Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_507/2024
Urteil vom 21. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Drohung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Februar 2024 (SB230236-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
Die Anklage wirft A.________ unter anderem vor, er habe am 14. April 2020 nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) unvermittelt mit der rechten Faust bewusst und gewollt derart fest gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, dass dieser eine Prellung der linken Gesichtsseite, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine akute Belastungsstörung erlitten habe. Zugleich habe A.________ zum Beschwerdegegner 2 gesagt, er kenne seine Adresse, wisse, wo er sei und werde dort vorbeikommen, um ihn und seine Familie, Mutter und Schwester, zu ficken. Aufgrund dieser Äusserungen habe der Beschwerdegegner 2 befürchtet, A.________ würde ihm oder seiner Familie etwas antun (Dossier 1).
Weiter wird A.________ vorgeworfen, er habe sich am 24. Juni 2021 mit D.________ zur Kinderkrippe E.________ begeben und sich bei der Stellvertretenden Krippenleiterin, C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3), nach dem Verbleib von F.________, der Tochter von D.________, erkundigt. F.________ sei zuvor im Verlauf des Tages durch die KESB direkt aus der Krippe fremdplatziert worden, was die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer erklärt habe. Daraufhin sei er nahe an sie herangetreten, habe wild mit den Armen gestikuliert und ihr mit den folgenden Worten gedroht: "Wenn F.________ weg ist oder nicht zurückkommt, dann mache ich euch kaputt." Die Beschwerdegegnerin 3 habe sich direkt angesprochen gefühlt und befürchtet, A.________ werde ihr etwas antun (Dossier 6).
B.
B.a. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.--. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, verlängerte aber die Probezeit um 6 Monate. Sodann verpflichtete es A.________, dem Beschwerdegegner 2 Fr. 1'200.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
B.b. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 28. Februar 2024 die teilweise Rechtskraft des Urteils vom 23. Januar 2023 fest (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe und Verlängerung der Probezeit). Mit Urteil gleichen Datums sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ schuldig der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Sodann verpflichtete es A.________, dem Beschwerdegegner 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. April 2020 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositivziffer 1 des Urteils vom 28. Februar 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung freizusprechen. Die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und er sei für die rechtskräftig gewordenen Verurteilungen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen. Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und die Zivilansprüche des Beschwerdegegners 2 seien abzuweisen. In Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 8 seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 409 E. 2.2., 356 E. 2.15; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5.; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6.; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Entscheidregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.3; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung betreffend die Vorwürfe gemäss Dossier 1 (einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2). Indem sich die Vorinstanz unkritisch auf die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 stütze und die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft taxiere, verfalle sie in Willkür. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass ein Handgemenge dynamisch verlaufe und es den wenigsten Menschen möglich sei, das Vorgefallene genau zu schildern. Wenn der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemachten Verhalten des Beschwerdegegners 2 nicht gleichbleibend ausgesagt habe, mit welcher Hand bzw. ob mit beiden Händen der Beschwerdegegner 2 ihn gewürgt habe, so sei dies nachvollziehbar. Und wenn der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme die Frage nach tätlichem Verhalten des Beschwerdegegners 2 verneint habe, so sei dies darauf zurückzuführen, dass die Sache für ihn erledigt gewesen sei. Soweit er explizit ausgesagt habe, der Beschwerdegegner 2 habe ihn nicht geschlagen, so könne dies einem (sprachlichen) Missverständnis geschuldet sein. Es sei auch kein "geeigneter Widerspruch", wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von fast zwei Jahren nicht gleichlautend ausgesagt habe, ob er vom Beschwerdegegner 2 geschlagen worden sei oder nicht. Daher sei der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und es könne nicht darauf abgestellt werden, willkürlich.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner 2 habe im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, entspreche nicht den Akten. Denn während sich dieser bei der Polizei zur Intensität des Schlags nicht geäussert habe, habe er erstmals bei der Staatsanwaltschaft von einem starken Schlag gesprochen und als Folge davon eine im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme längere Arbeitsunfähigkeit behauptet. Da die Aussagen beider Beteiligten gewisse Widersprüche aufwiesen, müsse von der für den Beschwerdeführer günstigeren Tatversion ausgegangen werden. Entsprechend sei er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 freizusprechen.
1.3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe gemäss Polizeirapport behauptet, der Beschwerdegegner 2 habe ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschliessend mit der rechten Hand am Hals gepackt, worauf er (der Beschwerdeführer) dessen Hände weggeschlagen habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sechs Wochen später habe der Beschwerdeführer einen tätlichen Angriff des Beschwerdegegners 2 nicht erwähnt und ausgesagt, der Beschwerdegegner 2 sei wütend geworden und auf ihn zugegangen, worauf er (der Beschwerdeführer) seine rechte Hand gehoben und gesagt habe, er wolle keine Probleme. Die Frage, ob er vom Beschwerdegegner 2 tätlich angegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer verneint. Mit seinen Aussagen gemäss Polizeirapport konfrontiert, habe der Beschwerdeführer zunächst gemeint, er könne sich nicht erinnern, um später anzufügen, der Beschwerdegegner 2 habe ihn mit der rechten Hand am Hals gepackt, geschlagen habe er ihn aber nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer neu geltend gemacht, der Beschwerdegegner 2 habe ihn zunächst mit der linken Hand und danach mit beiden Händen gewürgt, geschlagen habe ihn der Beschwerdegegner 2 nicht, dies sei auch nicht möglich gewesen, weil er dessen Hände festgehalten habe. Auf Vorhalt seiner Angaben gemäss Polizeirapport, wonach ihn der Beschwerdegegner 2 mit der linken Faust geschlagen habe, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass der Beschwerdegegner 2 einen Schlag getätigt habe, als er (der Beschwerdeführer) sich von ihm am Lösen gewesen sei. Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche in ganz zentralen Punkten als unglaubhaft. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner 2 den Ablauf des Kerngeschehens konstant und widerspruchsfrei geschildert. Zudem werde die von ihm geschilderte Verletzung durch den am Tag des Vorfalls erstellten Arztbericht bestätigt. Gestützt auf die konstanten, schlüssigen, überzeugenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 sei der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 14. April 2020 erstellt.
1.3.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, die vom Beschwerdegegner 2 gemachte Sachdarstellung sei glaubhaft, diejenige des Beschwerdeführers aufgrund der unauflösbaren Widersprüche hingegen nicht. Konkrete Willkürrügen erhebt der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Die Vorinstanz hält willkürfrei fest, inwieweit der Beschwerdeführer zum Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung immer wieder andere Versionen vorgebracht und sich in unauflösbare Widersprüche verwickelt hat. Auf seine widersprüchlichen Sachdarstellungen angesprochen, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben und meinte, er könne sich an den Geschehensablauf nicht mehr erinnern. Demgegenüber wertet die Vorinstanz die Sachdarstellung des Beschwerdegegners 2 ohne in Willkür zu verfallen als glaubhaft. Er hat das Geschehen stets übereinstimmend geschildert und von Anfang an ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die dadurch verursachte Verletzung ist zudem durch den am Tag des Vorfalls erstellten Arztbericht belegt. Daraus, dass der Beschwerdegegner 2 bei der Polizei von einem Faustschlag ins Gesicht und später bei der Staatsanwaltschaft von einem starken Faustschlag ins Gesicht sprach und auch die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit höher angab, lässt sich weder eine Übertreibungstendenz noch ein widersprüchliches Aussageverhalten ableiten. Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene Gesamtbeweiswürdigung vor und erachtet gestützt auf die zu Recht als glaubhaft gewerteten Aussagen des Beschwerdegegners 2 den angeklagten Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Drohung (Dossier 1) willkürfrei als erstellt. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch mit Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 6 (Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3) eine willkürliche Beweiswürdigung. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 als erstellt erachte, dass der Beschwerdeführer zu ihr gesagt habe: "Ich mache euch kaputt." Die Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 sei in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. So habe sie unterschiedliche Angaben dazu gemacht, welche Personen bei der angeblichen Äusserung des Beschwerdeführers noch im Raum gewesen seien und ob die Mutter von F.________ geschrien habe oder ob sich die Beschwerdegegnerin 3 mit ihr habe unterhalten können. Sodann sei sich die Beschwerdegegnerin 3 nicht sicher gewesen, was der Beschwerdeführer zu ihr gesagt haben soll. Willkürlich sei auch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es bestehe kein Raum für die Annahme, die Beschwerdegegnerin 3 habe den Beschwerdeführer falsch verstehen können. Die Beschwerdegegnerin 3 habe ausgesagt, sie wisse, wie gewalttätig der Beschwerdeführer sei, er schlage offenbar die Mutter von F.________ und es sei in der Vergangenheit in der Krippe zu Diskussionen mit dem Beschwerdeführer gekommen, welcher der Partner der Mutter von F.________ sei. Ebenso sei willkürlich, wenn nicht berücksichtigt werde, dass das schlechte Bild, das die Beschwerdegegnerin 3 vom Beschwerdeführer hatte, dazu geführt haben könnte, dass sie dessen Äusserung falsch interpretiert haben könnte. Denn der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, "Ich mache euch kaputt", sondern "Was ist das für eine kaputte Kita". Willkürlich nehme die Vorinstanz an, für eine solche Äusserung hätte der Beschwerdeführer gar keinen Anlass gehabt, schliesslich habe er sich über die fehlende Orientierung der Mutter von F.________ über die Handlung der KESB geärgert. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers auszugehen und er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
1.4.2. Die Vorinstanz hält, teils unter Verweis auf die Erwägungen der Erstinstanz, fest, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 3 sei schlüssig, detailliert und in sich stimmig. Danach habe der Beschwerdeführer mit den Händen gestikuliert, sei nahe an sie herangetreten, worauf sie einen Schritt zurück gemacht habe, der Beschwerdeführer sei wiederum einen Schritt näher auf sie zugekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer sie ständig beschuldigt und habe seine ganze Wut auf sie gerichtet. Auch der Beschwerdeführer räume ein, die Beschwerdegegnerin 3 angeschrien und mit den Händen gestikuliert zu haben; damit bestätige er deren Angaben. Die Beschwerdegegnerin 3 habe stets übereinstimmend angegeben, der Beschwerdeführer habe zu ihr drohend gesagt: "Wenn F.________ weg ist oder nicht zurückkommt, dann mache ich euch kaputt." Mit dieser Aussage der Beschwerdegegnerin 3 konfrontiert, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, das Wort "kaputt" verwendet zu haben. Er habe jedoch präzisiert, diesen Ausdruck nur auf die Kinderkrippe als Ganzes bezogen zu haben, indem er gesagt haben wolle: "was ist das für eine kaputte Kita". Auf Vorhalt der Sachdarstellung des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin 3 ausgesagt, dies stimme ganz sicher nicht, die Worte "mache ich euch kaputt" hätten sich bei ihr fest eingebrannt, diese habe der Beschwerdeführer verwendet. Sie habe Angst verspürt, da ihr seine Gewalttätigkeit bekannt gewesen sei; so habe sie am Folgetag auch grosse Angst gehabt, zur Arbeit in die Kita zu gehen. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 in jeder Hinsicht als glaubhaft. Dabei ändere an deren Glaubhaftigkeit nichts, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund früherer Kontakte mit dem Beschwerdeführer von ihm keine gute Meinung gehabt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer falsch verstanden oder etwas in seine Äusserung hineininterpretiert hätte. Demzufolge sei der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 24. Juni 2021 (Dossier 6) erstellt.
1.4.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Willkürrügen erweisen sich allesamt als unbehelflich. Dass sich die Beschwerdegegnerin 3 mit der Mutter von F.________ unterhalten hat, schliesst nicht aus, dass diese während des Gesprächs bzw. vor oder danach geschrien hat. Die Beschwerdegegnerin 3 widersprach sich auch nicht in Bezug darauf, wer während der inkriminierten auf deutsch gemachten Äusserung des Beschwerdeführers im Raum anwesend war bzw. diese hätte verstanden haben können. Die Vorinstanz hält gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis willkürfrei fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloss allgemein gegen die Kita aussprach (im Sinne von: "Was für eine kaputte Kita") und es im Gespräch nicht um den Vorwurf der von der Kita unterlassenen Information ging, sondern dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3 vorwarf, F.________ der KESB herausgegeben zu haben. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers war sich die Beschwerdegegnerin 3 mitnichten unsicher, was der Beschwerdeführer zu ihr gesagt hat. Im Gegenteil: Sie führte aus, sich ganz sicher zu sein, die Worte der angeklagten Äusserung seien ganz fest in ihren Kopf eingebrannt. Die Vorinstanz lässt auch nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 3 auch darüber berichtete, der Beschwerdeführer sei gegenüber der Mutter von F.________ gewalttätig gewesen und sie habe mit ihm schon früher keine guten Erfahrungen gemacht. Willkürfrei hält sie indes fest, dies ändere an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 nichts. Ohne in Willkür zu verfallen hält die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 3 (Dossier 6) für erstellt.
2.
Der Beschwerdeführer legt seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung den von ihm behaupteten Sachverhalt zugrunde. Die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten - und somit massgeblichen - Sachverhalts beanstandet er nicht. Indem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen hat, was eine Prellung, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und eine akute Belastungsstörung zur Folge hatte, hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt. Durch die angeklagten Äusserungen sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner 2 als auch gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Er hat dabei zumindest in Kauf genommen, die Beschwerdegegner 2 und 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Die entsprechenden Schuldsprüche verletzen kein Bundesrecht.
3.
Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Strafzumessung ist nicht einzutreten, erhebt er diese doch ausschliesslich für den Fall eines Freispruchs von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung.
4.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist sodann auf die für den Fall des Freispruchs von den Vorwürfen gemäss Dossier 1 beantragte Abweisung der Zivilforderung des Beschwerdegegners 2 nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb