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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1057/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der aus Montenegro stammende, 1973 geborene A.________, verheiratet mit der Schweizer Bürgerin B.________, die auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen soll, hatte nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 und 2F_15/2012 vom 23. August 2012) die Schweiz zu verlassen. In der Folge wurde gegen ihn ein unbefristetes, ab 27. Oktober 2012 wirksames Einreiseverbot verhängt, welches er verschiedentlich missachtete. So wurde er am 24. Juni 2015, 5. November 2015, 9. Februar 2016 und 22. Juni 2016 je per Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. Nach erneuter Einreise am 3. September 2016 wurde er zunächst zwecks Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert. Das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, des Kantons Bern verfügte am 16. September 2016 seine Wegweisung. 
Am 18. Oktober 2016 wurde gegen A.________ Ausschaffungshaft angeordnet. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Haft für zwei Monate, d.h. bis zum 16. Dezember 2016. Die gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2016 ab. 
Mit Eingabe vom 16. November 2016 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. 
 
2.   
A.________ ist zur Beschwerde legitimiert. Damit und auch darum, weil ein anderer Nichteintretensgrund vorliegt, erübrigt sich zu prüfen, ob dies auch für seine Ehefrau gilt, was zweifelhaft erscheint (s. insbesondere Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft. Es überprüft anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend, wie es sich im konkreten Fall damit verhält, und bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen (Wegweisung, deren Vollzug zu sichern ist, Haftgrund [hier Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG], Verhältnismässigkeit, Fehlen von Haftbeendigungsgründen). Dabei stellt es namentlich klar, dass die Rechtmässigkeit der Wegweisung, um deren Vollzug es geht, grundsätzlich (und insbesondere hier) nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Zu diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Gezieltes entnehmen; Ausführungen zur Frage der Landesanwesenheit des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Beizufügen ist, dass die Akten nicht erkennen lassen, inwiefern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller