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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.395/2004 /lma 
 
Urteil vom 21. Dezember 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss. 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
C.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 27. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG (Klägerin) schloss am 5. Juli 1991 mit dem Baukonsortium X.________, dem die B.________ AG und die C.________ AG (Beklagte) als solidarisch haftende Gesellschafter angehören, einen Werkvertrag über die Baumeisterarbeiten für eine Überbauung in Y.________ mit neun Einfamilienhäusern zu einem Preis von ca. Fr. 1'097'246.20. Gleichzeitig mit dem Abschluss des Werkvertrages verpflichtete sich die Klägerin in einer separaten Kaufverpflichtung, zwei Einfamilienhäuser der Überbauung X.________ zu übernehmen. Diese Kaufverpflichtung enthielt unter anderem die Abmachung, dass die Klägerin zu Gunsten der Bauherrschaft Fr. 400'000.-- als Bestandteil der Eigenmittel verzinst zu 5.5 % auf maximal zwei Jahre stehen lässt. Am 8. September 1995 stellte die Klägerin Rechnung für die gesamten Baumeisterarbeiten in der Höhe von Fr. 671'658.05 inklusive Stehbetrag von Fr. 400'0000.--. Die Beklagten leisteten den Zahlungsaufforderungen der Klägerin jedoch keine Folge. 
 
Nachdem die Beklagten in den Betreibungen zur Rückzahlung des Stehbetrages je Rechtsvorschlag erhoben hatten, leitete die Klägerin gegen die B.________ AG ein Rechtsöffnungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens schloss sie mit der B.________ AG am 17. Juni 1996 folgende Vereinbarung: 
1. Die Gesuchstellerin reduziert die in Betreibung gesetzte Forderung (Betr. Nr. 96/51.481 vom 2.4.96, BA Herisau) auf Fr. 371'476.40 nebst Zins zu 5.5 % seit dem 1.4.96. 
2. Die Gesuchstellerin (recte wohl Gesuchsgegnerin) zieht ihren Rechtsvorschlag in Betr. Nr. 96/51.481 vom 2.4.96 bis zum Betrag von Fr. 371'476.40 nebst Zins zu 5.5 % seit dem 1.4.96 zurück. 
3. Die amtlichen Kosten übernimmt die Gesuchsgegnerin. 
4. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen." 
Im November 1996 tilgte die B.________ AG den Betrag von Fr. 371'476.40. 
B. 
Gleichzeitig mit den Betreibungen zur Rückzahlung des Stehbetrages leitete die Klägerin gegen die Beklagten auch betreffend die Forderung aus den Baumeisterarbeiten über Fr. 214'273.10 die Betreibung ein. Die Beklagten erhoben hier ebenfalls Rechtsvorschlag. Inklusive Mehraufwand und Zinsen bezifferte die Klägerin ihr Guthaben gegenüber den Beklagten per Ende April 1997 auf Fr. 350'688.75, welchen Betrag sie beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden einklagte. Gleichzeitig beantragte sie die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483. Am 10. Februar 2003 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin den Betrag von Fr. 119'871.75 zuzüglich Zins zu 5 % sei 1. Juli 1997 zu bezahlen. Im Umfang dieses Betrages hob es in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 den Rechtsvorschlag auf. 
 
Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appellation. Mit Urteil vom 27. April 2004 verpflichtete das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin den Betrag von Fr. 154'726.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 zu bezahlen, und hob im Umfang dieses Betrages nebst Zins die Wirkungen des Rechtsvorschlags in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 des Betreibungsamtes Herisau vom 2. April 1996 auf. Das Obergericht hielt es für erwiesen, dass der Klägerin für Baumeisterarbeiten netto, d.h. nach diversen Abzügen und in Berücksichtigung des Anspruchs auf Teuerungsausgleich, Fr. 1'069'726.90 zustünden, wovon die Beklagten insgesamt Fr. 915'000.-- getilgt hätten. Es sprach der Klägerin den verbleibenden Restbetrag von Fr. 154'726.90 nebst Zins zu. Das Obergericht erkannte weiter, dass der Klägerin aus der Position "Stehbetrag und Zinsen" nichts mehr zustehe. Diese Forderung sei zufolge Vergleichs bzw. Tilgung der Vergleichssumme abgeschlossen. 
C. 
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2004 sei aufzuheben, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 278'467.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 auf dem Teilbetrag von Fr. 154'726.90 und Zins zu 5.5 % seit 21. November 1996 auf dem Teilbetrag von Fr. 123'740.70 zu bezahlen, im Umfang des eingeklagten Betrags samt Zinsen seien in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 die Rechtsvorschläge aufzuheben, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen die Abweisung der geltend gemachten Forderung betreffend Stehbetrag und Zins. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Vergleich vom 17. Juni 1996 in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt zu haben, indem sie sinngemäss die teilweise Aufhebung der klägerischen Forderung durch Übereinkunft angenommen habe. 
1.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 419 E. 2.2, je mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Position "Stehbetrag samt Zinsen" Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juni 1996 im seinerzeitigen Rechtsöffnungsverfahren gewesen sei. Relevant sei der Zahlungsbefehl Nr. 96/51.481 des Betreibungsamtes Herisau vom 2. April 1996 gegen die B.________ AG. In diesem Zahlungsbefehl seien Fr. 489'526.60 nebst 5.5 % Zins seit 1. April 1996 in Betreibung gesetzt worden. Als Forderungsgrund sei angegeben worden: "Vertr. v. 5.7.91/Schreiben d. Schuldner v. 29.01.96 betr. Stehbetrag 400'000.--; Zinsrg. v. 8.9.95 über 79'015.50, aufgel. Zins 8.10.95-31.03.96: 10'511.10, solidarisch haftend mit C.________ AG, D.________ AG." Was es mit dem Schreiben vom 29. Januar 1996 auf sich habe, gehe aus der Mahnung der Klägerin vom 7. März 1996 hervor. Dort werde auf das erwähnte Schreiben Bezug genommen und es würden der Stehbetrag einschliesslich die Zinsen bis 20. März 1996 in der Höhe von total Fr. 488'900.45 aufgeführt. Dieser Betrag, mit den Zinsen aufgerechnet bis 31. März 1996, entspreche denn auch demjenigen im erwähnten Zahlungsbefehl. Die betriebene Forderung sei gemäss Vergleich auf Fr. 371'476.40 nebst Zins zu 5.5 % seit 1. April 1996 reduziert worden. Laut Klägerin sei die Forderung am 21. November 1996 beglichen worden. Demzufolge stehe fest, dass der Klägerin aus der Position "Stehbetrag und Zinsen" nichts mehr zustehe. Die Forderung Stehbetrag sei zufolge Vergleichs bzw. Tilgung der Vergleichssumme abgeschlossen. 
1.3 Entgegen der Sichtweise der Klägerin hat die Vorinstanz damit keine objektivierte, vom Bundesgericht überprüfbare Auslegung des Vergleichs vom 17. Juni 1996 vorgenommen. Dafür finden sich im angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in Würdigung der einschlägigen Unterlagen (Zahlungsbefehl Nr. 96/51.481 vom 2. April 1996, Schreiben vom 29. Januar 1996, Mahnung der Klägerin vom 7. März 1996) zum Schluss, dass es dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe, die Forderung "Stehbetrag und Zinsen", welche Gegenstand der Betreibung Nr. 96/51.481 bildete, umfassend durch den Vergleich vom 17. Juni 1996 zu erledigen, was einen teilweisen Forderungsverzicht der Klägerin implizierte. Nachdem die Vergleichssumme beglichen worden sei, habe die Klägerin aus dieser Position nichts mehr zu fordern. Die subjektive Vertragsauslegung kann vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. Erwägung 1.1 hiervor). Die Klägerin macht auch keine Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend. Ihre Ausführungen, mit denen sie darlegt, welche nach ihrer Auffassung die richtige Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip sei, können daher nicht gehört werden. Sie basieren im Übrigen teilweise auf Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Die Klägerin verkennt, dass das Bundesgericht auch bei der Überprüfung einer Auslegung nach Vertrauensprinzip an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden wäre (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Da aber - wie ausgeführt - keine Auslegung nach Vertrauensprinzip vorliegt, stösst die diesbezügliche Kritik der Klägerin, die von einer solchen ausgeht, ins Leere. 
2. 
Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise verkannt, dass nur die Beklagte B.________ AG Partei des Vergleichs vom 17. Juni 1996 gewesen sei, nicht aber die Beklagte C.________ AG. Wenn eine teilweise Aufhebung der Forderung durch Übereinkunft angenommen werde, so wirke diese Befreiung zugunsten der nicht am Vergleich beteiligten Solidarschuldner nur so weit, als Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigten (Art. 147 Abs. 2 OR). Inwiefern dies der Fall sein solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz nicht begründet. Auch hätten die Beklagten keine entsprechende Behauptung aufgestellt. 
2.1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Ein Vergleich wirkt in der Regel dann für alle Solidarschuldner, wenn der Gläubiger aus dem Vergleich eine Leistung erhält und aus den Umständen bzw. aus dem Wortlaut der Vergleichsvereinbarung auf eine Befreiung auch der übrigen Solidarschuldner zu schliessen ist (vgl. BGE 107 II 226 ff.; Urteil 4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 in SJ 2003 I S. 597, E. 3.5 ; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 147 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Bd. II, S. 310). 
2.2 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Klägerin den Vergleich mit der B.________ AG abgeschlossen hat. Sie hielt diese Tatsache ausdrücklich fest. Gleichwohl durfte sie auf eine Wirkung des Vergleichs auch für die Solidarschuldnerin C.________ AG schliessen und demzufolge die Klage bezüglich der Position "Stehbetrag und Zinsen" gegenüber beiden Beklagten abweisen. Die Klägerin erhielt aus dem Vergleich vom 17. Juni 1996 den grösseren Teil ihrer Forderung betreffend Stehbetrag und Zinsen. Soweit sie bereit war, die Forderung zu reduzieren, erwirkte sie im Gegenzug den Rückzug des Rechtsvorschlags, musste also ihre bestrittene Forderung nicht weiter auf dem Rechtsweg verfolgen. Der von der Vorinstanz festgestellte Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung betreffend Stehbetrag und Zinsen gegen alle Solidarschuldner in Betreibung setzte und diese je Rechtsvorschlag erhoben, spricht dafür, dass der im Rechtsöffnungsverfahren gegen die B.________ AG abgeschlossene Vergleich nach dem Willen der Parteien auch für die ebenfalls betriebene Solidarschuldnerin C.________ AG wirken sollte, zumal die Klägerin in der Betreibung gegen diese sich nicht mehr um die Aufhebung des Rechtsvorschlages bemühte. 
 
Auch in der Folge gab die Klägerin in keiner Weise zu erkennen, dass sie den Vergleich nur gegenüber der B.________ AG gelten lassen wollte. Vielmehr machte sie mit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Klage, die sich ursprünglich auf die Forderung der Klägerin aus den Baumeisterarbeiten und die diesbezüglich angehobenen Betreibungen bezog, erst vor Obergericht, nicht aber schon in erster Instanz, überhaupt einen Restbetrag aus der Kapitalforderung des Stehbetrags geltend. Dabei berief sie sich mit keinem Wort auf Art. 147 Abs. 2 OR. Jedenfalls geht aus dem angefochtenen Urteil nichts Anderes hervor. Es kann daher der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht weiter auf dieses Thema einging, sondern durch die Abweisung der Klage im Punkt "Stehbetrag und Zinsen" gegenüber beiden Beklagten zu erkennen gab, dass sie auf die Wirkung des Vergleichs für beide Beklagten schloss. Soweit die Klägerin eine Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruchs auf Begründung von Entscheiden (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen will, kann sie mit dieser Verfassungsrüge im Berufungsverfahren nicht gehört werden (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). 
2.3 Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass der Klägerin unter der Position "Stehbetrag und Zinsen" keine Forderung mehr zusteht, erübrigt sich jegliche Stellungnahme zu deren Vorbringen in Ziffer 4 der Berufungsschrift (S. 7 ff.) über die Berechnung des diesbezüglichen Restbetrages. 
3. 
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen, die zudem die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: