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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_9/2007 
 
Urteil vom 21. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 1994 (U 123/92). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Urteil vom 19. Mai 1994 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ein Revisionsgesuch des M.________ ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten. 
 
M.________ wendet sich mit einem Revisionsgesuch vom 29. August 2007 an das "Versicherungsbundesgericht". 
2. 
Auf den 1. Januar 2007 wurden das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht zusammengefügt. Gleichzeitig trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft (AS 2006 1205, 1243). Weil das vorliegende Verfahren nach dem Inkrafttreten des BGG eingeleitet wurde, richtet es sich nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 133 IV 142 E. 1). 
3. 
3.1 Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen Urteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Dabei ist im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Gesuchsteller hat sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinanderzusetzen und muss darlegen, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 8. Oktober 2007, 2F_9/2007, und B./M. vom 13. August 2007, P 50/06). 
3.2 Das letztinstanzliche Urteil vom 19. Mai 1994, dessen Revision der Gesuchsteller verlangt, betraf die Abweisung eines Revisionsgesuchs bezüglich der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. April 1990 und 13. Dezember 1991. Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wird nicht dargelegt, inwiefern im Urteil vom 19. Mai 1994 einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) gesetzt worden sein soll; auch setzt sich das Gesuch mit den Entscheidgründen des Urteils vom 19. Mai 1994 nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund gegeben sein soll. Vielmehr beschränkt sich der Gesuchsteller im Wesentlichen darauf, Kritik an den Gegenstand der früheren Administrativverfahren bildenden Sachverhaltsfeststellungen und an den den beanstandeten Entscheiden der damaligen Versicherungsträger zugrunde liegenden Würdigungen zu üben, indem er seine anderslautende Sicht der Dinge gegenüberstellt. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich das Revisionsgesuch mangels hinreichender Substantiierung als offensichtlich unzulässig erweist. Daran vermag auch die nachträgliche Eingabe des Gesuchstellers vom 11./19. November 2007 nichts zu ändern. 
3.3 Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist (s. Art. 124 BGG). 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 21. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz