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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_916/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, das (mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung) eine Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen einen Eheschutzentscheid (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Unterhaltsleistungen für seine 1999 geborene Tochter von Fr. 1'500.-- ab 1. März 2013 nebst Kinderzulage, keine Frauenunterhaltsbeiträge) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, der Unterhaltsbedarf der Tochter sei ausgewiesen (Fr. 2'100.-- gemäss Zürcher Tabellen, Schulgeld für das Gymnasium C.________ Fr. 800.-- pro Monat), für die Zeit vom 1. März 2013 (Trennung) bis Ende September 2013 sei von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 6'805.-- auszugehen (Arbeitslosengeld), für die Folgezeit seien die Bemühungen um das Auffinden einer neuen Stelle weder substanziert noch belegt, der 42-jährige Beschwerdeführer sei indessen Bank- und Versicherungsfachmann, sei über 15 Jahre in Osteuropa tätig gewesen und habe sich spezialisiert, verfüge über ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse, habe als Geschäftsführer einer Firma ein sehr gutes Einkommenerzielt, sei Mitinhaber dreier Firmen gewesen und habe als Vorstand sechsstellige Jahresgehälter verdient, dem Beschwerdeführer sei daherein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- anzurechnen, sodann sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine beiden Liegenschaften in Russland zu verkaufen, zumal die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Land unsicher sei, weiter verfüge der Beschwerdeführer über liquide Mittel, womit er ebenfalls für den Kinderunterhalt aufkommen könne, schliesslich sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage hinzuweisen, sofern er ab 1. Januar 2015 wider Erwarten kein Einkommen von mindestens Fr. 5'000.-- erziele, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Oktober 2014 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden und der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann