. 126 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie aArt. 354 Abs. 1 lit. b StPO e contrario; in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Entsprechend hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen Ziffer 3 der erstinstanzlichen Verfügung (betreffend die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und der Abweisung der Genugtuungsforderung) abgewiesen und das erstinstanzliche Urteilsdispositiv insoweit berichtigt, als auf die Einsprache der Beschwerdeführerin betreffend Zivilforderung und Genugtuung nicht eingetreten werde.
2.2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsforderung von Fr. 5'952.-- erwägt die Vorinstanz, ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten der Privatklägerschaft seien im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren, sondern mit der Zivilforderung zu entschädigen. Andernfalls müsste sich die Staatsanwaltschaft vorfrageweise zum Bestand der Zivilforderung äussern, was im Strafbefehlsverfahren nicht vorgesehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin hierfür eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren verlange, sei die Beschwerde abzuweisen. Was die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die im Strafpunkt getätigten anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren betreffe, so erachtet die Vorinstanz eine anwaltliche Vertretung nicht als notwendig.
2.2.3. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde sei als aussichtslos zu beurteilen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. Entsprechend spricht sie der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zu und verpflichtet diese, B.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 IV 99 E. 3.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteile 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.4.3; 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, dass die Vorinstanz die Gültigkeit ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung überraschend geprüft habe. Die Einsprachelegitimation (vgl. Art. 354 StPO) ist Voraussetzung einer gültigen Einsprache (vgl. MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 573). Die Privatklägerschaft musste zudem nach altem Recht das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls darlegen (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 354 StPO). Angesichts dessen ist im Umstand, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Einsprache (vorfrageweise) geprüft hat (vgl. oben E. 2.2.1), keine überraschende Rechtsanwendung zu erkennen. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das nachträgliche Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend ihre Zivilklage und Genugtuungsforderung durch die Vorinstanz verletze Bundesrecht (Art. 41 Abs. 1 und Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ). Der Vorinstanz sei es mangels eines Parteiantrags verwehrt, das Dispositiv der erstinstanzlichen Verfügung anzupassen. Durch die fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Genugtuungsforderung begehe die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung.
3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe vorinstanzlich keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt und sich auf die inhaltliche Beurteilung durch die erste Instanz "eingelassen", ist nicht stichhaltig. Die erste Instanz war gehalten, die Prozessvoraussetzungen bzw. -hindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Dazu gehörte auch die Frage, ob die Einsprache gültig ist und insoweit ein materiellrechtliches Urteil ergehen kann. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die erste Instanz die (fehlende) Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl hätte beurteilen müssen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin geht es nicht um die örtliche, funktionale oder sachliche Zuständigkeit, sondern vielmehr um die Frage, welches Recht intertemporal anwendbar ist. Insoweit ist die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung von Art. 41 StPO nicht einschlägig.
Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung die Zusprechung einer Genugtuung beantragte, war die Vorinstanz verpflichtet, den Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen nachzugehen. Ging die Vorinstanz von der teilweisen Ungültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl aus, so fehlte der Beschwerdeführerin das erforderliche rechtlich geschützte Interesse zur Beschwerdeführung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Gemäss dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden, wenn sie Zivilklagen beurteilt. Diese Bestimmung entbindet die Vorinstanz aber nicht von der Prüfung der Prozessvoraussetzungen.
Weiter fällt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin eine solche nicht näher begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
3.3. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), mit welchen diese darlegt, warum ihr betreffend die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung die materielle Beschwer fehlt und die erste Instanz auf ihre Einsprache gegen den Strafbefehl nicht hätte eintreten dürfen. Sie stellt vor Bundesgericht auch nicht in Abrede, dass die Staatsanwaltschaft ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderung nach den übergangsrechtlich anwendbaren Bestimmungen im Strafbefehlsverfahren nicht beurteilen durfte.
Insoweit ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie ihre Genugtuungsforderung begründet, nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen betreffend die Verweigerung der Parteientschädigung für das Strafbefehlsverfahren Art. 433 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht.
4.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt der Begründung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt, ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt beträfen, seien im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg im Zivil- und nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft müsse ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung im Zivilverfahren geltend machen. Nachdem die Zivilforderung der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 31. August 2023 auf den Zivilweg verwiesen worden sei, sei auf den Antrag einer mit der Zivilklage zusammenhängenden Parteientschädigung [für das Untersuchungsverfahren] mangels Legitimation nicht einzutreten. In Bezug auf das Strafverfahren geht die Vorinstanz davon aus, der Beizug eines Anwalts sei für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als Strafklägerin nicht notwendig gewesen. Insoweit seien die dortigen Aufwendungen nicht zu entschädigen. Diese Begründung erlaubte es der Beschwerdeführerin, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der verweigerten Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren eine Bundesrechtsverletzung (Art. 433 StPO) geltend.
5.2. Nach (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit) Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn im Falle einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen) und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Macht die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend, ist davon auszugehen, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung "notwendig" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO ist. Für den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Privatklägerschaft ist im Adhäsionsprozess gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher einzig zu prüfen, ob der von ihrer anwaltlichen Vertretung betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, nicht aber der Beizug der Vertretung an sich (Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7 und 8.8 mit Hinweisen).
5.3. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, welche die Frage der Entschädigung im Strafpunkt von der Notwendigkeit einer Vertretung abhängig macht, verletzt angesichts der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.2) Bundesrecht. Entscheidend ist für den Entschädigungsanspruch, dass eine Verurteilung im Strafpunkt erfolgte und die Beschwerdeführerin Zivilforderungen geltend macht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass die Zivilforderungen nicht im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden konnten, kann nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, weshalb es nicht statthaft ist, die grundsätzliche Entschädigungspflicht an weitere Bedingungen zu knüpfen. Die Vorinstanz ist lediglich gehalten zu prüfen, ob der von der anwaltlichen Vertretung im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war (wobei die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, sämtlicher Aufwand sei im Strafpunkt angefallen). Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage wird die Vorinstanz auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenverlegung und die Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren erneut prüfen müssen, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, auf die Rechtsprechung von Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 sei zurückzukommen, legt sie nicht dar und ist es nicht ersichtlich, inwieweit ernsthafte sachliche Gründe hierfür vorliegen würden (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner je im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung gegenüber dem Kanton Aargau und dem Beschwerdegegner, soweit sie obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten (vgl. Urteil 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 3). In diesem Ausmass wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegner hat gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung, soweit er obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigungen von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner werden miteinander verrechnet, so dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 750.-- zu bezahlen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner werden anteilmässig Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- auferlegt.
4.
4.1. Die gegenseitig geschuldeten anteilmässigen Parteientschädigungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner und des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin werden miteinander verrechnet, so dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 750.-- zu bezahlen hat.
4.2. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara