Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_240/2017
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Urteil vom 21. November 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt des Sensebezirks.
Gegenstand
Retentionsverzeichnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 17. März 2017 (105 2017 20).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Schuldnerin) ist Mieterin eines Lagerraums, in welchem sie ihre Kunstwerke aufbewahrt. Vermieterin ist die B.________ AG (Gläubigerin). Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wurden keine Mietzinse mehr bezahlt.
B.
Die B.________ AG stellte am 6. Januar 2017 ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. Die Retention wurde gleichentags im Beisein der Vertretung der Gläubigerin vollzogen. Eine genaue Aufnahme des Inventars war nicht möglich, da sich das Gesamtkunstwerk in mehreren Kisten befand. Am 31. Januar 2017 erstellte das Betreibungsamt des Sensebezirks die Retentionsurkunde Nr. xxx und sandte sie der Schuldnerin sowie der Gläubigerin zu. Am 7. Februar 2017 prosequierte die B.________ AG die Retention mit der Einleitung der Betreibung Nr. yyy.
C.
A.________ erhob mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Beschwerde gegen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses, welche das Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 17. März 2017 abwies.
D.
Am 27. März 2017 (Postaufgabe) ist A.________ (Beschwerdeführerin) gegen dieses Urteil an das Bundesgericht gelangt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde wurde fristgemäss (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 BGG).
1.2. Bei der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG) geht es - genauso wie etwa beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG), der nicht unter die vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG fällt (zuletzt: Urteil 5A_394/2017 vom 25. September 2017 E. 2.1; vgl. auch LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 71 f. zu Art. 19 SchKG) - um betreibungsamtliche Verfügungen, welche als solche nicht vorläufig sind. Auf Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hin kann u.a. überprüft werden, ob die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände pfändbar sind (BGE 90 III 99 E. 1 S. 101; ROHNER, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 283 SchKG). Eine Beschränkung der Beschwerdegründe vor Bundesgericht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte scheint insofern nicht sachgerecht. Das Bundesgericht hat in einem nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten Entscheid demgegenüber erwogen, die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses sei eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb mit der Beschwerde an das Bundesgericht lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, nicht aber die Verletzung des Gesetzes gerügt werden könne (Urteil 5A_361/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1.2, in: BlSchK 2016 S. 232 f.). Ob daran festgehalten werden kann, kann vorliegend offenbleiben, da die Begründung der Beschwerde im einen oder anderen Fall den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
1.3. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mithin ist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.).
1.4. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten. So z.B. auf das Begehren, es sei ihr eine Fristverlängerung zur Begleichung der offenen Mietzinse zu gewähren, wobei ohnehin keine diesbezügliche Grundlage bestünde.
2.
2.1. Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören (Art. 268 Abs. 1 OR). Das Retentionsrecht nach Art. 268 OR ist ein gesetzliches Pfandrecht, das keinen Besitz des Gläubigers voraussetzt und sich daher vom sachenrechtlichen Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) wie auch vom Faustpfand (Art. 884 ZGB) wesentlich unterscheidet (Urteil 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses durch das Betreibungsamt (Art. 283 Abs. 3 SchKG) werden die einzelnen erfassten Retentionsgegenstände spezifiziert und gleichzeitig unter amtliche Beschlagnahme gestellt (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 34 Rz. 7 f.). Betreibungsrechtlich wird das Retentionsrecht wie ein Faustpfand behandelt (Art. 37 Abs. 2 SchKG), weshalb die Retention vom Gläubiger durch Betreibung auf Pfandverwertung zu prosequieren ist (BGE 124 III 215 E. 1b S. 217).
2.2. Die Aufsichtsbehörde hat vorliegend ausgeführt, das Retentionsrecht sei gemäss Art. 268 Abs. 3 OR ausgeschlossen an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten, somit an Kompetenzstücken gemäss Art. 92 SchKG. Bei den betreffenden Kunstobjekten im Lagerraum in U.________ handle es sich nicht um Kompetenzgüter im Sinne dieser Bestimmung. Diese seien nicht notwendig für die Ausübung des Berufs, sondern deren Resultat. Der Umstand, dass das Gesamtkunstwerk nicht für den Kommerz gedacht sei, führe nicht dazu, dass es und seine Bestandteile keinen wirtschaftlichen Wert haben.
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde ein. Erst recht zeigt die Beschwerdeführerin nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde auf, inwiefern deren Urteil vom 17. März 2017 rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Retentionsurkunde überhaupt (sinngemäss) verlangt haben sollte, ist ein solcher Antrag jedenfalls nicht von einer hinreichenden Begründung begleitet; namentlich ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die im Retentionsverzeichnis aufgeführten Kunstwerke als Kompetenzgegenstände im Sinne von Art. 92 SchKG zu betrachten wären. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Schilderungen und Anträge der Beschwerdeführerin zu den Ursachen ihrer finanziellen Probleme und zu der offenbar drohenden Zwangsverwertung ihrer Liegenschaft in V.________.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss