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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_672/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1972 geborene A.________ war seit 1. November 2001 Stationsleiter im Krankenheim B.________ und bei den Alpina Versicherungen, heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich), obligatorisch unfallversichert. Am 27. September 2003 verletzte er sich beim Ringsport am linken Knie; im MRI-Bericht vom 15. Oktober 2003 wurden eine Distorsion des medialen Seitenbandes oder partielle Ruptur im ventralen proximalen Ansatzbereich medial sowie ein leichtgradiger Kniegelenkserguss angegeben. Anfang Januar 2004 erlitt der Versicherte beim Training eine Knie-Blockade links; die MRI vom 7. Januar 2004 zeigte eine mediale Meniskusläsion. Die Zürich erbrachte für beide Ereignisse Heilbehandlung und Taggeld. Am 8. Januar 2004 wurden in der Klinik C.________ eine diagnostische Kniearthroskopie links und eine arthroskopische mediale Meniskektomie durchgeführt. Im weiteren Verlauf persistierten Beschwerden im linken Knie. Ab 1. Mai 2005 arbeitete der Versicherte als Pflegefachmann im Altersheim D.________. Es traten wieder vermehrt Schmerzen in beiden Knien auf. Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Praxis für Gelenkchirurgie, nahm am 25. Juni 2007 eine Kniegelenksarthroskopie links und eine Open-Wedge Tibiavalgisationsosteotomie mit Tomofixplatte vor; am 9. Juni 2008 entfernte er diese Platte. Am 1. Juli 2008 beschrieb Dr. med. E.________ ein Lumbovertebralsyndrom mit Muskelspannungsschmerzen Oberschenkel links. Am 30. April 2008 verneinte die Zürich eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden, da sie nicht mit der Knieoperation im Jahre 2007 zusammenhingen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten im Altersheim D.________ per 28. Februar 2009 wegen Invalidität aufgelöst. Die Zürich holte ein Gutachten des Dr. med. F.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, vom 8. Dezember 2009 ein. Der Versicherte reichte einen von ihm in Auftrag gegebenen Bericht des Prof. Dr. med. G.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Februar 2010 ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 stellte die Zürich die Taggelder und die Heilbehandlung per Ende 2008 ein und sprach dem Versicherten bezüglich des linken Knies eine Integritätsentschädigung bei einer 20%igen Integritätseinbusse zu. Auf seine Einsprache hin zog sie ein Gutachten des Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 29. April 2011 bei. Mit Entscheid vom 5. September 2011 wies sie die Einsprache ab. 
 
B.   
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte unter anderem die Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen einer aussergerichtlichen FMH-Expertise; dem entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2011. Am 28. September 2012 reichte der Versicherte die FMH-Expertise des Prof. Dr. I.________ und des Dr. J.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 20. August 2012 ein. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Verfahrensistierung auf. Weiter zog sie die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich bei. Mit Entscheid vom 25. Juli 2014 wies sie die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld, ev. später Rente und eine erhöhte Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Oberexpertise) zu gewähren; eventuell sei die Zürich zu verpflichten, eine Oberexpertise in Auftrag zu geben, um die Unfallmässigkeit der noch verbliebenen Knie-, Hüft- und Rückenbeschwerden exakt abzuklären, worauf neu zu entscheiden sei. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (Art. 36 UVG; BGE 126 V 116) und bei Rückfällen und Spätfolgen im Besonderen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; SVR 2009 UV Nr. 62 S. 217 E. 3.4 [8C_91/2009]) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht - im Grundfall sowie bei Rückfällen und Spätfolgen - erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 und E. 9.5 S. 125), das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 3.2 [8C_239/2008]) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erwogen, unbestritten sei die Unfallkausalität der nach dem Unfall vom 27. September 2003 aufgetretenen Kniebeschwerden links, die zur Operation vom 25. Juni 2007 geführt hätten. Die Unfallkausalität der Schmerzen im lumbalen Bereich und im linken Hüftgelenk sei gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 29. April 2011 zu verneinen. Auch aus dem FMH-Gutachten vom 20. August 2012 lasse sich keine Leistungspflicht der Zürich für die lumbalen Beschwerden und die Hüftbeschwerden ableiten, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende des Jahres 2008 hinausgingen. Vielmehr müsse die Operation spätestens im Juni 2008, ein Jahr später, ihre allfällige beschwerdenverstärkende Wirkung verloren haben. Unter diesen Umständen könne offen gelassen werden, ob der diskutierte Behandlungsfehler den Unfallbegriff erfülle. Soweit PD Dr. med. K.________ im für die IV-Stelle erstellten psychiatrischen Gutachten vom 22. Januar 2013 psychische Faktoren für das Schmerzsyndrom genannt habe, seien diese nicht adäquat unfallkausal. Demnach sei seit Anfang 2009 nur noch der Zustand des linken Knies unfallbedingt. Der Fallabschluss per 31. Dezember 2008 sei rechtens (Art. 19 Abs. 1 UVG). Aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf habe der Versicherte keine Erwerbseinbusse und damit keinen Rentenanspruch (Art. 18 UVG). Die ihm für das Knieleiden links zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % sei angemessen (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 4 UVV). Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitsschaden als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Festzuhalten ist Folgendes: 
 
4.   
Der Versicherte wendet ein, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie den von ihm angerufenen Bericht des Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, Vertrauensarzt der Pensionskasse, vom 19. Dezember 2008 mit keinem Wort gewürdigt habe. Darin sei festgehalten worden, bei der Durchsicht des Bildmaterials und im Vergleich der präoperativen und postoperativen Situation (Valgisations-Osteotomie) stelle man einen relativ eindrücklichen Beckenschiefstand mit Hochstand des linken Hüftgelenks fest. Die Vorinstanz habe selektiv jene Gutachten und Berichte zitiert, die einseitig die Position der Zürich stützten. Dies verletzte den Gleichheitsgrundsatz und die elementaren EMRK-Garantien (z.B. Art. 6, Gleichheitsgebot, Willkürverbot und Fairnessgebot). 
 
Die Vorinstanz erwähnte den Bericht des Dr. med. L.________ vom 19. Dezember 2008 im Sachverhalt, nahm dazu aber in den Erwägungen nicht Stellung. Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2); dies trifft hier nicht zu. Denn zur Problematik des Beckens und des linken Hüftgelenks wurde in den Gutachten der FMH vom 20. August 2012 und des Dr. med. H.________ vom 29. April 2011 - auf welche die Vorinstanz abstellte - Stellung genommen. Der Versicherte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht des Dr. med. L.________ vom 19. Dezember 2008 diese Gutachten zu entkräften vermag. Eine vorinstanzliche Verletzung der vom Versicherten angeführten EMRK-Garantien ist zu verneinen. 
 
5.   
Der Versicherte beruft sich weiter auf Berichte der Uniklinik M.________ vom 17. August 2012 und macht geltend, die Vorinstanz habe sie zur Kenntnis genommen, aber daraus keine konsequenten Schlüsse gezogen. Die Uniklinik M.________ habe festgehalten, dass er wegen der bestehenden Dauerschmerzen - verursacht durch die Operation des Dr. med. E.________ - im bisherigen Beruf als Krankenpfleger bzw. Pflegefachmann deutlich eingeschränkt sei. Es sei unklar, ob Dr. med. H.________ diese Berichte besessen habe. 
Dr. med. H.________ konnte diese Berichte im Begutachtungszeitpunkt vom 29. April 2011 gar nicht besessen haben. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Versicherte auf diese Berichte vorinstanzlich nicht berufen und das kantonale Gericht sie somit auch nicht angeführt hat. Es kann indessen offen bleiben, ob deren letztinstanzliche Anrufung im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist. Denn die aufgelegten Berichte der Klinik M.________ vom 17. August 2012 beziehen sich auf Untersuchungen des Versicherten vom 11., 19. und 23. August 2005 sowie vom 10. November 2005 und nehmen hinsichtlich des linken Knies Bezug auf die Operation in der Klinik C.________ vom 8. Januar 2004. Hieraus kann der Versicherte mithin bezüglich der von ihm ins Feld geführten Operation des Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
6.   
Der Versicherte rügt weiter, Dr. med. H.________ sei im Gutachten vom 29. April 2011 davon ausgegangen, durch die Operation vom 25. Juni 2007 sei die angeblich vorbestehende Beinlängendifferenz von 9 mm um 6 mm vergrössert worden. Demgegenüber habe Frau Dr. med. N.________, SportClinic, im Bericht vom 16. Dezember 2008 eine zusätzliche Beinlängendifferenz von plus 1,5 bis 2 cm angegeben. Offensichtlich habe Dr. med. H.________ nicht die gesamten Akten besessen, was die Vorinstanz selber anerkenne. Folglich habe sie sich auf ein Gutachten abgestützt, das nicht auf der Basis aller entscheidenden und wichtigen Akten erstellt worden und von einer falschen Beinlängendifferenz ausgegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte in der SportClinic am 16. Dezember 2008 nicht von Frau Dr. med. N.________, sondern auf deren Zuweisung hin von Dr. med. O.________, FMH Orthopädische Chirurgie, untersucht wurde, worüber dieser am 17. Dezember 2008 Bericht erstattete. Dieser Bericht mit der darin festgehaltenen Beinlängendifferenz von 1,5 bis 2 cm war dem Gutachter Dr. med. H.________ bekannt. 
 
7.   
Der Versicherte beruft sich auf den Bericht des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Februar 2010 und macht geltend, der Gutachter Dr. med. H.________ sei zu Unrecht davon ausgegangen, Ersterer habe ihn nicht untersucht. Zudem habe die Vorinstanz den Bericht des Prof. Dr. med. G.________ nicht entsprechend gewürdigt, weil dieser nach seiner mehrfachen Untersuchung festgestellt habe, die unsägliche Operation vom 25. Februar (recte Juni) 2007 habe zu seiner Beinlängendifferenz geführt, was die Statik seines Körpers ungünstig beeinflusst habe. 
Aus den Akten geht hervor, dass Prof. Dr. med. G.________ den Versicherten seit dem Jahr 2009 betreut und damit auch untersucht hatte. Indessen kann dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn wesentlich ist, dass sich Dr. med. H.________ im Gutachten vom 29. April 2011 mit der abweichenden Meinung des Prof. Dr. med. G.________ vom 23. Februar 2010überzeugend auseinandergesetzt hat. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. H.________ diverse Berichte, in die Prof. Dr. med. G.________ Einsicht hatte, nicht vorlagen; indessen nahm er Kenntnis von deren Inhalt, wie ihn Prof. Dr. med. G.________ wiedergegeben hatte. Insgesamt überzeugt das Gutachten des Dr. med. H.________, weil es auf umfassenden Angaben beruht und er sich mit den offenen Fragen konkret befasst hat: Er wies nach, dass die Unfallkausalität betreffend das Knieleiden zwar gegeben, bezüglich linker Hüfte und Rücken indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass gemäss dem FMH-Gutachten vom 20. August 2012 die Knieoperation vom 25. Juni 2007 ihre beschwerdenverstärkende Wirkung bezüglich linker Hüfte und Rücken jedenfalls nach einem Jahr verloren habe, sodass die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2008 nicht zu beanstanden sei. 
 
8.   
Der Versicherte verlangt erneut eine höhere Integritätsentschädigung, ohne dies zu begründen (2 S. 3 ff.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
9.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar