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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_539/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017 (VV.2016.304/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde am 12. April 2011 beim Pressen von PET-Flaschen von einem "PET-Flaschenball" mit einem Gewicht von rund 400 kg am Rücken getroffen, worauf er mehrere Wochen zunächst im Spital B.________ und anschliessend in der Klinik C.________ hospitalisiert war. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher A.________ als seit August 2009 angestellter Planer im PET-Flaschen-Recycling über seine Arbeitgeberin, die D.________ GmbH, obligatorisch unfallversichert war, kam zunächst für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ab Januar 2012 war A.________ an seiner früheren Arbeitsstelle wieder zu 100 % einsetzbar. Mit Verfügung vom 10. April 2015 verneinte die Suva gestützt auf eine Auskunft ihres Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. Dezember 2014 - wie unter anderem schon mit Schreiben vom 6. August 2012, 8. Dezember 2014 und 3. Februar 2015 mitgeteilt - ihre weitere Leistungspflicht mangels rechtserheblichen Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten - vorwiegend vom Rücken her ausgehenden - Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis. Namentlich befand sie, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2016 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides vom 14. Juni 2017 und des Einspracheentscheides der Suva vom 8. September 2016 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Akten des kantonalen Gerichtes wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Suva ihre Leistungspflicht für die noch geklagten Beschwerden erstmals bereits am 6. August 2012 verneint habe, wenn auch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung. Ab 20. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lassen. Sein Anwalt habe jedoch gegen die formlos erfolgte Leistungseinstellung nicht opponiert und auch nie eine anfechtbare Verfügung verlangt. Erst am 23. Januar 2014 habe er sich wieder bei der Suva gemeldet und um Mitwirkung bei den von ihm in Betracht gezogenen weiteren Abklärungen - namentlich einer interdisziplinären Begutachtung - ersucht. Am 13. Januar 2015 habe sich der Anwalt wiederum an die Suva gewandt und erneut zusätzliche Erhebungen im Sinne einer interdisziplinären Expertise verlangt.  
 
3.2. Aufgrund dieses Ablaufes stellte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Suva über die Leistungsverweigerung längst rechtskräftig verfügt habe. Die Beschwerden hätten sich seither nicht verändert. Weder ein Rückfall noch Spätfolgen seien gemeldet worden. Es leuchte deshalb ohne weiteres ein, dass die Suva das neue Leistungsbegehren, auf das sie gar nicht hätte eintreten müssen, erneut abgelehnt habe. Faktisch habe es sich dabei um einen Wiedererwägungsentscheid gehandelt.  
 
3.3. Ob und inwiefern diesen Überlegungen beizupflichten ist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 4 und 5 S. 149 ff. sowie 132 V 412; Urteile 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.2 und 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 2.3), kann dahingestellt bleiben. Letztlich bildeten sie auch für die Vorinstanz nicht den entscheidenden Grund für die Abweisung der ihr eingereichten Beschwerde.  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat eine eingehende Kontrolle der medizinischen Aktenlage vorgenommen. Mit gründlicher und auch das Bundesgericht in allen Teilen überzeugender Begründung ist es dabei zum Schluss gelangt, dass die anhaltenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. April 2011 zurückzuführen seien. Dass die Suva bei ihrer Beurteilung den Aussagen ihres Kreisarztes Dr. med. E.________ massgebendes Gewicht beigemessen hatte, war nach vorinstanzlicher Auffassung nicht zu beanstanden, weil dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben aus medizinischer Sicht nicht widersprochen worden sei und eine zunächst noch diagnostizierte Fraktur aufgrund von MRI-Untersuchungen als vollständig konsolidiert habe betrachtet werden können. Auch für andere Schädigungen konnten keine Hinweise auf eine unfallbedingte Verursachung gefunden werden. Angesichts dieser aktenmässig ausgewiesenen und schlüssig begründeten Beurteilung durch das kantonale Gericht erwiesen sich weitergehende Erhebungen sachverhaltlicher Art auch im kantonalen Verfahren als unnötig, da von ihnen - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, die sich auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Überprüfung hätten auswirken können.  
 
4.2. Diese Betrachtungsweise hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht stand. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Sie sind insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzliche Auffassung in Frage zu stellen. Namentlich vermögen die in der Beschwerdeschrift angeführten stichwortartigen Auszüge aus den Berichten des Dr. med. F.________ von der Klinik G.________ vom 8. August 2011 und des Dr. med. H.________ vom 28. September 2011, die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden nicht nachzuweisen und die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus den Angaben des Kreisarztes Dr. med. E.________ gezogen hat, nicht als unrichtig oder gar aktenwidrig darzustellen. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht den Vorwurf entgegenhalten lassen, trotz berechtigter Zweifel an der Beweistauglichkeit und Aussagekraft der kreisärztlichen Auskünfte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit die Art. 43, 44 sowie 61 lit. c ATSG verletzt zu haben (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.3.2 und 4.4 S. 469 f.).  
 
5.   
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbegründet und die hier erhobene Beschwerde deshalb insgesamt abzuweisen. Die vorhandene Aktenlage vermittelt ein hinreichend zuverlässiges Bild der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, um eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität seiner noch vorhandenen Schädigungen zu ermöglichen. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl