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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_786/2024  
 
 
Urteil vom 21. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung eines Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Oktober 2024 (10/2024/16). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 22. Juli 2024 wies das Kantonsgericht Schaffhausen die Klage der Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ab. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer eine Berufung mit den Anträgen auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen basierend auf einem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen, um Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbotes, um Entschädigung von Fr. 50'000.-- zulasten der Beschwerdegegnerin sowie um Feststellung, dass der Anwalt der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Interessenkonfliktes nicht zugelassen werden dürfe und dieser rechtswidrig die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei. 
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Berufung nicht ein. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. November 2024 verlangt der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht, Unterhaltsbeiträge basierend auf einem der Beschwerdegegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommen, ein Kontakt- und Annäherungsverbot, eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- wegen psychischer Belästigung sowie Sanktionen wegen eines Interessenkonflikts des gegnerischen Anwalts und eine rückwirkende Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdegegnerin. Ferner stellt er für sich selbst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die meisten Begehren ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes standen und ferner mangels hinreichender Begründung und mangels Bezifferung der auf Geld gerichteten Anträge. Bei Nichteintretensentscheiden ist der mögliche Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretens-entscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich direkt zu seinen Anliegen in der Sache selbst. Damit gehen seine Begehren und Ausführungen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli