Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_655/2024
Urteil vom 21. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Büro G-3, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. August 2024 (TB240044-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 28. August 2024 reichte A.________ durch seinen Rechtsanwalt Dario Zarro bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B.________ ein. Er warf dieser vor, anlässlich ihres Einsatzes als Ärztin am 29. Oktober 2022 in der Regionalwache Aussersihl der Stadtpolizei Zürich seinen Gesundheitszustand nicht wahrheitsgemäss protokolliert und damit den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB erfüllt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung, wobei sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 26. August 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________.
2.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (Postaufgabe) teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er "widerspreche" dem Beschluss des Obergerichts, und ersuchte, die Beschwerdefrist um 30 Tage bzw. bis zum 6. November 2024 zu erstrecken.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 informierte das Bundesgericht A.________, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Einräumung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG von vornherein nicht in Betracht komme, da nicht das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betroffen sei. Weiter wies es ihn (u.a.) darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht deutlich werde, ob er damit bereits Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts erheben wolle, und ersuchte ihn, bis zum 28. Oktober 2024 mitzuteilen, ob dies der Fall sei. Der per Einschreiben verschickte Brief wurde dem Bundesgericht von der Post als nicht abgeholt retourniert, worauf er A.________ noch einmal per A-Post geschickt wurde.
Mit Eingabe vom 6. November 2024 (Postaufgabe) reicht A.________, der im vorliegenden Verfahren nicht durch seinen Anwalt vertreten wird, beim Bundesgericht die "formale Beschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts vom 26. August 2024 ein, wobei er auf die von ihm mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 beantragte Fristerstreckung verweist.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der angefochtene Entscheid ging dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäss dem Zustellnachweis der Post am 6. September 2024 zu. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 7. September 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, 7. Oktober 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2024 zwar mit, er "widerspreche" dem angefochtenen Entscheid, und ersuchte um eine Erstreckung der Beschwerdefrist. Die (eigentliche) Beschwerde reichte er mit seiner Eingabe vom 6. November 2024 jedoch deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, da diese - was ihm mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 mitgeteilt wurde - als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer erst mit der Eingabe von 6. November 2024 Beschwerde erheben wollte - wovon grundsätzlich auszugehen ist -, erfolgte die Beschwerdeerhebung somit klar verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Umstände, die nach Art. 50 Abs. 1 BGG eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden, bringt er weder in dieser Eingabe noch in jener vom 6. Oktober 2024 vor; ebenso wenig stellt er ein entsprechendes Gesuch. Soweit er bereits mit der Eingabe vom 6. Oktober 2024 Beschwerde erheben wollte, erfolgte die Beschwerdeerhebung zwar innert Frist; diese Eingabe genügt jedoch den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, enthält sie doch insbesondere keine rechtsgenügliche Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die in der Eingabe vom 6. November 2024 enthaltene Begründung wiederum ist verspätet. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen in keinem Fall erfüllt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur