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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_983/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht (Nachlass des B.________ sel.); unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Oktober 2017 (66/2017/9). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung der Steuerverwaltung der Stadt U.________/SH vom 25. April 2017, worin diese das Gesuch von A.________ (geb. 1972; nachfolgend: der Gesuchsteller) um Einsicht in die Steuerakten seines am 13. April 2014 verstorbenen Vaters (B.________ sel., geb. 1938) abwies, was die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. Juli 2017 bestätigte und wogegen der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Schaffhausen gelangte, 
in die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2017, worin der Gesuchsteller aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, worauf der Gesuchsteller am 25. September 2017 das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege stellte, 
in die einzelrichterliche Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017, mit welcher das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Hauptsache abwies und dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis zum 31. Oktober 2017 ansetzte, um den Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde, 
in zwei handschriftliche Eingaben des Gesuchstellers beim Bundesgericht, worin der Gesuchsteller sich in allgemeiner Weise zum erbrechtlichen Hintergrund äussert, der zum Akteneinsichtsgesuch führte (erste Eingabe) bzw. womit er ausdrücklich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017 erhebt (zweite Eingabe), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfügung 66/2017/9 vom 6. Oktober 2017 am 10. Oktober 2017 versandt und vom Gesuchsteller gemäss "Track and Trace"-Auszug der Schweizerischen Post am 14. Oktober 2017 in Empfang genommen wurde, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) damit am Sonntag, 15. Oktober 2017, zu laufen begann und am Montag, 13. November 2017, endete, 
dass die beiden handschriftlichen Eingaben zwar das Datum vom 4. November 2017 bzw. 10. November 2017 tragen, aber gemäss Postwertzeichen der Schweizerischen Post erst am Mittwoch, 15. November 2017, bzw. gemäss händisch angebrachtem Poststempel am 16. November 2017 zur Post gebracht wurden, worauf das mit A-Post versandte Couvert am 17. November 2017 beim Bundesgericht eintraf, 
dass die Beschwerdefrist - auch wenn zugunsten des Gesuchstellers von der für ihn günstigeren Sachlage, also der Postaufgabe am 15. November 2017, ausgegangen würde - versäumt ist, 
dass die Eingabe bzw. die Eingaben daher unzulässig ist bzw. sind, 
dass auf die Eingabe bzw. die Eingaben nicht einzutreten ist, was einzelrichterlich durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann, 
dass mit Blick auf die besonderen Umstände von der Erhebung der grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde bzw. Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher