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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_25/2011 
 
Urteil vom 21. November 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 
(Art. 8, 9, 29 und 35 BV, 
Art. 10, 11, 26 und 27 KV/BE), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 8. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Kanton Bern gilt die Anwaltsprüfung als bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV/BE; BSG 168.221.1]). Die Noten 4 (ausreichend) bis 6 (ausgezeichnet) gelten als genügende Prüfungsleistungen. Als ungenügend gelten die Noten 1 bis 3,5 (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV/BE). Eine Note wird für jede einzelne Prüfung - drei schriftliche Prüfungen, vier mündliche Prüfungen und ein Probevortrag - vergeben (vgl. Art. 10 APV/BE). Für die Berechnung des Notendurchschnitts zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 APV/BE). 
 
B. 
X.________ nahm im Kanton Bern an den Anwaltsprüfungen vom Sommer/Herbst 2009 teil, wobei sie ein ungenügendes Gesamtergebnis erzielte (Notendurchschnitt von 3,82 Punkten). Sie trat in der anschliessenden Prüfungssession vom Winter/Frühling 2010 erneut an. Ihre Leistungen wurden dabei im schriftlichen Teil mit den Noten 3 im Staats-, Verwaltungs- und Steuerrecht, 3 im Strafrecht sowie 3,5 im Zivil- bzw. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bewertet. In den mündlichen Prüfungen erhielt sie die Noten 4,5 im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht, 5 im Strafprozessrecht, 3,5 im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3,5 im Steuerrecht und ebenfalls 3,5 für den Probevortrag. Die Anwaltsprüfungskommission gelangte damit zu einem Notendurchschnitt von 3,55. Aufgrund dieses Ergebnisses empfahl sie X.________ mit Verfügung vom 2. März 2010 nicht zur Patentierung als Anwältin. Die von Letzterer dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 8. April 2011 ab. 
 
C. 
Mit als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)" bezeichneter Eingabe vom 16. Mai 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Dieses sei im Sinne der Erwägungen anzuweisen, der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern anzuordnen, ihr die Wiederholung der gesamten Prüfung im Sinne eines Zweitversuchs zu ermöglichen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Anwaltsprüfungskommission hat auf einen Antrag verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich am 29. August 2011 und damit innert eingeräumter Frist ergänzend geäussert. Sie hält an ihren Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es vorliegend um das Bestehen einer Prüfung und letztlich um deren Beurteilung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen und - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz - bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteil 2D_10/2011 vom 15. Juni 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit kann auch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 116 BGG geltend gemacht werden (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 zur Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Examensleistungen). 
 
2. 
2.1 Neben Bestimmungen der Bundesverfassung beruft sich die Beschwerdeführerin immer auch auf entsprechende Regelungen aus der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE; SR 131.212), ohne geltend zu machen oder darzulegen, ob sich aus Letzteren ein ausgedehnterer Schutzbereich ergibt. Entsprechendes ist auch nicht aus den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen. Daher kann sich das Bundesgericht auf eine Prüfung im Lichte der Bundesverfassung beschränken (vgl. BGE 119 Ia 43 E. 2 S. 55; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 3, in: ZBl 111/2010 S. 507). 
 
2.2 Im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ist es unerlässlich, dass Beschwerdeführer auf die Begründung des Entscheids der Vorinstanz eingehen und wenn auch in gedrängter Form so doch detailliert aufzeigen, wodurch verfassungsmässige Rechte verletzt werden. Es genügt nicht, bloss appellatorische Kritik zu üben, den im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt erneut zu bekräftigen, darauf zu verweisen oder es dem Bundesgericht zu überlassen, den genauen Inhalt der Rügen durch Aktenstudium zu ermitteln. Vielmehr müssen Beschwerdeführer mit ihren Rügen an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 und 2.3 S. 246 f., 349 E. 3 S. 352; 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen wiederholt nicht. 
 
2.3 Das trifft unter anderem zu, soweit die Beschwerdeführerin ohne weitere Präzisierungen schlicht behauptet, das Verwaltungsgericht habe ohne konkrete Begründung ihre Editionsanträge abgewiesen. 
 
2.4 In Bezug auf die schriftliche Prüfung im Steuerrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht lasse eine hinreichende Begründung vermissen und sei in Rechtsverweigerung verfallen. Tatsächlich äussert sich dieses in seinem Entscheid aber zu Rügen der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere zu Bemerkungen einer Assistentin. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, wozu die Assistentin noch hätte angehört werden sollen und mit welchen Argumenten sich das Verwaltungsgericht angeblich zu Unrecht nicht auseinandergesetzt haben soll. Auf die erwähnte Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. Fehl geht der blosse Einwand, das Verwaltungsgericht habe "lediglich die Argumentation" der Prüfungskommission übernommen. Eine Rechtsmittelbehörde darf sich eine vorinstanzliche Begründung zu Eigen machen, wenn sie diese als zutreffend erachtet. 
 
2.5 Hinsichtlich der schriftlichen Zivilrechtsprüfung macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr vergebenen Punkte seien "falsch zusammengezählt" worden. Bereits das richtige Zusammenzählen hätte mindestens eine genügende Note ergeben. Das habe das Verwaltungsgericht nicht in seine Erwägungen aufgenommen. Insoweit sei das Willkürverbot verletzt. 
 
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die beiden Experten die Prüfungsleistung unterschiedlich bewertet und sich anlässlich einer Bereinigungssitzung geeinigt hätten, die Zivilrechtsklausur mit 18,5 Punkten zu bewerten, was der Note 3,5 entspreche (17-20 Punkte ergaben die Note 3,5; 21-24 Punkte die Note 4). Diverse, im Urteil näher aufgezählte Leistungen der Beschwerdeführerin seien mangelhaft gewesen. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Es fehlen namentlich jegliche nähere Darlegungen mit Blick auf die Punktevergabe durch die Experten, die Notenskala und das Korrekturschema. Daher erweist sich ihre Rüge als unbehelflich, weil ungenügend begründet. 
 
2.6 In Bezug auf die mündliche Steuerrechtsprüfung begnügt sich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, es gehe nicht an, für eine richtige Antwort keine Punkte zu vergeben; das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen nicht im gleichen Ausmass beachtet wie diejenigen der Aufsichtskommission. Sie geht jedoch nicht auf die Bemerkung des Verwaltungsgerichts ein, es beschränke sich bei strittiger Bewertung von Prüfungsleistungen darauf zu beurteilen, ob sich die Prüfungskommission von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen. Dabei hat das Bundesgericht eine entsprechende Beschränkung der Kognition durch das Verwaltungsgericht zugelassen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 ff.; 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237). 
 
3. 
3.1 Im Zusammenhang mit der Bewertung des Examens rügt die Beschwerdeführerin allgemein, die Prüfungskommission würde bei "jeder einzelnen Prüfung neue Massstäbe" ansetzen, ohne den Kandidaten schon anlässlich der Prüfungsabnahme bzw. in der Prüfungsaufgabe anzugeben, wie bewertet werde. Das habe sie durch einen Vergleich zwischen den Leistungsbewertungen der Prüfungssession vom Herbst 2009 und der hier streitgegenständlichen Prüfungssession vom Frühjahr 2010 beweisen wollen. Es sei willkürlich, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag, die Unterlagen der Prüfungssession vom Herbst 2009 beizuziehen, abgewiesen habe. Die Transparenz des Bewertungsvorgangs sei damit nicht sichergestellt. Dadurch würden Art. 9, 29 und 35 Abs. 2 BV verletzt. 
 
Das Verwaltungsgericht führt aus, es sei Teil der von den Kandidaten zu bewältigenden Aufgabenstellung, Wichtiges von Unwichtigem und weniger Wichtigem zu unterscheiden und die Prüfungslösung entsprechend zu gestalten. Daher sei es nicht notwendig, bereits in der Aufgabenstellung anzuzeigen, welche Punktzahlen jeweils vergeben bzw. wie einzelne Teilbereiche gewichtet werden. Ziel der Anwaltsprüfung sei es gerade, möglichst zuverlässig zu ermitteln, ob jemand den Nachweis dafür erbringen kann, dass er sich für den angestrebten Beruf eignet. Die Transparenz des Bewertungsvorgangs werde durch nachträgliche Einsicht in die massgeblichen Prüfungsunterlagen sichergestellt. Zudem seien Vergleiche zwischen einzelnen Examensaufgaben verschiedener Prüfungssessionen heikel und würden zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden beruhen. Diese Argumentation leuchtet ein und die Beschwerdeführerin legt nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG substanziiert dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungsmässige Rechte verletzt. Müsste die Prüfungskommission bereits in der Aufgabenstellung detailliert angeben, wie sie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet, könnte der Kandidat leicht erkennen, wozu er sich ausführlicher bzw. umfangreicher äussern muss. Doch gerade mit Blick auf den angestrebten Anwaltsberuf ist es unter anderem wichtig herauszufinden, ob die Kandidaten auch fähig sind, die wesentlichen von den weniger wichtigen Fragen zu unterscheiden und auch bei den Ausführungen entsprechend zu gewichten. Dass, der Beschwerdeführerin zufolge, im Schulwesen heute anders verfahren werde, lässt das Vorgehen der Prüfungskommission daher nicht willkürlich erscheinen. Nach dem Dargelegten ist auch der Verzicht auf die Beiziehung der Unterlagen zur Prüfungssession vom Herbst 2009 nicht zu beanstanden. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der mündlichen Zivilrechtsprüfung ein Bogen mit vorformulierten Fragen und Lösungsskizzen zugrunde liegen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Damit sei die Transparenz nicht gewährleistet und werde gegen das Willkürverbot verstossen. 
 
Auch wenn für die mündlichen Prüfungen gelegentlich wie von der Beschwerdeführerin angeregt vorgegangen werden mag, ergibt sich aus dem Willkürverbot bzw. aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör dennoch nicht, dass immer derart verfahren werden muss. Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach den Antworten des Kandidaten vielgestaltig ausfallen kann, genügt es auf jeden Fall, wenn - wie hier - im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten wird und dem Kandidaten auf Wunsch später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihm erwartet wurden. Das Bundesgericht hat bisher im Übrigen keine Protokollierungspflicht aus Art. 29 BV abgeleitet (Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 3.4; 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3; 2P.114/1988 vom 16. Dezember 1988 E. 4b, in: ZBl 90/1989 S. 312; vgl. zudem WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung, 1999, Rz. 198 f.; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 458 Ziff. 15.742; krit.: DANIEL WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, Rz. 25, in: Jusletter 2. Mai 2011). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, ihr Anspruch auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden, weil ihr die Prüfungskommission mit Ausnahme der schriftlichen Prüfungen keine weiteren Kopien der Prüfungsunterlagen herausgegeben habe. Es genüge nicht, ihr die entscheidwesentlichen Akten anlässlich von erläuternden Prüfungsgesprächen, die nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten angeboten werden, bloss vorzulegen. Auch komme eine Heilung nicht deswegen in Betracht, weil ihr die Unterlagen im anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich gemacht wurden. 
 
4.2 Die Vorinstanz geht zwar von einer Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Prüfungskommission aus, weil diese keine Kopien der Akten herausgab. Dieser Mangel sei jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden, da der Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen zugänglich gemacht wurden, sie daraus Kopien anfertigen und sich im Rahmen des Replikrechts und der Schlussbemerkungen ergänzend äussern konnte. Diese Auffassung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b, in: SJ 1994 S. 161; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2 und 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 in fine). Im Übrigen hat die Vorinstanz der Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung Rechnung getragen. 
 
4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet allerdings, die handschriftliche Korrektur der Strafrechtsklausur, welche die Prüfungskommission ihr anlässlich des erläuternden Prüfungsgesprächs gezeigt hatte, sei ihr "bis dato" nicht zugänglich gemacht worden. Insoweit setzt sie sich jedoch nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz - die zudem in den Gerichtsakten ihre Bestätigung finden - auseinander, wonach die Prüfungskommission die Korrektur der schriftlichen Strafrechtsprüfung mit ihrer Duplik vom 22. September 2010 eingereicht habe, sich die Beschwerdeführerin hiezu im Rahmen der Schlussbemerkungen jedoch nicht mehr äusserte. Deshalb geht ihr Vorwurf in Bezug auf das betreffende Dokument fehl. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht aus, sie habe die Duplik, in welcher die Vorlage der interessierenden Korrektur erwähnt wird, nicht erhalten. Sollte ihr diese nicht mit der Duplik weitergeleitet worden sein, hätte sie beim Gericht nachfragen müssen. Das hatte sie nicht getan. Vielmehr hatte sie mit Eingabe vom 30. September 2010 lediglich erklärt, sie verzichte auf Schlussbemerkungen. 
 
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass bis heute die "Begründung des Probevortrags" fehle, meint sie offenbar, dass ihr die Beurteilungsblätter zum Probevortrag bisher nicht präsentiert wurden bzw. die Bewertung dieses Teils der Prüfung nicht erläutert wurde. Diesbezüglich hält das Verwaltungsgericht fest, die Prüfungskommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie weder die Beurteilungsblätter vorgelegt noch sich im Rahmen der Vernehmlassung oder Duplik zur Leistungsbewertung in Bezug auf den Probevortrag geäussert habe. Dem Verwaltungsgericht zufolge würde jedoch selbst eine Neubewertung des Probevortrags mit der Bestnote nichts am Scheitern der Anwaltsprüfung ändern, weil sie noch immer in fünf anderen Prüfungsfächern ungenügende Noten hätte. 
 
Die Beschwerdeführerin meint jedoch, der von der Prüfungskommission gebildete Notendurchschnitt sei unrichtig und willkürlich, da - wie auch das Verwaltungsgericht einräume - bezüglich des Probevortrags die Begründungspflicht verletzt und nicht geheilt worden sei. Sie geht jedoch fälschlicherweise davon aus, dass allein der Notendurchschnitt über das Bestehen der Prüfung entscheidet. Gemäss Art. 16 Abs. 3 APV/BE gilt die Prüfung auch dann als nicht bestanden, wenn mehr als drei ungenügende Noten vorliegen. Das ist hier der Fall, da sie bezüglich mehr als drei weiteren Einzelprüfungen ungenügende Noten erzielt hat. Der Schluss des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 3.3). Das gilt auch, soweit dieses ausführt, es verzichte aus prozessökonomischen Gründen darauf, die Begründung der Bewertung des Probevortrags nachzufordern. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist weder ersichtlich noch von ihr dargetan worden, welches aktuelle Rechtsschutzinteresse sie (noch) an der Begründung der Bewertung des Probevortrags hat. Sie könnte aus den dadurch gewonnenen Erkenntnissen nichts mehr für eine neue Prüfung ableiten, da eine solche ausgeschlossen ist. Denn gemäss Art. 20 Abs. 1 APV/BE kann die Anwaltsprüfung insgesamt nur einmal wiederholt werden. Bei der interessierenden Prüfung handelte es sich bereits um diese Wiederholung. 
 
4.5 Unter Hinweis auf die soeben behandelten Rügen (E. 4.1-4.4) wirft die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Voreingenommenheit und damit eine Verletzung von Art. 9 sowie 29 Abs. 1 BV vor. Dieses Vorbringen geht bereits deswegen fehl, weil dem Verwaltungsgericht selber kein Vorwurf zu machen ist. Das gilt ebenso für den von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdacht, dass Mitglieder der Prüfungskommission, die dem Verwaltungsgericht angehören, "inoffiziell" am Urteil mitgewirkt hätten. Im Übrigen nennt sie nicht einmal Namen von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, die bei ihr als Prüfungsexperten aufgetreten wären. Dabei hatte sie Zugang zu den Namen sowohl der Prüfungsexperten als auch der Mitglieder des Verwaltungsgerichts. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine "rechtswidrige Begünstigung" eines anderen Kandidaten der Anwaltsprüfung, namens A.________, und damit eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV. Dieser habe in einem Fall, welcher als Vorlage für die schriftliche Strafrechtsklausur gedient habe, während seines Praktikums den Entwurf eines Aufhebungs- bzw. Überweisungsantrags ausgearbeitet. Damit habe er einen Wissensvorsprung gegenüber den anderen Kandidaten gehabt. 
 
Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Bedingungen im Prüfungsverfahren ein (Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b). Das Verwaltungsgericht räumt ein, dass A.________ einen gewissen Vorsprung hatte, auch wenn die Vorbefassung mit dem als Prüfungsfall dienenden Dossier rund 23/4 Jahre zurückgelegen habe. Allerdings sei nicht auf eine Bevorteilung zu schliessen, welche für alle übrigen Kandidaten einen zu korrigierenden Nachteil darstelle. Erst wenn die Bevorteilung eines Kandidaten das Prüfungsergebnis der anderen Prüfungsteilnehmer in kausaler Weise entscheidend beeinflusst hätte, läge ein rechtserheblicher Nachteil vor. Jede einzelne Prüfungsleistung werde aber nach einem absoluten Massstab ohne Rücksicht darauf bewertet, wie andere Kandidaten dieselbe schriftliche Aufgabe gelöst haben. Es gehe um die Beurteilung einer individuellen Leistung und nicht darum, wie erfolgreich jemand im Vergleich zu den anderen Kandidaten sei. Die Beschwerdeführerin habe denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Prüfungsexperten hätten das Bewertungsschema im Lichte einer allfälligen herausragenden Leistung des Mitprüflings A.________ in einer Weise ausgestaltet, dass ihre Leistung an sich ausreichend gewesen, jedoch zu Unrecht mit einer ungenügenden Note bewertet worden sei. Es handle sich vielmehr um eine "einseitige (rechtswidrige) Begünstigung" des Kandidaten A.________. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts würde an einem Prüfungsverfahren kein Anspruch auf Willkürfreiheit und Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots mehr bestehen. Sie übersieht indes, dass das Verwaltungsgericht wegen der rechtswidrigen Begünstigung eines Kandidaten allenfalls die Ergreifung von Massnahmen diesem gegenüber erwartet (wohl vor allem, falls das Bestehen der Anwaltsprüfung durch diesen Kandidaten einzig von der Benotung der insoweit betroffenen Strafrechtsprüfung abhängt). Dass die Prüfungskommission nicht entsprechend vorgehen würde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die von ihr nicht weiter beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz ist daher weder gestützt auf Art. 8 noch auf Art. 9 BV zu verlangen, dass die Strafrechtsprüfung oder gar das gesamte Examen der anderen Kandidaten oder der Beschwerdeführerin als bestanden gewertet oder ihnen die Wiederholung der Prüfung angeboten wird. Wenn ein Kandidat durch betrügerische Vorkehrungen bzw. unter Zuhilfenahme unlauterer Hilfsmittel an einem Examen teilnimmt, werden regelmässig auch nur Massnahmen gegen ihn ergriffen, während die Prüfungsarbeiten der anderen Kandidaten davon unberührt bleiben (vgl. Schnyder, a.a.O., Rz. 190 ff.). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin neben der schriftlichen Strafrechtsprüfung und dem Probevortrag noch immer vier weitere Einzelleistungen mit ungenügenden Noten, weshalb ihr Anwaltsexamen gemäss Art. 16 Abs. 3 APV/BE weiterhin als nicht bestanden zu werten wäre (s. auch E. 4.4 hievor). 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich Rechtsverzögerung geltend. Auch wenn die einjährige Verfahrensdauer bei der Vorinstanz eher lang erscheint, ist deswegen noch keine vorwerfbare Rechtsverzögerung gegeben, zumal während den ersten sechs Monaten der Schriftenwechsel stattfand, welcher mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010 sein Ende fand. Mit Blick auf den Umfang der Angelegenheit hält sich die Verfahrensdauer im Rahmen des Angemessenen (vgl. allg. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen). 
 
7. 
Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandelnde Eingabe erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandelnde Eingabe wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. November 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Merz