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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.232/2004 /bnm 
 
Urteil vom 21. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, Zustellung von Betreibungsurkunden, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 
des Kantons Solothurn vom 17. November 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen X.________ (Schuldner) wurde beim Betreibungsamt A.________ die Betreibung (Nr. 1) eingeleitet. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einem Urteil des Richteramtes A.________ vom 18. April 2001. Am 18. Oktober 2004 erhob X.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Strittig war in diesem Verfahren im Wesentlichen die Gültigkeit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids vom 6. August 2004. Mit Beschluss vom 17. November 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Dagegen gelangt X.________ mit Eingabe vom 29. November 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im Wesentlichen, der hängigen Betreibung sei die "aufschiebende Wirkung" zu erteilen, da er gegen das Urteil vom 18. April 2001 ein Wiederaufnahmegesuch eingereicht habe. 
2. 
Im Rahmen der Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) führt die Aufsichtsbehörde aus, die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn habe dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wiederaufnahmegesuch am 24. November 2004 die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit fehle es vorläufig an der Durchsetzbarkeit der betriebenen Forderung und das Betreibungsamt sei angewiesen worden, das Betreibungsverfahren Nr. 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiederaufnahmebegehren zu sistieren. 
 
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Sistierung der Betreibung den Antrag um "aufschiebende Wirkung" zurückgezogen. 
 
Damit ist die vorliegende Beschwerde bezüglich des Antrages, der hängigen Betreibung die "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen, infolge der mittlerweile erfolgten Sistierung sowie des diesbezüglichen Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 
3. 
In Bezug auf den im kantonalen Verfahren zur Hauptsache strittigen Punkt der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids bringt der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen vor. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: