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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_779/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch lic. iur. H.________, 
c/o AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon,  
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013, mit welchem das Gericht die Beschwerde der M.________ gegen den Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, indem es festhielt, die Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 sei nicht zulässig, sondern die Durchführungsstelle habe unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis Juni 2012 zu entscheiden und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen könne, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der M.________ vom 28. Oktober 2013, mit welcher sie in Aufhebung des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides die Ausrichtung der gesetzlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 beantragen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen kantonalen (Rückweisungs-) Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; vgl. auch BGE 135 V 148), der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. etwa Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012), 
 
dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), 
dass die Versicherte gegen die von der Durchführungsstelle in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheides neu zu erlassende Verfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2012 wiederum Einsprache und hernach Beschwerde einreichen könnte, wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, 
dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann (statt vieler: Urteil 8C_518/2013 vom 3. September 2013 mit Hinweis), 
dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG eine (reduzierte) Gerichtsgebühr zu erheben ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer