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[AZA 7] 
U 162/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
 
Urteil vom 21. November 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- S.________, geboren 1950, war als Mitarbeiter der C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 11. April 1996 bei einem Arbeitsunfall eine Malleolarfraktur medial links sowie ein Hämatom und eine Hautnekrose am lateralen Malleolus zuzog. Am 16. April 1996 wurde die Verletzung durch Osteosynthese, Nekrosenexzision, Hämatomausräumung und Drainage operativ behandelt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine Arbeit am 13. September 1996 wieder vollzeitig aufgenommen hatte, wurde am 8. Januar 1997 das Osteosynthesematerial wegen Schmerzen unklarer Ursache im oberen Sprunggelenk vorzeitig entfernt. Hierauf klagte der Versicherte über ein fehlendes Nachlassen, ja sogar eine Zunahme der Schmerzen und war wieder voll arbeitsunfähig. Nachdem die SUVA ein Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet hatte, legte sie ihren Leistungen ab 2. September 1997 noch einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % zugrunde. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. Januar 1998 stellte die SUVA schliesslich mit Verfügung vom 19. Januar 1998 die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 20. Januar 1998 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 1998 bestätigte. 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben; es sei ihm ab 20. Januar 1998 weiterhin ein halbes Taggeld auszurichten; eventualiter seien ihm eine angemessene Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des Erfordernisses des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 337 Erw. 1), des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1), der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten im Allgemeinen (siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie der antizipierten Beweiswürdigung (siehe auch BGE 124 V 94 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinzuzufügen ist, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). 
 
2.- a) SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ legte seiner im Abschlussbericht vom 13. Januar 1998 enthaltenen Beurteilung, wonach der Fall abgeschlossen werden könne - was bedeutet, dass nach seiner Auffassung keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand -, dem Versicherten die gleichen Tätigkeiten wie vor dem Unfall wieder in vollem Umfang zumutbar seien und der Schaden für eine Integritätsentschädigung zu gering sei, ausschliesslich den objektiven Befund zugrunde, wohingegen er die Schmerzen als subjektiv bezeichnete. In Anbetracht des objektiven Befundes (seitengleiche Muskulatur, seitengleiche Beschwielung, keine trophischen Störungen, nicht gereiztes und nicht überwärmtes Gelenk, unauffällige Narbe, gute Stabilität, gute rohe Kraft, gute Fähigkeit gegenzuspannen, nur diskrete Bewegungseinschränkung, insgesamt guter Zustand des oberen Sprunggelenks, altersentsprechender Röntgenbefund, radiologisch und klinisch unauffällige Achsenverhältnisse) erscheinen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes, gestützt auf welche die SUVA die Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 20. Januar 1998 einstellte, in somatischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der kreisärztliche Bericht ist in sich widerspruchsfrei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst der SUVA-Arzt bestätige, dass nach wie vor erhebliche Bewegungseinschränkungen bestünden, ist aktenwidrig. 
 
b) Im Gegensatz zum Kreisarzt bezeichnet Dr. med. K.________, der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, diesen in einem Zeugnis vom 7. August 1998 auch für die Zeit ab 20. Januar 1998 als lediglich zu 50 % arbeitsfähig für leichte Arbeit. Dieses mit keinerlei Begründung versehene Zeugnis (welches möglicherweise auch nichtsomatische Aspekte berücksichtigt) vermag indessen in somatischer Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit des alle Anforderungen erfüllenden kreisärztlichen Abschlussberichtes zu erwecken, der seinerseits im Einklang steht mit früheren Arztberichten, die eine gute Heilung des Knöchelbruchs belegen: Dr. med. F.________, Abteilung für Radiologie des Spitals Y.________, rapportierte am 14. März 1997 eine vollständig verheilte Fraktur des Malleolus medialis in guter Stellung und verneinte das Vorliegen wesentlicher degenerativer Veränderungen bzw. einer Gelenkspaltverschmälerung oder einer Achsenabweichung. Dr. med. Z.________, Klinik X.________, der ein MRI des linken oberen Sprunggelenks durchführte, fand gemäss Bericht vom 24. April 1997 keine strukturellen Veränderungen in der Tibialis posterior-Sehne, keine Zeichen einer Tendovaginitis derselben, keine Osteonekrose, keine Gelenkmaus und keine Taluspathologie. Eine pathologisch anatomische Veränderung konnte laut Bericht vom 2. Juli 1997 auch Dr. med. I.________, Chirurgische Abteilung des Spitals Y.________, nicht feststellen. Schliesslich berichtete auch Dr. med. H.________, der frühere Hausarzt des Beschwerdeführers, am 22. Oktober 1997 von einer maximal leichtgradigen Einschränkung bei der Dorsalextension ohne Hinweise auf entzündliche Veränderungen, was die beschwerdeführerische Behauptung, die behandelnden Ärzte bestätigten erhebliche Bewegungseinschränkungen, widerlegt. Die hausärztlichen Atteste aus den Monaten Oktober und November 1997 vermögen von vornherein nicht für eine über den 19. Januar 1998 hinausgehende 50 %ige Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, da sie sich auf einen früheren Zeitraum beziehen, für den auch die SUVA noch von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Es bestehen demnach keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des kreisärztlichen Abschlussberichts, sodass unter Verzicht auf weitere Abklärungen somatischer Art vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. 
Nach der gesamten Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für eine adäquat kausal verursachte psychogene Fehlentwicklung (BGE 115 V 133). 
 
3.- Nach dem Gesagten hat die SUVA zu Recht ihre bisher ausgerichteten Leistungen eingestellt und die Gewährung weiterer Leistungen abgelehnt. Eine Heilbehandlung (Art. 10 UVG) würde eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, die Ausrichtung eines Taggeldes (Art. 16 UVG) oder einer Invalidenrente (Art. 18 UVG; BGE 115 V 133 Erw. 2) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) eine unfallbedingte dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität voraussetzen, samt und sonders Erfordernisse, welche, wie aus den bisherigen Darlegungen hervorgeht, nicht erfüllt sind. 
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde, wenn auch im Sinne eines Grenzfalles, nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: