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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_503/2011 
 
Urteil vom 21. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2011 eingereicht hat; 
dass der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2011 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen ist, 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli