Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
1C_629/2017
|
|
|
Urteil vom 21. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Beschwerdegegnerin,
Baubewilligungskommission Herisau,
Departement Bau und Volkswirtschaft
des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Baubewilligung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2017 (O4V 15 24).
Erwägungen:
1.
Die B.________ AG ersuchte am 14. Juli 2014 um Bewilligung für den Teilabbruch und Umbau eines Hauses sowie den Neubau einer Tankstelle mit Shop und Aussenreklame in der Gemeinde Herisau. Die Baubewilligungskommission Herisau erteilte mit Bau- und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 die Baubewilligung und wies die Einsprache von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 12. Februar 2015 Rekurs. Am 26. Februar 2015 eröffnete die Baubewilligungskommission Herisau nachträglich die Teilverfügungen des Arbeitsinspektorats, der Assekuranz, der Wasserbaupolizei, des Amtes für Umwelt, des Planungsamtes sowie der Strassenbaupolizei. A.________ erhob auch dagegen mit Eingabe vom 10. März 2015 Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (heute Departement Bau und Volkswirtschaft) vereinigte die beiden Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 2. November 2015 im Wesentlichen ab. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess mit Urteil vom 26. Januar 2017 die Beschwerde teilweise gut, hob den Rekursentscheid vom 2. November 2015, den Baugesuchs- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission Herisau vom 26. Januar 2015 sowie den Bauentscheid der Wasserbaupolizei insoweit auf, als die Sache einerseits zur verbindlichen Festlegung des Objektschutzes im Bereich der festgestellten Überflutungsgefahren an die Wasserbaupolizei zurückgewiesen werde; andererseits habe die Wasserbaupolizei das Vorhaben in Bezug auf den auf 2,5m reduzierten Gewässerabstand neu zu beurteilen, da festgestellt werden müsse, dass insbesondere die Anbaute für Gebinde selbst diesen Abstand nicht einhalte. Nach Ergänzung bzw. Neubeurteilung des wasserbaupolizeilichen Teilentscheides habe die Baubewilligungskommission Herisau diesen zusammen mit ihrem darauf abzustimmenden Einsprache- und Bauentscheid sowie zusammen mit den übrigen, bereits eröffneten Teilentscheiden neu und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich samt der darin getroffenen Regelung über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen Zwischenentscheide, die - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde sich einzig gegen die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung richtet, legt nicht dar, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen denn auch nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er kann im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.).
3.4. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich gegeben sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli