Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_561/2022
Urteil vom 21. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Da sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein anfechtbarer Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 auf, das fehlende Urteil bis spätestens am 4. November 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da A.________ innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 24. Oktober 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli