Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_670/2024
Urteil vom 21. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2024
(200 23 334 UV).
Erwägungen:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2023 verneinte die Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht für den am 29. Oktober 2021 als Rückfall bzw. Spätfolge zur am 30. Oktober 2020 bestehenden Berufskrankheit (Covid-19) gemeldeten Erschöpfungszustand.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 29. Oktober 2024 auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2.
Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
3.
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
3.2. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein zu weiteren medizinischen Abklärungen (externe Begutachtung) verhalten. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Insbesondere steht es ihr auch nach durchgeführter Abklärung weiterhin frei, entsprechend ihrer Überzeugung neu zu verfügen.
Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist dergestalt nicht auszumachen. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht dafür nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).
4.
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).
5.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel