Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_902/2025
Urteil vom 21. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. August 2025 (AK.2025.360-AK).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Ihm wird vorgeworfen, dem Kreisgericht Wil in einem Rechtsöffnungsverfahren einen gefälschten Darlehensvertrag und eine gefälschte Rückzahlungsbestätigung eingereicht zu haben. A.________ stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung, das die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2025 abwies. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobene Beschwerde ab.
1.2. Mit Eingabe 8. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 26. Mai 2025 [recte: 28. August 2025] sowie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet ausführlich, warum ihm eine Strafe droht, die unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liegt. Es liege ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Einstufung als Bagatellfall stelle eine grobe Verharmlosung der tatsächlichen und rechtlichen Tragweite des Vorwurfs dar. Aufgrund seiner lang anhaltenden schweren gesundheitlichen Probleme sei ihm eine selbstständige Verteidigung faktisch unmöglich gemacht. Mit dieser pauschalen, appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier