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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_316/2007 /len 
 
Urteil vom 21. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
Pflegezentrum X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Dr. Peter Heer und 
Frau Barbara Sramek, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Philippe Zogg. 
 
Gegenstand 
Kumulative Schuldübernahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
vom 8. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. Dezember 1995 stellte der Vater von A.________ (Beschwerdegegner) durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars ein "Gesuch um Aufnahme" beim Pflegezentrum X.________ (Beschwerdeführerin). Er unterzeichnete das Formular in der Rubrik "Vollmacht" unter dem Vermerk "Unterschrift des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters" sowie auf der zweiten Seite am Ende des Formulars unter dem Vermerk "Unterschrift". In der mit "Gutsprache des Zahlungspflichtigen" überschriebenen Rubrik mit dem Text: "D Unterzeichnete haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur regelmässigen Zahlung" zeichnete der Beschwerdegegner unter dem Vermerk "Der zahlungspflichtige Antragsteller". Mit Ausnahme des Datums nicht ausgefüllt blieb die folgende Rubrik "Erklärung des/der Gesuchstellers/in (Bürgschaftserklärung)", welche wie folgt vorgedruckt ist: "D Unterzeichnete erklärt sich bereit, bei Nichteinhaltung des mit der Verwaltung vereinbarten Eintrittstermins den dem Heim bis zur Wiederbesetzung entstandenen Einnahmeausfall bis zum Maximalbetrag von Fr. 3000.-- voll zu vergüten." 
B. 
Der Vater des Beschwerdegegners war vom Dezember 1995 bis zu seinem Tod am 16. Februar 2003 im Pflegezentrum X.________ untergebracht. Über seinen Nachlass wurde am 14. Mai 2003 der Konkurs eröffnet. Daraus resultierte für die Beschwerdeführerin ein Verlustschein über Fr. 31'518.-- für nicht beglichene Kosten des Pflegeplatzes des Erblassers. Hierfür betrieb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, welcher Rechtsvorschlag erhob. Die Beschwerdeführerin erlangte jedoch beim Bezirksgericht Arlesheim und hernach beim Kantonsgericht Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung. 
C. 
Der Beschwerdegegner reichte beim Bezirksgericht Arlesheim Aberkennungsklage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Das Bezirksgericht schützte das Begehren am 9. August 2006, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Appellation am 8. Mai 2007 ab. Beide kantonalen Instanzen hielten im Wesentlichen dafür, die vom Beschwerdegegner übernommene Zahlungspflicht sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als kumulative Schuldübernahme, sondern als Bürgschaft zu qualifizieren, welche mangels Erfüllung der Formvorschriften ungültig sei. 
D. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2007 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 31'518.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) weiterzuführen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführerin hält auch im Verfahren vor Bundesgericht daran fest, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner unterschriftlich eingegangenen Verpflichtung um eine kumulative Schuldübernahme handelt. Unumstritten bleibt, dass die Vereinbarung ungültig wäre, sollte es sich um eine Bürgschaft handeln, denn die zwingenden Formerfordernisse sind nicht erfüllt. 
2.1 Die Vorinstanz stellt fest, es habe offensichtlich kein wirklicher (subjektiver) gemeinsamer Wille der Parteien bestanden, sei doch die Beschwerdeführerin von einer kumulativen Schuldübernahme, der Beschwerdegegner hingegen lediglich davon ausgegangen, er habe sich verpflichtet, aus dem Vermögen des Vaters die Zahlungen zu leisten. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, die Parteien hätten sich diesbezüglich richtig verstanden und tatsächlich übereinstimmend geeinigt, ist darauf mangels hinreichend substanziierter Sachverhaltsrüge nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe realisiert, dass er eine eigene Zahlungspflicht übernehme. 
2.2 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die anlässlich der mündlichen Urteilsberatung vorgetragene Minderheitsmeinung eines Kantonsrichters werde im schriftlichen Urteil nicht wiedergegeben. Welche Bestimmung des kantonalen Verfahrensrechts damit willkürlich angewandt worden sein soll, zeigt sie indessen nicht auf, weshalb auf ihr Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erachtete den bei Vertragsschluss als Biologielaborant tätigen Beschwerdegegner, der eben seine Ausbildung zum Lebensmittelinspektor begonnen hatte, als nicht geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zumal nebst seinem beruflichen Hintergrund keine Hinweise auf eine Geschäftserfahrung vorlägen. Die mit der Aufnahme seines Vaters in ein Pflegeheim einhergehenden Rechtsgeschäfte hätten für ihn eine ausserordentliche Situation dargestellt. Die Beschwerdeführerin erblickt hierin eine offensichtlich unzutreffende Aussage und einen Verstoss gegen Bundesrecht. 
3.2 Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Als mit Blick auf die Eingehung einer Sicherungsverpflichtung geschäftsgewandt gilt, wer sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befasst, z. B. international tätige Firmengruppen oder schweizerische Bankinstitute, Verwaltungsräte oder Direktoren, die oft mit Sicherungsverträgen gekoppelte Geschäfte behandeln, und die von ihnen vertretene Gesellschaft. Den objektiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke müsste sich auch entgegenhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wird, sofern feststeht, dass diese den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat. Keine Geschäftsgewandtheit wurde dagegen aufgrund des blossen Umstandes angenommen, dass eine Privatperson für ein kleines Unternehmen, das im täglichen Geschäft nichts mit Sicherungsgeschäften zu tun hat, als einzelzeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen ist (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund würde für die Annahme einer Geschäftsgewandtheit auch nicht ausreichen, wenn zuträfe, dass der Beschwerdegegner täglich mit Formularen zu tun hat, wie die Beschwerdeführerin ausführt. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz stützte sich zur Abgrenzung der kumulativen Schuldübernahme von der Bürgschaft zu Recht auf den Leitentscheid BGE 129 III 702. Danach übernimmt der Interzedent mit der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; sie ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages. Demgegenüber ist die kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme) dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet, somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Die kumulative Schuldübernahme hängt zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704, mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der Schuldübernahme die Sicherung des Gläubigers nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Ist wie vorliegend kein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille zu Gunsten der einen oder anderen Art des Sicherungsgeschäfts festgestellt (vgl. E. 2 hiervor), sind die Erklärungen der Parteien, die zur Entstehung des Vertrages geführt haben, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist zu ermitteln, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). Da bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz den von der Unterschrift des Beschwerdegegners erfassten Passus nicht losgelöst vom übrigen Inhalt des Aufnahmegesuchs und dessen Gesamtgestaltung beurteilen durfte. Mit der Rüge, die Vorinstanz hätte bei der Würdigung der Vereinbarung über die Kostengutsprache die mit dem Vater des Beschwerdegegners getroffenen Abreden ausser Acht lassen müssen, verkennt die Beschwerdeführerin die dargelegten bundesrechtlichen Grundsätze zu Art. 18 OR. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt insoweit nicht vor. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform auf die erkennbare Unerfahrenheit des Beschwerdegegners in Geschäften der einschlägigen Art schliessen und diese bei der rechtlichen Würdigung der Vereinbarung berücksichtigen. 
5.2 Die Vorinstanz erwog, bei nur oberflächlicher Prüfung weise die hier interessierende Wendung im Antragsformular eher auf die Übernahme einer eigenständigen, alleinigen Zahlungspflicht des Beschwerdegegners hin. Bei näherem Hinsehen zeigen sich indessen zahlreiche Unstimmigkeiten, wie die Vorinstanz fortfährt. So ergebe begriffslogisch keinen Sinn, dass der "zahlungspflichtige Antragsteller" die "Gutsprache des Zahlungspflichtigen" unterzeichne, da er die Zahlungspflicht ja bereits eingegangen sei und sich nicht zugleich zu einer Kostengutsprache verpflichten könne. Zudem sei es der "Antragsteller", der zu unterschreiben habe. Nach dem Wortsinn könne mit diesem nicht der Zahlungspflichtige gemeint sein, da dieser nicht zu seiner eigenen Zahlungspflicht Antrag stellen könne. Als solcher müsse bei objektiver Betrachtung vielmehr der Vater des Beschwerdegegners gelten, der die Aufnahme ins Pflegeheim beantragt hat. Die Vorinstanz listet weitere Beispiele auf, bei denen die Bezeichnungen im Formular als willkürlich gewählt erscheinen. Ferner enthalte das Formular einen offensichtlich falschen juristischen Ausdruck, wo von einer "Bürgschaftserklärung" die Rede sei, obwohl es sich sinngemäss um eine Wandelpön handeln müsse. Gesamthaft gewinnt die Vorinstanz den Eindruck, das Formular sei geradezu geeignet, Missverständnisse zu produzieren. Klar sei nach dem Formular, dass irgendjemand zu zahlen habe. Dass dies wegen seiner Unterschrift der Beschwerdegegner sein soll, gehe bei objektiver Betrachtung weder aus dem Wortlaut noch aus den übrigen Umständen hervor. 
5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhob, ist der Wortlaut der umstrittenen Vereinbarung alles andere als klar: So ist der Ausdruck "Gutsprache" rechtlich keineswegs klar definiert. Er deutet umgangssprachlich darauf hin, dass damit für die Primärschuld eines anderen eingestanden wird, ist doch "gutsprechen" der veraltete Terminus für "bürgen" (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 24. Aufl. 2006, S. 475). Wer selbst unmittelbar schuldet, verspricht in aller Regel Zahlung, leistet aber keine ziffernmässig unbegrenzte Gutsprache für eine eigene Schuld. Insoweit indiziert der Wortlaut eine akzessorische Verpflichtung. Als juristischer Laie durfte der Beschwerdegegner daher den Untertitel "Gutsprache des Zahlungspflichtigen" nach Treu und Glauben als "Gutsprache für den Zahlungspflichtigen", nämlich den das Gesuch stellenden Vater verstehen, womit wiederum Akzessorietät angedeutet wäre. In die gleiche Richtung weist der nächste Halbsatz, wonach der Unterzeichnete für die gesamten Kosten haftet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch setzt "Haftung" eine anderweitig begründete Zahlungspflicht voraus. Wer aus eigenem Recht Zahlung verspricht, verpflichtet sich zu deren Leistung, nicht aber zur "Haftung für eine eigene Schuld." Auch in dieser Hinsicht musste der Beschwerdegegner aufgrund der Wortwahl nicht annehmen, er habe eine zur Verpflichtung seines Vaters hinzutretende, selbständige Verpflichtung begründet und stehe nicht bloss für die Zahlungsfähigkeit des Vaters ein. Einzuräumen ist allerdings, dass der zweite Halbsatz, in welchem sich der Beschwerdegegner zur regelmässigen Zahlung verpflichtet, eher in die andere Richtung deutet. Allerdings ist auch mit dieser Formulierung die Akzessorietät der Verpflichtung nicht ausgeschlossen. Auf Seite zwei des Formulars wurde zudem in der ersten Zeile auf der Linie "Wer erledigt die Zahlungen?" folgendes eingetragen: "Sohn: A.________, Adresse siehe vorne". Auch diese Formulierung macht deutlich, dass es primär um Zahlungen des Vaters des Beschwerdegegners geht und nicht um die Begründung einer selbständigen Verpflichtung des Beschwerdegegners. 
5.4 Letztlich ausschlaggebend ist jedoch das Unterscheidungskriterium des Eigeninteresses, das dem Beschwerdegegner abgeht, wie die Vorinstanz festgehalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme als selbständiger Verpflichtung indiziell dadurch, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft, regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse an dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger abgeschlossenen Geschäft hat. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde. Auf kumulative Schuldübernahme ist nur zu schliessen, wenn der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er für die Gegenpartei erkennbar direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Irgendein undefinierter Vorteil genügt für die Qualifikation als Schuldmitübernahme nicht (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f. mit Hinweisen). 
5.5 Dass der Beschwerdegegner direkt von der Gegenleistung der Beschwerdeführerin profitieren würde, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Das Interesse des Beschwerdegegners an optimaler Betreuung und Pflege seines Vaters, welches die Beschwerdeführerin als Eigeninteresse des Beschwerdegegners ins Feld führt, reicht nach dem Gesagten nicht, um die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme zu rechtfertigen. Vielmehr wurden die Formvorschriften gerade für Fälle der vorliegenden Art eingeführt, um zu vermeiden, dass Zahlungspflichten in fremdem Interesse unüberlegt eingegangen werden. Die Annahme eines Bürgschaftsvertrages im vorliegenden Falle verletzt daher kein Bundesrecht. 
6. 
Insgesamt ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak