Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_784/2018
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Urteil vom 21. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihre Mutter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 (KV.2017.00082).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2018 betreffend Kostenübernahme der Krankenversicherung für ergotherapeutische Massnahmen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die leichten bis maximal mittelschweren entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen der Versicherten im Jahr 2016 die Voraussetzungen einer somatischen Erkrankung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a KLV nicht erfüllten, zumal sich die Beschwerdeführerin mit Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheides nur in appellatorischer Weise befasst, was nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass sich die Versicherte überdies zur Feststellung des kantonalen Gerichts, eine psychiatrische Behandlung (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b KLV) sei weder erfolgt noch empfohlen worden, mit keinem Wort äussert,
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder