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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_241/2011 
 
Urteil vom 21. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1964 geborene S.________ war zuletzt als Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes des Spitals X.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 19. April 2005 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. September 2005 wegen Nichterfüllens des Wartejahres ab. 
Nachdem sich S.________ am 10. Januar 2006 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 7. August 2009 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %), als auch einen solchen auf eine Hilflosenentschädigung. 
 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt S.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügungen und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung auszurichten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2). 
 
2. 
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. 
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), vom 20. Oktober 2008 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar, die Leistung jedoch aus psychischen Gründen zu 30 % eingeschränkt ist. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen zu lassen. Dem Privatgutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Dezember 2009 (und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2010) lässt sich wohl eine abweichende Würdigung der Stärke der diagnostizierten depressiven Störung, nicht aber hinreichende konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des ABI sprechen, entnehmen. Insbesondere spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, dass aus ihr nicht nachvollzogen werden kann, welche Fragen der Versicherten genau gestellt wurden. Soweit in der Beschwerde die Dauer der psychiatrischen Untersuchung bemängelt wird, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat demgemäss nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie dem Gutachten des ABI hohen Beweiswert zumass. 
 
3.2 Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens des ABI haben Vorinstanz und Verwaltung den Invaliditätsgrad der Versicherten auf 30 % bemessen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Herabsetzung des Invalideneinkommens im Sinne des BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 käme nur dann in Frage, wenn dieses Einkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt worden wäre. Vorliegend sind Vorinstanz und Verwaltung jedoch auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens vom zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise Urteil 8C_755/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit ist im Falle der Versicherten ein solcher Abzug im Vorneherein ausgeschlossen. Angefügt werden kann, dass sich auch bei einer Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Zahlen der LSE kein solcher Abzug aufdrängen würde: Gemäss dem Gutachten des ABI ist der Beschwerdeführerin eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz bei einer um 30 % reduzierten Leistung zumutbar. Somit ist nicht von einer eigentlichen gesundheitsbedingt reduzierten Teilzeittätigkeit auszugehen (vgl. Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3); zudem fällt bei Frauen rechtsprechungsgemäss das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades kaum je ins Gewicht, kann sich doch eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar eher lohnerhöhend auswirken (vgl. erwähntes Urteil, E. 4.2.2.2 mit Hinweisen auf die statistischen Grundlagen). 
 
3.3 Muss es damit beim Invaliditätsgrad von 30 % sein Bewenden haben, so haben Vorinstanz und Verwaltung einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint. 
 
4. 
Durfte die Vorinstanz dem Gutachten des ABI hohen Beweiswert zuerkennen, so ist auch die Ablehnung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 
 
5. 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. November 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer