Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_862/2023
Urteil vom 21. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Pfändungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. April 2023 (ABS 23 22).
Erwägungen:
1.
In der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wurde der Beschwerdeführer von zwei Gläubigern über rund Fr. 14'700.-- betrieben. Das Betreibungsamt vollzog am 2. September 2022 die Pfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 13. Oktober 2022. Am 16. November 2022 schritt das Betreibungsamt zur Verwertung, verteilte das gepfändete Guthaben und schloss das Verfahren ab.
Am 14. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 11. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Entscheid am 12. April 2023 zur Abholung gemeldet worden sei, er den Entscheid jedoch nicht abgeholt habe und der Entscheid als am 19. April 2023 zugestellt gelte (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Gegen den Entscheid vom 11. April 2023 - sowie in weiteren Angelegenheiten (dazu Verfahren 5A_859/2023, 5A_863/2023 und 5A_864/2023) - hat der Beschwerdeführer am 13. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer stellt die Ausführungen des Obergerichts im Schreiben vom 24. April 2023 zur sog. Zustellfiktion nicht in Frage. Es ist demnach davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid als am 19. April 2023 zugestellt gilt. Die am 13. November 2023 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid von Rechtsverweigerung spricht.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg