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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_796/2024  
 
 
Urteil vom 21. November 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zurzach, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach. 
 
Gegenstand 
Änderung einer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenen-schutz, vom 13. November 2024 (XBE.2024.52). 
 
 
Sachverhalt:  
Für den Beschwerdeführer bestand seit 2006 eine (altrechtliche) vormundschaftliche Massnahme, welche mit Entscheid vom 9. Juli 2013 in eine kombinierte Beistandschaft umgewandelt wurde, bestehend aus einer Begleitbeistandschaft (Bereiche Gesundheit, Wohnen und persönliches Wohl), aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Bereiche Administration und Finanzen) sowie aus einer Mitwirkungsbeistandschaft (Zustimmungserfordernis betreffend Darlehens- oder Leasingverträge). 
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 sinngemäss über zu wenig Treffen mit seiner Beiständin beschwert hatte, eröffnete das Familiengericht Zurzach ein Verfahren zur Prüfung von Anpassungen. Nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Beiständin erliess es am 23. April 2024 seinen Entscheid, wonach die bestehende kombinierte Beistandschaft weitergeführt werde, wobei es gewisse Anpassungen im Aufgabenkatalog der Beiständin vornahm. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es ergänzend auch bestätigende materielle Ausführungen machte. 
Mit Eingabe vom 20. November 2024 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, mit diesem Entscheid nicht einverstanden zu sein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entgegen den Beschwerdevoraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4) enthält die Eingabe weder ein Rechtsbegehren noch eine irgendwie geartete ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
2.  
Auf offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, dem Familiengericht Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli