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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_100/2024  
 
 
Urteil vom 21. November 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Sardisong, 
 
gegen  
 
Amt für Gesundheit und Soziales, 
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung, Medizinalberufe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 15. Januar 2024 (III 2023 172). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Dr. med. A.________ ist im Medizinalberuferegister (MedReg) mit dem Diplom "Ärztin", Erteilungsdatum am 15. Mai 1992, Erteilungsland "vorm. Jugoslawien" erfasst. Als Typ ist dabei ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland" vermerkt. Diesem Eintrag ist die Information beigefügt, dass Personen mit einem Diplom vom Typ "nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland" nur unter Aufsicht arbeiten dürfen. Als MEBEKO-Datum (MEBEKO: Medizinalberufekommission; vgl. dazu E. 5.2 unten) ist der 10. August 2021 notiert. Weiterbildungstitel werden keine aufgeführt. 
 
B.  
 
B.a. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 17. Mai 2023 beim Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 lehnte das Amt für Gesundheit und Soziales die Erteilung einer Bewilligung an A.________ zur Berufsausübung als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung ab.  
 
B.b. Dagegen erhob A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz am 26. Juli 2023 Beschwerde und beantragte die Erteilung einer Teilberufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung für den Kanton Schwyz. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.  
Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ mit Beschwerde vom 9. November 2023 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung einer Teilberufsausübungsbewilligung als Ärztin für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Februar 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung einer Teilberufsausübungsbewilligung für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung in eigener fachlicher Verantwortung. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz anzuweisen, ihr eine Ausnahmebewilligung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung zu erteilen. 
Die Vorinstanz, der Regierungsrat des Kantons Schwyz, das Amt für Gesundheit und Soziales und das Eidgenössische Departement des Innern EDI haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG]; SR 811.11), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Rechsmittel zulässig ist (Art. 83 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzugen erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 1; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Da vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht, ist auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Vorliegend ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beschwerdeführerin eine Bewilligung als Ärztin zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (vgl. Art. 34 und Art. 36 MedBG) für Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung zu erteilen ist.  
 
4.  
 
4.1. Bezüglich Produkten, welche für die Injektion zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung bestimmt sind, ist zwischen Arzneimitteln (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG [Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz Heilmittelgesetz; SR 812.21]; medizinische Einwirkung auf menschlichen Körper) und Medizinprodukten (Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG; Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel) zu unterscheiden. Unter Arzneimittel im vorgenannten Bereich fallen hauptsächlich Präparate auf der Basis von Botulinumtoxin (z.B. Präparat Botox ®), welche von Swissmedic der Abgabekategorie A (verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel) zugewiesen wurden (Art. 23 ff. HMG; Art. 41 VAM [Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018; SR 812.212.21]; vgl. Swissmedic, Merkblatt Injizierbare Produkte zur Faltenbehandlung; Identifikationsnummer MU100_00_001, Version 3.1, 6. Juni 2023 [Merkblatt Swissmedic], S. 2). Diese Präparate dürfen nur durch eine Medizinalperson, z.B. eine Ärztin, oder - sofern das kantonale Recht dies zulässt - andere Personen bestimmter Berufskategorien (z.B. diplomierte Chiropraktorinnen) angewendet, sprich injiziert werden (Art. 52 VAM). Kosmetikerinnen fallen von vornherein nicht unter diese Personenkategorien und dürfen die entsprechenden Präparate demnach nicht anwenden.  
Unter Medizinprodukte im eingangs genannten Bereich fallen Präparate beispielsweise auf der Basis von Hyaluronsäure oder Silikon, deren Wirkung überwiegend physikalischer Natur ist (als Füllmaterial; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Ziff. 3 Anhang 1 MepV [Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020; SR 812.213]; vgl. Merkblatt Swissmedic S. 2 f.). Bezüglich der zur Anwendung berechtigten Personen kommt es darauf an, ob die entsprechenden Präparate länger als 30 Tage im menschlichen Körper verbleiben. Trifft Letzteres zu (z.B. Silikon), ist die Anwendung einer Ärztin (oder einem Arzt) oder einer ausgebildeten Gesundheitsfachperson (diplomierte Pflegefachleute mit einschlägiger Weiterbildung) unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung vorbehalten (Art. 48 Abs. 1 lit. b HMG; Art. 70 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang 6 MepV). Für Produkte, welche weniger als 30 Tage im menschlichen Körper verleiben, ist grundsätzlich die Anwendung durch eine Kosmetikerin zulässig. Insbesondere bei Produkten auf der Basis von Hyaluronsäure kommt es darauf an, ob das einzelne Produkt innert 30 Tagen vom menschlichen Körper vollständig resorbiert wird (und damit nicht länger als 30 Tage im menschlichen Körper verleibt) oder nicht (vgl. zum Ganzen Merkblatt Swissmedic S. 4 f.). 
 
4.2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tätigkeit als solche, nämlich die Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung, weit überwiegend einer Ärztin oder einem Arzt vorbehalten ist oder zumindest unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung durch diplomierte Pflegefachleute erfolgen muss. Wenn die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wie vorliegend als Ärztin in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, benötigt sie bereits von Bundesrechts wegen eine kantonale Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG).  
 
5.  
 
5.1. Rechtsprechungsgemäss unterliegt die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte) in eigener fachlicher Verantwortung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher davon mit dem MedBG in abschliessender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e, Art. 2, Art. 36 MedBG). Demgegenüber ist die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich Sache der Kantone, wobei der Bund auch in diesem Bereich gewisse Regeln erlassen hat (BGE 143 I 352 E. 3.1 f.; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.3 unten).  
Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs bzw. der ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind abschliessend bundesrechtlich bzw. im MedBG geregelt (BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG sind diesbezüglich ein eidgenössisches Diplom (lit. a), Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (lit. b) und die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des betroffenen Kantons (lit. c) erforderlich. Für (in eigener fachlicher Verantwortung tätige) Ärztinnen und Ärzte ist zusätzlich ein eidgenössischer Weiterbildungstitel nötig (Art. 36 Abs. 2 MedBG).  
 
5.2. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass ausländische Diplome einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind, sofern die Gleichwertigkeit des Ersteren mit dem eidgenössischen Diplom in einem Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 MedBG). Dasselbe gilt für ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 1 und 2 MedBG). Besteht kein entsprechender Staatsvertrag, ist eine ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG zulässig, d.h. die Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels bescheinigen (Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 14 Abs. 2 MedBV [Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, kurz Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0; vgl. auch Art. 3 lit. f und Art. 4 lit. g Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007; SR 811.117.2; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.1; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Diplome (und Weiterbildungstitel) im Sinne von Art. 15 (bzw. Art. 21) MedBG, welche bloss formeller Natur ist, um eine materielle Prüfung, welche bewertet, ob die ausländische Ausbildung gegenüber der schweizerischen gleichwertig ist (Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021 [Donzallaz, Traité de droit médical], Rz. 2812). Bei positivem Abschluss dieser Prüfung (und Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung) kann die betroffene Ärztin zudem nur im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 lit. a oder lit. b MedBG in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein, nämlich in der Lehre und dem Spital der Lehrtätigkeit oder in einem Gebiet mit medizinischer Unterversorgung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 MedBV; vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; DONZALLAZ, Traité de droit médical, Rz. 2808 f., 2813). Diese Regelung zielt darauf ab, aus "Drittstaaten" (mit welchen die Schweiz keinen Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abgeschlossen hat) wenigstens hochqualifizierte Lehrkräfte oder Ärzte für Gebiete mit Unterversorgung rekrutieren zu können (vgl. dazu VIRGILIA RUMETSCH, in; Poledna/Rumetsch, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VIII/1, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2023, S. 185 f.; DONZALLAZ, Traité de droit médical, Rz. 2813 f.; OLIVIER GUILLOD, Droit médical, 2020, S. 176 f.).  
 
5.3. Ist keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (weder eidgenössisches Diplom noch anerkanntes, ausländisches Diplom, noch gleichwertiges Diplom), ist eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung von Bundesrechts wegen nicht möglich und es bleibt nur die ärztliche Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht. Die diesbezüglichen Erfordernisse sind betreffend Diplom, Registrierung und Sprachkenntnisse in Art. 33a MedBG geregelt, wobei die Kantone aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz weitere Anforderungen zur Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung stellen können (Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.4 f. mit Hinweisen; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2; DONZALLAZ, Traité de droit médical, Rz. 2694). Gemäss Art. 33a Abs. 2 MedBG ist für die ärztliche Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ein Diplom erforderlich, welches im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne des MedBG unter fachlicher Aufsicht berechtigt (lit. a), sowie ein Gesuch bei der MEBEKO zur Eintragung im Medizinalberuferegister zu stellen (lit. b). Der Arbeitgeber hat unter anderem zu kontrollieren, ob die betroffene Medizinalperson im genannten Register eingetragen ist (Art. 33a Abs. 3 lit. a MedBG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 11d lit. a MedBV).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie bringt im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung sei im Rahmen von Art. 27 BV unverhältnismässig. Sie verfüge als Ärztin mit schweizerischem Doktortitel und schweizerischen "Botox- und Hyaluron-Diplomen" über die nötigen Kenntnisse, um die gewünschte Tätigkeit, nämlich die Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung, selbständig durchzuführen.  
 
6.3. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 36 BV seien vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nicht, wobei es unerheblich sei, dass sie nur um eine Teilbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in einem bestimmten Bereich ersuche. Die Verweigerung der genannten Bewilligung sei auch verhältnismässig.  
 
6.4. Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufes, insbesondere für die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit einer Ärztin, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar (Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3). Allerdings sind, wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt (vgl. S. 7 Beschwerde), die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, nämlich eine gesetzliche Grundlage (MedBG, insbesondere Art. 34 und 36 MedBG) und ein öffentliches Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit, Schutz der Patientinnen und Patienten) vorliegend gegeben (Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 6.3).  
 
6.5. Was die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) betrifft, ist zu bemerken, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 36 MedBG abschliessend festgelegt hat, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit eine Berufsausübungsbewilligung für eine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erteilt wird. Der Bundesgesetzgeber hat damit bereits entschieden, was erforderlich ist, um die entsprechende Bewilligung zu erhalten, und hat diesbezüglich mildere Mittel ausgeschlossen (vgl. Urteile 2C_422/2022 vom 16. Januar 2024 E. 8.2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 7.3; 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2). Der Gesetzgeber hat insbesondere entschieden, dass für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ein eidgenössisches Diplom oder ein aufgrund eines Staatsvertrages anerkanntes ausländisches Diplom erforderlich ist. Über beides verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdeführerin nur in einem bestimmten sachlichen Bereich die ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchte, hilft ihr bei dieser Ausgangslage nicht weiter. Das MedBG und insbesondere Art. 36 MedBG sehen keine Ausnahmen von den Bewilligungserfordernissen vor, wenn die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit nur in einem sachlichen Teilbereich (wie Injektionen zur ästhetischen Lokal- und Oberflächenbehandlung) ausgeübt wird. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angestrebte Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausüben kann, da sie die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG erfüllt (vgl. E. 5.3 und E. 6.1oben). Die Verweigerung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist deshalb auch verhältnismässig. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist demnach zulässig.  
Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich demzufolge als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform. 
 
7.  
 
7.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie bringt im Wesentlichen vor, lediglich der Umstand, dass zwischen der Schweiz und Serbien kein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome bestehe, führe dazu, dass sie im Gegensatz zu einer Ärztin mit einem Diplom aus einem EU-Staat keine ärztliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben könne, was die Rechtsgleichheit verletze.  
 
7.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 148 I 271 E. 2.2; 147 I 73 E. 6.1; 142 I 195 E. 6.1).  
 
7.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst ins Leere. Die tatsächliche Ausgangslage ist nicht dieselbe, wenn sich eine Ärztin mit einem Diplom aus einem EU-Staat bzw. einem Staat, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abgeschlossen hat, und eine Ärztin mit einem Diplom aus einem "Drittstaat" (ohne Staatsvertrag) gegenüberstehen. Eine Ungleichbehandlung würde lediglich vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer anderen Ärztin aus einem "Drittstaat", welche bezüglich Diplom dieselben Voraussetzungen erfüllt wie sie, anders behandelt würde (vgl. Urteil 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.4). Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist somit vorliegend nicht tangiert. Auch diese Rüge erweist sich demzufolge als unberechtigt und das angefochtene Urteil insofern als bundesrechtskonform.  
 
8.  
 
8.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Sie bringt im Wesentlichen vor, lediglich das Fehlen eines Staatsvertrages über die gegenseitige Anerkennung der Diplome (zwischen der Schweiz und Serbien) führe vorliegend dazu, dass sie nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könne. Sie werde damit aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert, weshalb die Verweigerung der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse.  
 
8.2. Art. 8 Abs. 2 BV ergänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; 147 I 89 E. 2.1; 143 I 361 E. 5.1).  
 
8.3. Auch die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots geht ins Leere. Es wird nicht an ein verpöntes Merkmal wie die Herkunft angeknüpft, sondern daran, ob ein Diplom vorliegt, welches auf der Basis eines Staatsvertrages von der Schweiz anerkannt wird. Würde die Beschwerdeführerin über ein Diplom eines EU-Staates verfügen, würde dieses unabhängig von ihrer Herkunft anerkannt. Abgesehen davon würde ohnehin ein qualifizierter Rechtfertigungsgrund vorliegen, sollte in der unterschiedlichen Behandlung von in Drittstaaten ausgestellten Diplomen eine (wie gesagt hier nicht vorliegende) Diskriminierung erblickt werden. Die gegenseitige Anerkennung von Diplomen durch einen Staatsvertrag basiert nämlich darauf, dass die Vertragsparteien von einer gewissen Harmonisierung der Ausbildung ausgehen (vgl. Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4), während im Verhältnis zu einem Drittstaat gerade nicht davon ausgegangen werden kann. Nicht umsonst handelt es sich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Diplomen im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 MedBG um eine materielle Prüfung (vgl. E. 5.2 oben).  
Die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots erweist sich damit als unberechtigt und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform. 
 
9.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (vgl. Bst. C oben) abzuweisen. 
 
10.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto